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BGH Urteil vom 21.05.2003 – 2 StR 112/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Erfurt vom 28. August 2002 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-
teil mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen
versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Mona-
ten sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)
(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:7)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:7) n-
klägerin verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Für die Vergewaltigung
hat es nach den Urteilsgründen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren für tat-
und schuldangemessen erachtet und für die versuchte Nötigung eine solche
von sechs Monaten.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sach-
rüge gestützten Revision gegen die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in überwiegendem
Umfang, die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß das Landgericht die Gesamt-
freiheitsstrafe fehlerhaft gebildet hat. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Ge-
samtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, hier der Freiheits-
strafe von sechs Jahren, zu bilden. Das Mindestmaß der Gesamtfreiheitsstrafe
bemißt sich nach der geringstmöglich erhöhten Einsatzstrafe, es hätte hier mit-
hin sechs Jahre und einen Monat betragen.
II.
Revision des Angeklagten
Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht. Soweit das Urteil
auf den gerügten Verfahrensfehlern beruhen könnte, führt bereits die Sachrüge
zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verge-
waltigung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Aus den Urteilsgründen ist
nicht nachvollziehbar, worauf die Feststellungen zur gewaltsamen Durchfüh-
rung des Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten K. auf dem
Feldweg beruhen. Soweit im Urteil Aussagen der Geschädigten wiedergege-
ben sind, enthalten sie keine entsprechenden Einzelheiten. Möglicherweise
hatte die Geschädigte diese Angaben bei ihrer richterlichen Vernehmung ge-
macht. Dies hätte die Strafkammer darlegen und auch angeben müssen, wes-
halb sie dieser Aussage der Geschädigten folgt. Die Geschädigte hatte ihrer
Mutter gegenüber und bei ihrer polizeilichen Vernehmung kurze Zeit nach der
Tat einen Geschlechtsverkehr nicht bekundet. Auch der Zeugin L. , Mitar-
beiterin des Känguruh-Kinderschutzdienstes, hatte sie zunächst nichts von ei-
nem Geschlechtsverkehr berichtet. Die richterliche Vernehmung fand erst un-
gefähr zehn Monate nach der Tat statt; zwischenzeitlich war die Geschädigte
von der Zeugin L. betreut worden. In der Hauptverhandlung hat die Ge-
schädigte angegeben, es sei im Wohnwagen zum Geschlechtsverkehr gekom-
men und sich auf Vorhalt ihrer abweichenden früheren Aussagen auf Erinne-
rungsverlust berufen. Soweit die Geschädigte in der Hauptverhandlung die
Vorfälle im Wohnwagen im übrigen geschildert hat, hat die Strafkammer diesen
Geschehensablauf den Feststellungen zugrunde gelegt, obwohl die Geschä-
digte früher konstant andere Angaben gemacht hatte. Angesichts dieser Be-
sonderheiten hätte sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit der Geschä-
digten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur Vergewaltigung auf dem
Feldweg im Einzelnen auseinandersetzen müssen, zumal offen bleibt, ob die
Tante die Angaben der Geschädigten bestätigt hat. Dies gilt etwa für die Frage,
weshalb die Geschädigte am 12. August 1995 – nach den Vorfällen im Wohn-
wagen und auf dem Feldweg – wiederum im Wagen mit dem Angeklagten mit-
fuhr, nachdem sie nach dem Vorfall im Wohnwagen sich nur in Begleitung ihrer
Tante mit dem Angeklagten sicher gefühlt hatte. Die Ausführungen des Sach-
verständigen Dipl. Psych. W. zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten
ersetzen diese Würdigung der Strafkammer nicht, zumal nicht hinreichend
deutlich dargestellt ist, worauf sich die Begutachtung gründet, ob der Sachver-
ständige die Geschädigte exploriert oder nur an deren Vernehmungen durch
den Ermittlungsrichter und in der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Auf die
Aussageentwicklung und die sich im Laufe der Zeit steigernde Belastung des
Angeklagten geht der Sachverständige nicht ein. Seine Einschätzung, die wi-
dersprüchlichen Angaben der Zeugin zu dem Vorfall im Wohnwagen seien auf-
grund Erinnerungsverlusts nachvollziehbar, steht den von früheren Aussagen
abweichenden Feststellungen eher entgegen.
Wegen der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung ent-
fällt auch die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld. Für den Fall einer
erneuten Verurteilung des Angeklagten weist der Senat insoweit vorsorglich
auf BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4 und 6 hin.
2. Der Strafausspruch wegen versuchter Nötigung hält der rechtlichen
Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil die Strafkammer die Ablehnung
der Strafrahmenverschiebung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht be-
gründet hat. Weiterhin hat die Strafkammer die zahlreichen, wenn auch nicht
einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt.
Dabei hat die Strafkammer offenbar übersehen, daß lediglich die erste Verur-
teilung durch das Kreisgericht Schmalkalden vor der verfahrensgegenständli-
chen Tat, die am 12. August 1995 begangen wurde, erfolgt ist. Bei der Straf-
zumessung wird der neue Tatrichter auch den langen Zeitabstand zwischen
der Tat und der Verurteilung und die Belastung des Angeklagten durch die lan-
ge Verfahrensdauer zu berücksichtigen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2
Verfahrensverzögerung 13). Ferner wird er Feststellungen zur Erledigung der
Verurteilung durch das Landgericht Erfurt vom 18. Dezember 1995 und der drei
Verurteilungen zu Geldstrafen aus dem Jahre 1996 treffen und eine Gesamt-
strafe bilden oder einen Härteausgleich vornehmen müssen (§ 55 StGB).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck