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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 1 StR 152/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 152/03

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 19. Dezember 2002 im Strafausspruch aufge-

hoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-

berischer Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe

von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung

sachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch Erfolg, ist im übrigen aber un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Angeklagte überfiel "in einem Zustand gesteigerter Verzweiflung"

eine Filiale der Südwestbank in S. . Er verlangte dort unter der Bedrohung

von Bankbediensteten mit einem Gasalarmrevolver sowie einem geladenen,

scharfen Revolver die Ausführung von drei Überweisungsaufträgen über hohe

Beträge. Seiner Forderung wurde insoweit schließlich in der Weise nachgege-

ben, daß die Überweisungsaufträge in den Computer eingegeben wurden; sie

verließen jedoch den Bereich der Südwestbank nicht. Nachdem der Angeklagte

die noch anwesenden Bankbediensteten bis auf den Filialleiter freigelassen

hatte oder diesen die Flucht gelungen war, hielt er den Filialeiter, den Zeugen

A. , über mehrere Stunden hinweg als Geisel. Der Angeklagte, der keinen

Ausweg für seine geschäftlichen Probleme sah, wollte sich in einer Art finaler

Machtdemonstration Genugtuung verschaffen, indem er den Zeugen A. zu

einem Gespräch über die Geschäftsbeziehung zwang, bei dem er, der Ange-

klagte, den Ton angab; zudem sollte der Zeuge seine Schuld an der geschäftli-

chen Misere des Angeklagten eingestehen. Nach mehrstündigen telefonischen

Verhandlungen mit der Polizei gab er schließlich auf. Er entlud seinen scharfen

Revolver, verstaute die Waffen in seiner Aktentasche, verließ die Bank und

wurde festgenommen. Die Strafkammer hat es für nicht ausgeschlossen er-

achtet, daß der Angeklagte wegen des Zusammenwirkens von Alkohol

(2,94 Promille Blutalkoholgehalt bei Tatbeginn) und Verzweifelung in seiner

Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.

Das Landgericht hat der Strafzumessung den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1

StGB gemilderten Strafrahmen des § 239b Abs. 1 StGB zugrundegelegt (zwei

Jahre bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe). Einen minder schweren Fall

hat es nicht angenommen.

II.

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die fakultative

Strafrahmenmilderungsmöglichkeit nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4

StGB zu prüfen. Diese ist eröffnet, wenn der Täter die Geisel unter "Verzicht

auf die erstrebte Leistung" in seinen Lebensbereich zurückgelangen läßt. Für

ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich genügte es

hier, daß der Angeklagte sein Opfer am Tatort freigab und dieses seinen Auf-

enthaltsort wieder frei bestimmen konnte (BGH NJW 2001, 2895 = NStZ 2001,

532). Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte

Leistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b

Abs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter muß

von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf

die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung

oder Unterlassung verzichten (vgl. Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239b

Rdn. 14). Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der

Geiselnahme eingreifen. Der kriminalpolitische Sinn der Bestimmung liegt ge-

rade darin, durch die Zulassung der Strafmilderung trotz vollendeter Tat die

Möglichkeiten zu verbessern, das Opfer zu retten und die Geiselnahme ohne

eine in vielfacher Hinsicht risikobehaftete polizeiliche Befreiungsaktion zu be-

enden (Dies. aaO § 239a Rdn. 34). Die Vorschrift soll "dem Täter den Ent-

schluß, das Opfer lebendig freizulassen, in jedem Fall erleichtern" (vgl. Son-

derausschußbericht BTDrucks. VI/2722 S. 3). In der Praxis wird diese Geset-

zeslage oft auch ein wichtiger Gesichtspunkt bei den "Verhandlungen" zwi-

schen Geiselnehmer und Polizei sein, die letztlich mit dem Ziel der Aufgabe

des Täters geführt werden. Gerade im Blick darauf erhellt sich die Bedeutung

einer ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter in den einschlägigen

Fällen. Damit ist freilich nicht gesagt, daß die Strafrahmenmilderung bei Vorlie-

gen ihrer gesetzlichen Voraussetzungen in der Regel vorzunehmen wäre. Er-

öffnet ist damit allerdings tatrichterliches Ermessen, das unter Berücksichti-

gung aller insoweit in Betracht zu ziehenden Umstände ausgeübt werden muß.

Daß dies geschehen ist, muß sich den Urteilsgründen entnehmen lassen.

Der Angeklagte wollte hier dem Zeugen A. das Eingeständnis ab-

pressen, daß dieser Schuld an seinem geschäftlichen Ruin trage. Im Rahmen

einer Machtdemonstration ging es ihm darum, ein Gespräch zu erzwingen, bei

dem er den Ton angab. Die Strafkammer hätte erörtern müssen, ob er dieses

Ziel auch zum Zeitpunkt seiner Aufgabe noch hätte weiter verfolgen können. Es

lag nicht fern, daß er seine "Machtdemonstration" noch hätte fortführen kön-

nen. Auch daß der Zeuge A. das vom Angeklagten erstrebte "Eingeständnis"

abgelegt hätte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Daß die Aufgabe des

Angeklagten naheliegender Weise auch unter dem Eindruck der Absperrung

und Umstellung des Tatortes durch die Polizei erfolgte, steht der Strafrahmen-

milderung nicht von vornherein entgegen, kann aber bei der Bewertung, ob von

dieser Gebrauch gemacht wird, berücksichtigt werden (Dies. aaO § 239a

Rdn. 39).

2. Der Erörterungsmangel setzt sich bei der konkreten Strafzumessung

fort: Die Strafkammer hat den Umstand, daß der Angeklagte schließlich aufgab

und sich festnehmen ließ, nicht als strafmildernd erwähnt. Dabei handelt es

sich jedoch ersichtlich um einen Straffindungsgesichtspunkt bestimmenden

Gewichts (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).

3. Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, daß die unterbliebene

Prüfung der Vorschrift über die "tätige Reue" durch Freilassung des Opfers und

die Nichterwähnung dieses Umstandes in den konkreten Strafzumessungser-

wägungen den Angeklagten beschweren kann. Zwar erscheint die verhängte

Strafe im Blick auf das Tatbild und die Täterpersönlichkeit nicht als zu hoch; da

die Strafbemessung aber Sache des Tatrichters ist und hier bei Vorliegen der

Voraussetzungen des § 239a Abs. 4 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB auch ein Ein-

fluß auf die Prüfung der Voraussetzungen des minder schweren Falles (§ 239a

Abs. 2 i.V.m. § 239b Abs. 2 StGB) nicht völlig ausgeschlossen werden kann,

darüber hinaus auch bei der ideal konkurrierenden Strafbestimmung des § 250

Abs. 2 StGB Milderungen unter dem Gesichtspunkt der erheblich einge-

schränkten Schuldfähigkeit und nach Versuchsgrundsätzen in Betracht ge-

kommen wären (vgl. § 52 Abs. 2 StGB), muß die Strafe durch den Tatrichter

neu zugemessen werden.

4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen - auch zum Strafaus-

spruch - sowie der Maßregelausspruch können bestehen bleiben, weil lediglich

Wertungsmängel vorliegen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen

nicht widerstreiten, sind möglich.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf