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BGH Beschluss vom 20.05.2003 – 4 StR 152/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Dezember 2002,
soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli-
cher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen gefähr-
licher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei unter
Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Demmin vom 8. Januar 2001
zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat
es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision
wendet sich der Angeklagte gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, ist
dem angefochtenen Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu
entnehmen, daß die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von
Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entbehrlich gemacht wird. Dies ist
rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2; BGH StV
2002, 416) und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.
Auch wenn nach den bisherigen Feststellungen die Annahme, daß die Verhän-
gung von Jugendstrafe durch die Maßregelanordnung entbehrlich sei, eher
fernliegt, kann der Senat letztlich nicht ausschließen, daß das Landgericht,
hätte es diese Frage geprüft, zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Tepperwien Maatz Athing
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