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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 1 StR 154/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 11. Dezember 2002 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Verfahrensrüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründen
eine Wahrunterstellung nicht eingehalten, bemerkt der Senat er-
gänzend: Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung einen
Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens
zu der Tatsache abgelehnt, der Angeklagte könne und wolle auf-
grund seines jahrelangen und bis heute bestehenden chroni-
schen Alkoholkonsums keinen Geschlechtsverkehr ausüben, weil
er über keinen oder keinen nennenswerten Sexualtrieb mehr
verfüge. Sie hat den ersten Teil des Beweisantrags rechtsfehler-
frei mit der Begründung abgelehnt, die Behauptung, der Ange-
klagte könne aufgrund seines Alkoholkonsums keinen Ge-
schlechtsverkehr mehr ausüben, werde so behandelt, als wäre
sie wahr. Soweit mit Hilfe eines Sachverständigen bewiesen wer-
den sollte, der Angeklagte wolle auch keinen Geschlechtsverkehr
mehr ausüben, hat die Strafkammer mit Recht den Sachverstän-
digen als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen. Anders
sind auch die Urteilsgründe nicht zu verstehen, auch wenn dort -
etwas mißverständlich - ausgeführt ist, die Strafkammer habe es
als wahr unterstellt, der Angeklagte sei „mangels Libido nicht
mehr in der Lage [gewesen], den Geschlechtsverkehr durchzu-
führen“, verfüge also über keine sexuelle Erlebnisfähigkeit mehr
(UA 15). Daß der Angeklagte noch sexuelle Wünsche hatte, er-
gibt sich aus den von der Strafkammer getroffenen Feststellun-
gen. Danach hatte sich der Angeklagte, der sich in die Geschä-
digte verliebt hatte, in der Nacht vor der versuchten Vergewalti-
gung an der schlafenden Geschädigten mit seinen Händen und
Fingern sexuelle Manipulationen vorgenommen.
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