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BGH Beschluss vom 15.05.2003 – IX ZR 340/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 15. Mai 2003

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 13. September 1999 wird nicht ange-

nommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 53.743,17

(= 105.112,50 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag begründete die

allgemeine Vertragspflicht des Beklagten, die Klägerinnen als seine Auftragge-

berinnen vor Schäden zu bewahren, soweit solche voraussehbar und vermeid-

bar waren (vgl. nur Senatsurt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996,

1832, 1834). Die Auffassung des Berufungsgerichts, aufgrund der ihm be-

kannten erheblichen Bedenken bezüglich der sorgerechtlichen Zuverlässigkeit

des Kindesvaters und der sich daraus ergebenden Gefährdungslage hätte der

Beklagte die Weiterleitung der Versicherungsleistungen erst nach einer institu-

tionalisierten Sicherung gegen unbefugte Verwendung oder nach Bestätigung

der sorgerechtlichen Zuverlässigkeit des Kindesvaters durch das Vormund-

schaftsgericht veranlassen dürfen, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß eine

Gefährdungslage bestand, bei der pflichtwidrige Verfügungen des Kindesvaters

über die Kontenguthaben zum Nachteil der Klägerinnen drohten. Dem Beklag-

ten war aus der Vertretung des Kindesvaters im familienrechtlichen Verfahren

im November 1993 bekannt, daß das Einkommen des Kindesvaters von ca.

1.300 DM monatlich zum damaligen Zeitpunkt bei weitem nicht ausreichte, ne-

ben der Monatsmiete von 1.240 DM Unterhaltsleistungen an die Klägerinnen

und Tilgungsleistungen auf den Schuldenbetrag in Höhe von ca. 20.000 DM zu

erbringen. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Parteivortrag dahin

gewürdigt, daß Anhaltspunkte für veränderte Einkommensverhältnisse des

Kindesvaters bis Ende Dezember 1994 nicht zu ersehen sind. Der Beklagte hat

selbst nicht behauptet, daß sich die Vermögensverhältnisse des Kindesvaters

zwischen November 1993 und Dezember 1994 wesentlich verbessert hätten,

sondern hat die Auffassung vertreten, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die

Vermögensverhältnisse des Kindesvaters zu erforschen. Soweit die Einkom-

mensverhältnisse des Kindesvaters dem Beklagten bekannt waren, begründe-

ten sie aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, die

Gefahr, daß der Kindesvater die den Klägerinnen zustehenden Versiche-

rungsleistungen unter Verstoß gegen § 1642 BGB für eigene Zwecke verwen-

dete.

Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre der geltend ge-

machte Schaden nicht eingetreten. Das Vormundschaftsgericht hat nach der

mit Schreiben des Beklagten vom 3. April 1995 erfolgten Mitteilung über den

Eingang der Versicherungsleistungen den Kindesvater aufgefordert, die Konten

mit einem Mündelsperrvermerk zu versehen (Beiakte Bl. 42 Rückseite), und hat

ihm, nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, die Vermögenssorge ent-

zogen. Hätte der Beklagte von der Weiterleitung der Gelder vor der Mitteilung

an das Vormundschaftsgericht abgesehen und damit nach der Mitteilung bis

zum Nachweis des vom Vormundschaftsgericht geforderten Mündelsperrver-

merkes oder - bei Nichtbefolgen der entsprechenden vormundschaftsgerichtli-

chen Verfügung durch den Kindesvater - bis zum Entzug der Vermögenssorge

zugewartet, wozu er zur Schadensverhütung den Klägerinnen gegenüber ver-

traglich verpflichtet war, hätte der Kindesvater die nachteiligen Kontoverfügun-

gen nicht vornehmen können.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann