BGH Urteil vom 20.05.2003 – 5 StR 66/03
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: nein BGHSt : nein Veröffentlichung: ja
StGB § 222
Wer infolge einer Täuschung durch das Opfer vorsatzlos aktive Sterbehilfe leistet, nimmt nicht an einer tatbestandslosen Selbstgefährdung teil.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03 LG Hamburg -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Mai 2003 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
20. Mai 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2002 mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-
gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-
chen, einen Schwerstbehinderten getötet zu haben, den er als Zivildienstlei-
stender betreut hatte. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
I.
Die Jugendkammer hat festgestellt:
Der 20 Jahre alte Angeklagte übernahm als Zivildienstleistender am
13. Februar 2001 ohne besondere Vorbereitung für die Dauer von zwei Wo-
chen in der Z in Hamburg die Tagesbetreuung (10.00 bis
16.30 Uhr) des 28 Jahre alten S . Dieser litt an stark ausge-
prägter progressiver Muskeldystrophie vom Typus Duchenne und vermochte
neben einzelnen Fingern – diese aber ohne Kraft – nur noch Mund und Zun-
ge zu bewegen. Seine Arme und Beine waren in Beugestellung fixiert. De-
formationen des Brustkorbes und der Wirbelsäule und eine starke Reduzie-
rung der Atemmuskulatur ließen nur noch eine Atmungskapazität von zehn
Prozent eines Gesunden zu. Der Ausstoß von Kohlendioxyd wurde durch ein
zeitweise an die Nase angeschlossenes Beatmungsgerät gefördert.
S verfügte über einen herausragenden Intellekt. Er konnte
seine Vorstellungen genau artikulieren und dank seiner guten Menschen-
kenntnis einschätzen, an welche der Pflegekräfte er sich zu wenden hatte,
um auch ausgefallene Wünsche zu verwirklichen. Schon im Dezember 1999
hatte er in einem elektronischen Brief einer ihm nahe stehenden Pflegehilfe
eine Selbsttötungsphantasie mitgeteilt. Er hatte geschildert, dadurch sexuell
erregt zu werden, daß er in zwei miteinander verklebten Müllsäcken verpackt
mit zugeklebtem Mund in einen Behälter geworfen würde, um sodann
– mit weiteren Müllsäcken bedeckt – anschließend durch die Müllabfuhr in
die Verbrennungsanlage gebracht und dort verbrannt zu werden.
Er griff im Februar 2001 diese Gedanken auf und wollte sie mit Hilfe
des Angeklagten verwirklichen. Zunächst hatte er diesen gebeten, ihm statt
einer Hose eine Plastiktüte über den Unterleib bis zur Hüfte zu ziehen.
Nachdem er dem Angeklagten erläutert hatte, gern Plastik auf der Haut zu
spüren, kam der Angeklagte diesem Verlangen nach. Am 22. Februar 2001
gegen 12.15 Uhr äußerte S den Wunsch, ihn in Müllsäcke verpackt in
einen Müllcontainer zu legen. Auf Nachfragen des Angeklagten versicherte
er, dies schon öfter gemacht zu haben, und daß seine Bergung aus dem
Container am Nachmittag sicher sei. Der Angeklagte erfüllte in dem Bestre-
ben, dem ihm anvertrauten Schwerstbehinderten so gut wie möglich zu hel-
fen, alle bestimmt vorgebrachten Anweisungen, ohne sie kritisch zu hinter-
fragen. Er packte S nackt in zwei Müllsäcke, schnitt eine Öffnung für
den Kopf in den oberen Müllsack und verklebte beide Säcke. Bis auf eine
kleine Öffnung verschloß er ferner – auf besonderen Wunsch S – des-
sen Mund mit Klebeband und legte ihn bei Außentemperaturen um den Ge-
frierpunkt in einen teilweise gefüllten Container. Weisungsgemäß stellte der
Angeklagte den Rollstuhl in den Abstellraum, räumte die Wohnung auf und
verließ die Pflegeeinrichtung durch einen Seiteneingang. Diese Maßnahmen
hatte S angeordnet, um eine gegenüber anderen Pflegekräften wahr-
heitswidrig mitgeteilte Abwesenheit zu belegen. Eine deshalb erst am Abend
erfolgte Suche nach ihm blieb ergebnislos. Am nächsten Morgen wurde sein
Leichnam im Container entdeckt. Der Tod war durch Ersticken, möglicher-
weise in Kombination mit Unterkühlung eingetreten. Entweder hatte der obe-
re Müllsack die Atemwege verlegt oder die ohnehin nur flache Atmung war
durch einen auf den Brustkorb gelangten weiteren Müllsack unmöglich ge-
worden.
II.
In der rechtlichen Würdigung führt die Jugendkammer aus:
Das zu Tode führende Geschehen sei wegen der gemeinschaftlichen
Tatherrschaft des Angeklagten und des Opfers nicht mehr als Beteiligung an
einer Selbstgefährdung, sondern als einverständliche Fremdgefährdung zu
werten. Die Gefährdung sei ausschließlich von dem Angeklagten, wenn auch
auf alleinige Veranlassung des Geschädigten, ausgegangen, der sich dieser
im Ergebnis lediglich ausgesetzt habe. Allerdings ergebe eine wertende Be-
trachtung aller Umstände, daß die einverständliche Fremdgefährdung ent-
sprechend der Auffassung von Roxin (NStZ 1984, 411, 412) „unter allen re-
levanten Aspekten“ einer Selbstgefährdung gleichstehe. Dafür spreche die
umfassende und sorgsame Planung des Geschehens durch das Opfer, die
besondere, von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzurei-
chender Vorbereitung geprägte Situation des Angeklagten und dessen vor-
herrschendes Bestreben, alle Wünsche des Schwerstbehinderten zu erfüllen.
Der Angeklagte sei letztendlich dazu benutzt worden, den Selbsttötungsplan
zu verwirklichen, ohne darüber informiert gewesen zu sein. Damit sei die Zu-
rechnung des Handelns des Angeklagten zum objektiven Tatbestand ausge-
schlossen.
III.
Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Die
Feststellungen des Landgerichts tragen nicht dessen Wertung, der Ange-
klagte habe im Ergebnis an einer straflosen Selbstgefährdung teilgenommen.
1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Folge des
Grundsatzes der Selbstverantwortung des sich selbst eigenverantwortlich
gefährdenden Tatopfers anerkannt, daß gewollte und verwirklichte Selbst-
gefährdungen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungs-
delikts unterfallen, wenn das mit der Gefährlichkeit bewußt eingegangene
Risiko sich
realisiert. Wer
lediglich eine solche Selbstgefährdung
veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzli-
chen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar
(BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266,
267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288). Diese Recht-
sprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist,
daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädi-
gende Handlung – die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.;
BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283),
Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266;
1987, 406) – durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme,
wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko
besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265;
BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286;
vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521). Maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung
strafloser Selbstgefährdung ist in diesen Fällen somit – wie auch bei
der Anwendung des § 216 StGB anerkannt (vgl. BGHSt 19, 135, 139 f.;
BGH, Beschl. vom 25. November 1986 – 1 StR 613/86 insoweit nicht in
NStZ 1987, 365 f. abgedruckt; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 216 Rdn. 11) – der Sache nach die Trennungslinie zwischen Täterschaft
und Teilnahme (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; ders. aaO
§ 216 Rdn. 11; ders. aaO § 222 Rdn. 21 sub Selbstgefährdung; Trönd-
le/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 10; Neumann in
NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 45). Deren Grundsätze werden von
der Rechtsprechung auch herangezogen, soweit eine ausschließlich
von dem Beteiligten ausgehende Gefährdung, wie sie etwa bei einer
durch Täuschung bewogenen Vornahme der Tötungshandlung
(vgl.
BGHSt 32, 38, 41 f.) oder beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit
einem gesunden Menschen entsteht, zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 36, 1,
17 f.; BayObLG NStZ 1990, 81 f.).
2. Diese Grundsätze sind auch bei dem hier vorliegenden Fall eines
vom Angeklagten verursachten Tötungserfolges bei eigenverantwortlicher
Planung und Durchführung nach den Wünschen des sich selbst Gefährden-
den zugrundezulegen. Danach ist in wertender Betrachtung zu entscheiden,
ob der Angeklagte im Vollzug des Gesamtplans des zum Tode führenden
Geschehens über die Gefährdungsherrschaft verfügte oder als Werkzeug
des Suizidenten handelte (vgl. BGHSt 19, 135, 140; Jähnke aaO § 216
Rdn. 11; Roxin NStZ 1987, 345, 347; Neumann aaO Rdn. 51). Letzteres wä-
re angesichts der eigenhändigen Ausführung der Gefährdungshandlungen
durch den Angeklagten nur anzunehmen, falls der Lebensmüde den Ange-
klagten über das zum Tode führende Geschehen getäuscht und ihn mit Hilfe
des hervorgerufenen Irrtums zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hätte
(vgl. BGHSt 32, 38, 41 zur spiegelbildlichen Situation einer Täuschung des
sich selbst Tötenden; vgl. auch OLG Nürnberg NJW 2003, 454 f.).
So liegt es hier aber nicht. Der Angeklagte wurde über die konkreten
Umstände der von ihm allein verursachten extremen Gefährdung nicht ge-
täuscht. Zwar hatte der Suizident erklärt, er habe solches Tun schon öfter
veranlaßt. Diese Äußerung begründete aber keinen Irrtum des Angeklagten
hinsichtlich der konkreten Tatumstände. Der Angeklagte hat seine Gefähr-
dungshandlungen bewußt vorgenommen und dabei in extremer Weise im
Widerspruch zu jedem medizinischen Alltagswissen gehandelt, indem er die
wesentlich reduzierten Atmungsmöglichkeiten weiter verringerte und das
spätere Opfer lediglich mit Plastik eingekleidet gefährlicher Kälte preisgab.
Auch die Vorspiegelung des Lebensmüden, von einem (unbekannten) Dritten
am Nachmittag gerettet zu werden, begründet keinen die Tatherrschaft des
Angeklagten in Frage stellenden Irrtum. Die darin enthaltene Aussicht, es
werde alles gut gehen, beseitigt nicht das Bewußtsein von den über Stunden
wirksam werdenden Gefährdungen, zu denen der fehlende Einsatz des Be-
atmungsgeräts und die naheliegende Gefahr einer weiteren Verringerung der
Atmungskapazität durch einen auf die Brust des Lebensmüden auftreffenden
Müllsack zu zählen waren, auch vor dem Hintergrund eines bewußt herbei-
geführten verringerten Entdeckungsrisikos.
3. Allerdings werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit
den Lehren der Risikoübernahme (vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl.
S. 343 f.), der Anerkennung einer „quasi mittäterschaftlichen Herrschaft“ (vgl.
Neumann in NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 56; Lenckner in Schön-
ke/Schröder,
StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 32 ff. Rdn. 52a und 107 m. w. N. aus der
Literatur; BayObLG NStZ 1990, 81, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 222 Rdn. 3) und des Vorrangs des Willens zur Selbstgefährdung
(vgl. Otto in FS für Tröndle S. 157, 171, 175) Auffassungen vertreten, die in
einem weiteren Umfang zu einer straflosen Mitwirkung an einem Selbsttö-
tungsgeschehen führen. Indes bestehen hier schon Bedenken, begrifflich
noch eine Selbsttötung anzunehmen, falls die Tatherrschaft nicht uneinge-
schränkt beim Suizidenten verbleibt. Einer Anerkennung strafloser aktiver
Sterbehilfe stünde zudem der sich aus der Werteordnung des Grundgeset-
zes ergebende vorrangige Schutz menschlichen Lebens entgegen
(vgl. BGHSt 46, 279, 285 f.), der auch die sich aus § 216 StGB ergebende
Einwilligungssperre legitimiert (vgl. BGHSt aaO S. 286). Änderungen des
Rechtsgüterschutzes bleiben vor diesem Hintergrund allenfalls dem Gesetz-
geber vorbehalten.
Der Senat verkennt nicht, daß die bestehende Rechtslage es einem
vollständig bewegungsunfähigen, aber bewußtseinsklaren moribunden
Schwerstbehinderten – wie hier – weitgehend verwehrt, ohne strafrechtliche
Verstrickung Dritter aus dem Leben zu scheiden, und für ihn dadurch das
Lebensrecht zur schwer erträglichen Lebenspflicht werden kann. Dieser
Umstand kann aber nicht ein auch in Art. 1 Abs. 1 GG angelegtes Recht
auf ein Sterben unter menschenwürdigen Bedingungen begründen
(vgl. BGHSt aaO, 285; BGHSt 42, 301, 305). Die dafür erforderlichen Vor-
aussetzungen einer indirekten Sterbehilfe (vgl. BGHSt 42 aaO; Trönd-
le/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 18) sind vorliegend nicht
gegeben. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf aktive
Sterbehilfe, der eine Straflosigkeit des die Tötung Ausführenden zur Folge
haben könnte, ist dagegen nicht anerkannt (vgl. BVerfGE 76, 248, 252;
Tröndle/Fischer aaO Rdn. 17 m. w. N.).
IV.
Der Freispruch kann danach keinen Bestand haben. Sollte der neue
Tatrichter zu den gleichen Feststellungen gelangen, werden diese in erster
Linie hinsichtlich einer fahrlässigen Todesverursachung gemäß § 222 StGB
zu würdigen sein (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2002, 315, 316 f.). Bei
etwaiger Feststellung eines Körperverletzungs- oder Aussetzungsvorsatzes
kämen die Vorschriften der §§ 221, 223 ff. StGB in Betracht. Die besondere,
von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzureichender Vorbe-
reitung geprägte Tatsituation des Angeklagten wird der neue Tatrichter bei
der Beurteilung der Gleichstellung des heranwachsenden Angeklagten mit
einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG im Hinblick darauf zu wür-
digen haben, ob in dem Angeklagten noch in größerem Umfang Entwick-
lungskräfte wirksam waren (vgl. BGHSt 36, 37, 40).
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal