BGH Urteil vom 20.05.2003 – X ZR 246/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Mai 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja
Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Be- schenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Er- gänzung zu BGHZ 96, 380, 382).
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicher Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist die Mutter des D. K. . Dieser ist Miterbe zur Hälfte
nach dem 1978 verstorbenen J. A. . Zu dessen Nachlaß gehörte ein Grund-
stück. 1996 hat D. K. seinen Erbteil unentgeltlich an die Beklagte übertra-
gen. Vom 26. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 und vom 24. Juli 1999 bis zum
25. Juli 1999 befand sich D. K. im Bezirkskrankenhaus H. in stationärer
Behandlung. Hierfür gewährte ihm der Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 1999
Sozialhilfe. Die gewährten Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf insgesamt
22.213,56 DM. Mit Bescheid vom 11. August 1999 zeigte der Kläger der Be-
klagten gemäß § 90 BSHG an, daß er den Rückforderungsanspruch aus der
Schenkung vom 26. November 1996 auf sich übergeleitet habe. Der Bescheid
ist bestandskräftig.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der geleisteten Sozi-
alhilfe in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein
Schenkungsrückforderungsanspruch zu, da bei dem Sohn der Beklagten nach
der Schenkung Notbedarf eingetreten sei. Maßgeblich sei insoweit der Zeit-
punkt der Gewährung von Sozialhilfe und nicht der Schluß der mündlichen Ver-
handlung über den Rückforderungsanspruch. Die Beklagte ist dem Anspruch
entgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr Sohn sei wieder arbeitsfähig,
gesund und habe seine Bedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Maßgeblich
für die Frage, ob der Schenker bedürftig sei, sei der Zeitpunkt der letzten münd-
lichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Außerdem hat sie auf
ihre geringen Einkünfte verwiesen und geltend gemacht, sie habe ihren hälfti-
gen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 100.000,-- DM an ihre Tochter
verkauft. Den Kaufpreis habe sie zur Tilgung ihrer Schulden verwendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von
11.357,61
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) % Zinsen hieraus seit dem 13. April 2000 an den Kläger
verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter. Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Urteil davon aus-
gegangen, daß der Sohn der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an dem
Grundstück der Beklagten im Wege der Schenkung zugewendet hat. Das läßt
einen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus.
2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch
in Höhe der vom Kläger für die Krankenhausbehandlung des Schenkers beleg-
ten und unbestrittenen Kosten aus § 528 Abs. 1 BGB hergeleitet. Das läßt ei-
nen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß
der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1,
§ 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsge-
genstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforder-
lich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück
von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftig-
keit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des
Geschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284). Da-
von geht auch die Revision aus.
3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung des Wertanteils
für begründet gehalten, weil sich der Schenker zur Zeit der Gewährung von So-
zialhilfe in einer Notlage befunden habe. Dazu hat das Berufungsgericht aus-
geführt, die Bestätigung des behandelnden Krankenhauses vom 20. November
2000 zeige, daß der Schenker bei seiner Einlieferung arbeitsunfähig gewesen
sei. Darüber hinaus sei durch den Kostenübernahmeantrag des behandelnden
Krankenhauses die Diagnose "Alkoholabhängigkeit" nachgewiesen. Schließlich
habe die Beklagte selbst vorgetragen, der Schenker sei keiner geregelten Ar-
beit nachgegangen und nicht sozialversichert gewesen. Daraus folge, daß sich
der Schenker zur Zeit der Sozialhilfegewährung in einer Notlage befunden ha-
be.
Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Schenker sei alkoholab-
hängig, infolge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank und nicht sozial-
versichert gewesen, zieht die Revision nicht in Zweifel. Aus diesen Feststellun-
gen konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsver-
stoß den Schluß ziehen, daß der Schenker zur Zeit der Beantragung und Ge-
währung von Sozialhilfe außerstande war, seinen angemessenen Lebensunter-
halt zu bestreiten, und sich daher in einer Notlage im Sinne von § 528 Abs. 1
Satz 1 BGB befand. Diese rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht ist
auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil - wie die Revision meint - aus diesen
Feststellungen lediglich eine vorübergehende Notlage des Schenkers folge.
War der Schenker infolge seiner Alkoholabhängigkeit in einer gesundheitlichen
Situation, die eine stationäre Behandlung von über drei Monaten erforderlich
gemacht hat, wovon nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tat-
sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, dann ist die
rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Schenker sei ohne ärztliche
Hilfe auf Dauer nicht in der Lage gewesen, seinen angemessenen Unterhalt zu
bestreiten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächliche Umstände, die
dieser Würdigung entgegenstehen könnten und vom Berufungsgericht außer
Acht gelassen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht
hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Sohn der Beklagten nicht nur
über keine eigenen Einkünfte, sondern darüber hinaus auch sonst über kein
Vermögen verfügt hat. Gegenteiliges war von der Beklagten aber nicht be-
hauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.
4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme von Notbedarf
im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die von der Beklagten behauptete
spätere Verbesserung der Einkommensverhältnisse ihres Sohnes entgegen,
der wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen habe; seine Unfähigkeit, die
Krankenhauskosten zu tragen, sei nur vorübergehend gewesen. Die vom Be-
rufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beweislast für den Wegfall
eines Notbedarfs stelle sich nicht, weil ein Notbedarf nicht vorgelegen habe. Für
die Frage des Notbedarfs komme es zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündli-
chen Verhandlung an, es könne aber offen bleiben, ob dies auch für Fälle gelte,
in denen ein Schenker nur vermeintlich dauerhaft die Fähigkeit verloren habe,
seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und diese Fähigkeit dann nach
einem längeren Zeitraum auf Grund neuer Umstände wiedergewinne.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Überleitungs-
anzeige nach § 90 BSHG zur Folge, daß der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer
Wirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker
hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB inne-
hat. Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung
und erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat
(BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381). Es ist insbesondere anerkannt, daß der So-
zialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
gewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zu-
steht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die
Überleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der ge-
währten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des An-
spruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe
dient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995,
2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzu-
stellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers
schon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995
- IV ZR 212/94, aa0). Insoweit übersieht die Revision, daß der Anspruch aus
§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers der
Sozialhilfe entsteht, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers,
so daß das verschenkte Vermögen unabhängig vom Willen des Schenkers in
den Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber
materiell-rechtlich mit der Pflicht belastet ist, die erbrachten Sozialleistungen zu
erstatten. Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls
in Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt
oder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde
(BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).
Daraus folgt, daß mit der Geltendmachung und der daraufhin erfolgen-
den Gewährung von Sozialhilfe das verschenkte Vermögen mit dem Anspruch
aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB belastet wird, sofern der Anspruch nach § 528
Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Geldendmachung von Sozialhilfe besteht. Deshalb
kann sich der Beschenkte in diesen Fällen gegenüber der Inanspruchnahme
aus dem übergeleiteten Anspruch nicht damit verteidigen, daß der Schenker
nach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über Einkommen
oder Vermögen verfügt. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB be-
dürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen
den Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet,
ist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkom-
mens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der
Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die
Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen in
BGHZ 96, 380, 382).
5. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, den ihr ge-
schenkten Grundstücksteil an ihre Tochter verkauft, den Verkaufserlös zur
Schuldentilgung verwendet zu haben und mithin entreichert zu sein, nicht
durchgreifen lassen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe das Geschenk ihres
Sohnes in Kenntnis von dessen Alkoholabhängigkeit entgegengenommen, be-
reits mit Schreiben vom 4. Juni 1999 im Rahmen der Anhörung nach § 24
SGB X Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung der Schenkung erhalten
und daher den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Kenntnis der Bedürf-
tigkeit ihres Sohnes, der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der bevorste-
henden Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe an ihre
Tochter verkauft. Sie sei bösgläubig gewesen und mit dem Einwand der Entrei-
cherung ausgeschlossen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB). Auch die Einrede
aus § 529 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen und
im übrigen ausgeführt, die Beklagte sei nicht außerstande, die Leistung ohne
Gefährdung ihres Lebensunterhalts zu erbringen. Angesichts der von ihr be-
haupteten Einkommensverhältnisse und im Hinblick auf das bestehende miet-
freie Wohnrecht sei die Aufnahme eines Darlehens zumutbar.
Auch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit dem Ein-
wand der Entreicherung ausgeschlossen, wird von seinen tatsächlichen Fest-
stellungen getragen und von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsge-
richt ist demzufolge zu Recht von der verschärften Haftung der Beklagten nach
§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB ausgegangen.
Durch § 818 Abs. 2 BGB wird die Haftung des Bereicherungsschuldners
beschränkt, soweit nicht die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs.
4 BGB eintritt. Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht mit der Einrede aus §
529 Abs. 2 BGB verteidigen. Denn der nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB ver-
schärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine fi-
nanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 83, 293, 299). Das gilt auch für
den Beschenkten, der wie die Beklagte auf Wertersatz wegen Notbedarfs des
Schenkers in Anspruch genommen wird. Dem entspricht, daß die Geltendma-
chung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungen
Rechtsprechung des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann,
wenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene
Mutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzliches
oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v.
19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.). Zwar verwehrt nicht
jede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach dem
Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Beschenkte von seiner drohenden
Inanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, dem Beschenkten die Berufung
auf die eigene Bedürftigkeit und damit die Erhebung der Einrede aus § 529 Abs.
2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs. Dies gilt jedoch nicht
für den Beschenkten, der der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, § 819
BGB unterliegt. Darauf, ob - wie die Revision geltend macht - die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse der Beklagten eine Darlehensaufnahme ausschlie-
ßen, kommt es deshalb nicht an.
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf