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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 2 StR 212/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 212/02

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 24. April 2003 wird zurückge-

wiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 26. Februar 2002 mit Beschluß vom 2. August 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entschei-

dung wendet sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Antrag, sie im We-

ge der Gegenvorstellung zu überprüfen und abzuändern. Er rügt eine Verlet-

zung des Art. 103 Abs. 2 GG, weil die mit dem Beschluß des Großen Senats

vom 22. März 2001 – nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten

– erfolgte Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestandsvoraus-

setzungen der §§ 30, 30 a BtMG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätte an-

gewandt werden dürfen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich

weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349

Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a

StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor. Der Senat hat bei

seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und

auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-

klagte nicht gehört worden ist. Die Frage, ob die durch den Beschluß des Gro-

ßen Senats geänderte Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung auf die

Taten des Angeklagten anwendbar ist, hat der Senat auf die Sachrüge geprüft;

auf die verspäteten Ausführungen im Schriftsatz vom 5. August 2002 kam es

daher nicht an.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck