Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 1 StR 154/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 154/03

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründen

eine Wahrunterstellung nicht eingehalten, bemerkt der Senat er-

gänzend: Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung einen

Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens

zu der Tatsache abgelehnt, der Angeklagte könne und wolle auf-

grund seines jahrelangen und bis heute bestehenden chroni-

schen Alkoholkonsums keinen Geschlechtsverkehr ausüben, weil

er über keinen oder keinen nennenswerten Sexualtrieb mehr

verfüge. Sie hat den ersten Teil des Beweisantrags rechtsfehler-

frei mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung, der Ange-

klagte könne aufgrund seines Alkoholkonsums keinen Ge-

schlechtsverkehr mehr ausüben, werde so behandelt, als wäre

sie wahr. Soweit mit Hilfe eines Sachverständigen bewiesen wer-

den sollte, der Angeklagte wolle auch keinen Geschlechtsverkehr

mehr ausüben, hat die Strafkammer mit Recht den Sachverstän-

digen als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen. Anders

sind auch die Urteilsgründe nicht zu verstehen, auch wenn dort -

etwas mißverständlich - ausgeführt ist, die Strafkammer habe es

als wahr unterstellt, der Angeklagte sei „mangels Libido nicht

mehr in der Lage [gewesen], den Geschlechtsverkehr durchzu-

führen“, verfüge also über keine sexuelle Erlebnisfähigkeit mehr

(UA 15). Daß der Angeklagte noch sexuelle Wünsche hatte, er-

gibt sich aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellun-

gen. Danach hatte sich der Angeklagte, der sich in die Geschä-

digte verliebt hatte, in der Nacht vor der versuchten Vergewalti-

gung an der schlafenden Geschädigten mit seinen Händen und

Fingern sexuelle Manipulationen vorgenommen.

Nack Boetticher Schluckebier

Hebenstreit Elf