Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.05.2003 – 5 StR 66/03

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: nein BGHSt : nein Veröffentlichung: ja

StGB § 222

Wer infolge einer Täuschung durch das Opfer vorsatzlos aktive Sterbehilfe leistet, nimmt nicht an einer tatbestandslosen Selbstgefährdung teil.

BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03 LG Hamburg -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 20. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

20. Mai 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2002 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-

gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-

chen, einen Schwerstbehinderten getötet zu haben, den er als Zivildienstlei-

stender betreut hatte. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision der

Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

Die Jugendkammer hat festgestellt:

Der 20 Jahre alte Angeklagte übernahm als Zivildienstleistender am

13. Februar 2001 ohne besondere Vorbereitung für die Dauer von zwei Wo-

chen in der Z in Hamburg die Tagesbetreuung (10.00 bis

16.30 Uhr) des 28 Jahre alten S . Dieser litt an stark ausge-

prägter progressiver Muskeldystrophie vom Typus Duchenne und vermochte

neben einzelnen Fingern – diese aber ohne Kraft – nur noch Mund und Zun-

ge zu bewegen. Seine Arme und Beine waren in Beugestellung fixiert. De-

formationen des Brustkorbes und der Wirbelsäule und eine starke Reduzie-

rung der Atemmuskulatur ließen nur noch eine Atmungskapazität von zehn

Prozent eines Gesunden zu. Der Ausstoß von Kohlendioxyd wurde durch ein

zeitweise an die Nase angeschlossenes Beatmungsgerät gefördert.

S verfügte über einen herausragenden Intellekt. Er konnte

seine Vorstellungen genau artikulieren und dank seiner guten Menschen-

kenntnis einschätzen, an welche der Pflegekräfte er sich zu wenden hatte,

um auch ausgefallene Wünsche zu verwirklichen. Schon im Dezember 1999

hatte er in einem elektronischen Brief einer ihm nahe stehenden Pflegehilfe

eine Selbsttötungsphantasie mitgeteilt. Er hatte geschildert, dadurch sexuell

erregt zu werden, daß er in zwei miteinander verklebten Müllsäcken verpackt

mit zugeklebtem Mund in einen Behälter geworfen würde, um sodann

– mit weiteren Müllsäcken bedeckt – anschließend durch die Müllabfuhr in

die Verbrennungsanlage gebracht und dort verbrannt zu werden.

Er griff im Februar 2001 diese Gedanken auf und wollte sie mit Hilfe

des Angeklagten verwirklichen. Zunächst hatte er diesen gebeten, ihm statt

einer Hose eine Plastiktüte über den Unterleib bis zur Hüfte zu ziehen.

Nachdem er dem Angeklagten erläutert hatte, gern Plastik auf der Haut zu

spüren, kam der Angeklagte diesem Verlangen nach. Am 22. Februar 2001

gegen 12.15 Uhr äußerte S den Wunsch, ihn in Müllsäcke verpackt in

einen Müllcontainer zu legen. Auf Nachfragen des Angeklagten versicherte

er, dies schon öfter gemacht zu haben, und daß seine Bergung aus dem

Container am Nachmittag sicher sei. Der Angeklagte erfüllte in dem Bestre-

ben, dem ihm anvertrauten Schwerstbehinderten so gut wie möglich zu hel-

fen, alle bestimmt vorgebrachten Anweisungen, ohne sie kritisch zu hinter-

fragen. Er packte S nackt in zwei Müllsäcke, schnitt eine Öffnung für

den Kopf in den oberen Müllsack und verklebte beide Säcke. Bis auf eine

kleine Öffnung verschloß er ferner – auf besonderen Wunsch S – des-

sen Mund mit Klebeband und legte ihn bei Außentemperaturen um den Ge-

frierpunkt in einen teilweise gefüllten Container. Weisungsgemäß stellte der

Angeklagte den Rollstuhl in den Abstellraum, räumte die Wohnung auf und

verließ die Pflegeeinrichtung durch einen Seiteneingang. Diese Maßnahmen

hatte S angeordnet, um eine gegenüber anderen Pflegekräften wahr-

heitswidrig mitgeteilte Abwesenheit zu belegen. Eine deshalb erst am Abend

erfolgte Suche nach ihm blieb ergebnislos. Am nächsten Morgen wurde sein

Leichnam im Container entdeckt. Der Tod war durch Ersticken, möglicher-

weise in Kombination mit Unterkühlung eingetreten. Entweder hatte der obe-

re Müllsack die Atemwege verlegt oder die ohnehin nur flache Atmung war

durch einen auf den Brustkorb gelangten weiteren Müllsack unmöglich ge-

worden.

II.

In der rechtlichen Würdigung führt die Jugendkammer aus:

Das zu Tode führende Geschehen sei wegen der gemeinschaftlichen

Tatherrschaft des Angeklagten und des Opfers nicht mehr als Beteiligung an

einer Selbstgefährdung, sondern als einverständliche Fremdgefährdung zu

werten. Die Gefährdung sei ausschließlich von dem Angeklagten, wenn auch

auf alleinige Veranlassung des Geschädigten, ausgegangen, der sich dieser

im Ergebnis lediglich ausgesetzt habe. Allerdings ergebe eine wertende Be-

trachtung aller Umstände, daß die einverständliche Fremdgefährdung ent-

sprechend der Auffassung von Roxin (NStZ 1984, 411, 412) „unter allen re-

levanten Aspekten“ einer Selbstgefährdung gleichstehe. Dafür spreche die

umfassende und sorgsame Planung des Geschehens durch das Opfer, die

besondere, von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzurei-

chender Vorbereitung geprägte Situation des Angeklagten und dessen vor-

herrschendes Bestreben, alle Wünsche des Schwerstbehinderten zu erfüllen.

Der Angeklagte sei letztendlich dazu benutzt worden, den Selbsttötungsplan

zu verwirklichen, ohne darüber informiert gewesen zu sein. Damit sei die Zu-

rechnung des Handelns des Angeklagten zum objektiven Tatbestand ausge-

schlossen.

III.

Der Freispruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Die

Feststellungen des Landgerichts tragen nicht dessen Wertung, der Ange-

klagte habe im Ergebnis an einer straflosen Selbstgefährdung teilgenommen.

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Folge des

Grundsatzes der Selbstverantwortung des sich selbst eigenverantwortlich

gefährdenden Tatopfers anerkannt, daß gewollte und verwirklichte Selbst-

gefährdungen nicht dem Tatbestand eines Körperverletzungs- oder Tötungs-

delikts unterfallen, wenn das mit der Gefährlichkeit bewußt eingegangene

Risiko sich

realisiert. Wer

lediglich eine solche Selbstgefährdung

veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzli-

chen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar

(BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266,

267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288). Diese Recht-

sprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist,

daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädi-

gende Handlung – die Einnahme von Betäubungsmitteln (BGHSt 32, 262 f.;

BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283),

Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266;

1987, 406) – durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme,

wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko

besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende (BGHSt 32, 262, 265;

BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286;

vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521). Maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung

strafloser Selbstgefährdung ist in diesen Fällen somit – wie auch bei

der Anwendung des § 216 StGB anerkannt (vgl. BGHSt 19, 135, 139 f.;

BGH, Beschl. vom 25. November 1986 – 1 StR 613/86 insoweit nicht in

NStZ 1987, 365 f. abgedruckt; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.

§ 216 Rdn. 11) – der Sache nach die Trennungslinie zwischen Täterschaft

und Teilnahme (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. Vor § 211 Rdn. 22; ders. aaO

§ 216 Rdn. 11; ders. aaO § 222 Rdn. 21 sub Selbstgefährdung; Trönd-

le/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 10; Neumann in

NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 45). Deren Grundsätze werden von

der Rechtsprechung auch herangezogen, soweit eine ausschließlich

von dem Beteiligten ausgehende Gefährdung, wie sie etwa bei einer

durch Täuschung bewogenen Vornahme der Tötungshandlung

(vgl.

BGHSt 32, 38, 41 f.) oder beim Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten mit

einem gesunden Menschen entsteht, zu beurteilen ist (vgl. BGHSt 36, 1,

17 f.; BayObLG NStZ 1990, 81 f.).

2. Diese Grundsätze sind auch bei dem hier vorliegenden Fall eines

vom Angeklagten verursachten Tötungserfolges bei eigenverantwortlicher

Planung und Durchführung nach den Wünschen des sich selbst Gefährden-

den zugrundezulegen. Danach ist in wertender Betrachtung zu entscheiden,

ob der Angeklagte im Vollzug des Gesamtplans des zum Tode führenden

Geschehens über die Gefährdungsherrschaft verfügte oder als Werkzeug

des Suizidenten handelte (vgl. BGHSt 19, 135, 140; Jähnke aaO § 216

Rdn. 11; Roxin NStZ 1987, 345, 347; Neumann aaO Rdn. 51). Letzteres wä-

re angesichts der eigenhändigen Ausführung der Gefährdungshandlungen

durch den Angeklagten nur anzunehmen, falls der Lebensmüde den Ange-

klagten über das zum Tode führende Geschehen getäuscht und ihn mit Hilfe

des hervorgerufenen Irrtums zum Werkzeug gegen sich selbst gemacht hätte

(vgl. BGHSt 32, 38, 41 zur spiegelbildlichen Situation einer Täuschung des

sich selbst Tötenden; vgl. auch OLG Nürnberg NJW 2003, 454 f.).

So liegt es hier aber nicht. Der Angeklagte wurde über die konkreten

Umstände der von ihm allein verursachten extremen Gefährdung nicht ge-

täuscht. Zwar hatte der Suizident erklärt, er habe solches Tun schon öfter

veranlaßt. Diese Äußerung begründete aber keinen Irrtum des Angeklagten

hinsichtlich der konkreten Tatumstände. Der Angeklagte hat seine Gefähr-

dungshandlungen bewußt vorgenommen und dabei in extremer Weise im

Widerspruch zu jedem medizinischen Alltagswissen gehandelt, indem er die

wesentlich reduzierten Atmungsmöglichkeiten weiter verringerte und das

spätere Opfer lediglich mit Plastik eingekleidet gefährlicher Kälte preisgab.

Auch die Vorspiegelung des Lebensmüden, von einem (unbekannten) Dritten

am Nachmittag gerettet zu werden, begründet keinen die Tatherrschaft des

Angeklagten in Frage stellenden Irrtum. Die darin enthaltene Aussicht, es

werde alles gut gehen, beseitigt nicht das Bewußtsein von den über Stunden

wirksam werdenden Gefährdungen, zu denen der fehlende Einsatz des Be-

atmungsgeräts und die naheliegende Gefahr einer weiteren Verringerung der

Atmungskapazität durch einen auf die Brust des Lebensmüden auftreffenden

Müllsack zu zählen waren, auch vor dem Hintergrund eines bewußt herbei-

geführten verringerten Entdeckungsrisikos.

3. Allerdings werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit

den Lehren der Risikoübernahme (vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl.

S. 343 f.), der Anerkennung einer „quasi mittäterschaftlichen Herrschaft“ (vgl.

Neumann in NK-StGB 12. Lfg. Vor § 211 Rdn. 56; Lenckner in Schön-

ke/Schröder,

StGB 26. Aufl. Vorbemerkung §§ 32 ff. Rdn. 52a und 107 m. w. N. aus der

Literatur; BayObLG NStZ 1990, 81, 82; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB

51. Aufl. § 222 Rdn. 3) und des Vorrangs des Willens zur Selbstgefährdung

(vgl. Otto in FS für Tröndle S. 157, 171, 175) Auffassungen vertreten, die in

einem weiteren Umfang zu einer straflosen Mitwirkung an einem Selbsttö-

tungsgeschehen führen. Indes bestehen hier schon Bedenken, begrifflich

noch eine Selbsttötung anzunehmen, falls die Tatherrschaft nicht uneinge-

schränkt beim Suizidenten verbleibt. Einer Anerkennung strafloser aktiver

Sterbehilfe stünde zudem der sich aus der Werteordnung des Grundgeset-

zes ergebende vorrangige Schutz menschlichen Lebens entgegen

(vgl. BGHSt 46, 279, 285 f.), der auch die sich aus § 216 StGB ergebende

Einwilligungssperre legitimiert (vgl. BGHSt aaO S. 286). Änderungen des

Rechtsgüterschutzes bleiben vor diesem Hintergrund allenfalls dem Gesetz-

geber vorbehalten.

Der Senat verkennt nicht, daß die bestehende Rechtslage es einem

vollständig bewegungsunfähigen, aber bewußtseinsklaren moribunden

Schwerstbehinderten – wie hier – weitgehend verwehrt, ohne strafrechtliche

Verstrickung Dritter aus dem Leben zu scheiden, und für ihn dadurch das

Lebensrecht zur schwer erträglichen Lebenspflicht werden kann. Dieser

Umstand kann aber nicht ein auch in Art. 1 Abs. 1 GG angelegtes Recht

auf ein Sterben unter menschenwürdigen Bedingungen begründen

(vgl. BGHSt aaO, 285; BGHSt 42, 301, 305). Die dafür erforderlichen Vor-

aussetzungen einer indirekten Sterbehilfe (vgl. BGHSt 42 aaO; Trönd-

le/Fischer, StGB 51. Aufl. Vor §§ 211 bis 216 Rdn. 18) sind vorliegend nicht

gegeben. Ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf aktive

Sterbehilfe, der eine Straflosigkeit des die Tötung Ausführenden zur Folge

haben könnte, ist dagegen nicht anerkannt (vgl. BVerfGE 76, 248, 252;

Tröndle/Fischer aaO Rdn. 17 m. w. N.).

IV.

Der Freispruch kann danach keinen Bestand haben. Sollte der neue

Tatrichter zu den gleichen Feststellungen gelangen, werden diese in erster

Linie hinsichtlich einer fahrlässigen Todesverursachung gemäß § 222 StGB

zu würdigen sein (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2002, 315, 316 f.). Bei

etwaiger Feststellung eines Körperverletzungs- oder Aussetzungsvorsatzes

kämen die Vorschriften der §§ 221, 223 ff. StGB in Betracht. Die besondere,

von Überforderung, Naivität, Vertrauensseligkeit und unzureichender Vorbe-

reitung geprägte Tatsituation des Angeklagten wird der neue Tatrichter bei

der Beurteilung der Gleichstellung des heranwachsenden Angeklagten mit

einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG im Hinblick darauf zu wür-

digen haben, ob in dem Angeklagten noch in größerem Umfang Entwick-

lungskräfte wirksam waren (vgl. BGHSt 36, 37, 40).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal