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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 1 StR 145/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist
zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 21. September 2000 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf Nachholung
rechtlichen Gehörs werden auf seine Kosten als unzulässig ver-
worfen.
Gründe:
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-
desanwalts Bezug und sieht keinen Anlaß, an der Ermächtigung des Verteidi-
gers zur Rücknahme der Revision zu zweifeln.
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