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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 1 StR 145/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 145/03

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist

zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 21. September 2000 Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren, und der Antrag auf Nachholung

rechtlichen Gehörs werden auf seine Kosten als unzulässig ver-

worfen.

Gründe:

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-

desanwalts Bezug und sieht keinen Anlaß, an der Ermächtigung des Verteidi-

gers zur Rücknahme der Revision zu zweifeln.

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