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BGH Beschluss vom 20.05.2003 – 4 StR 152/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 152/03

BESCHLUSS

vom

20. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Dezember 2002,

soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit

den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli-

cher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen gefähr-

licher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei unter

Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Demmin vom 8. Januar 2001

zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat

es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision

wendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat

Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, ist

dem angefochtenen Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu

entnehmen, daß die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von

Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entbehrlich gemacht wird. Dies ist

rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2; BGH StV

2002, 416) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.

Auch wenn nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, daß die Verhän-

gung von Jugendstrafe durch die Maßregelanordnung entbehrlich sei, eher

fernliegt, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, daß das Landgericht,

hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Tepperwien Maatz Athing

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