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BGH Beschluss vom 20.05.2003 – 1 StR 181/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 181/03

BESCHLUSS

vom 20. Mai 2003

in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die (sofortige) Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent- scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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