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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 2 StR 143/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 28. November 2002
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung in den
Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe wegen jeweils tateinheitlich
begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
entfällt,
b) in den Einzelstrafen 1 bis 12 und im Gesamtstrafenaus-
spruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 12
Fällen sowie wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des
Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.
II.
Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von
Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe jeweils
auch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden
ist, steht der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Verjäh-
rung (§ 78 StGB) entgegen. Die sexuellen Mißbrauchstaten fanden im Herbst
1996 in einer Wohnung statt, die die Familie bis zum 30. November 1996 be-
wohnt hatte. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohle-
nen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ers-
ten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB,
der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 4. Dezember 2001, war
diese Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Verge-
hen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellen Mißbrauch von
Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung
einer eigenen Verjährung. Dementsprechend war der Schuldspruch abzuän-
dern.
Die insoweit ausgeworfenen Einzelstrafen müssen neu bemessen wer-
den. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Fehler in der Strafzu-
messung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in einge-
schränktem Maße möglich ist (§ 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 10).
Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen in den
Fällen 14 und 15 der Urteilsgründe (Mißhandlung von Schutzbefohlenen, in
einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) bedarf es nicht. Die
Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 12 zieht jedoch die Aufhebung
der Gesamtstrafe nach sich.
Die Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen Einzelstrafen
und zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können be-
stehen bleiben.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß straf-
schärfende Erwägungen wie jene des angefochtenen Urteils, der Angeklagte
habe die Geschädigte als Sexualobjekt behandelt und die Straftaten stellten
sich als systematische Übergriffe auf deren sexuelle Selbstbestimmung dar, im
Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenk-
lich sind (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).
VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Otten Rothfuß ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert. Otten Fischer Roggenbuck