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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 2 StR 212/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 24. April 2003 wird zurückge-
wiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 26. Februar 2002 mit Beschluß vom 2. August 2002
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entschei-
dung wendet sich der Verteidiger des Angeklagten mit dem Antrag, sie im We-
ge der Gegenvorstellung zu überprüfen und abzuändern. Er rügt eine Verlet-
zung des Art. 103 Abs. 2 GG, weil die mit dem Beschluß des Großen Senats
vom 22. März 2001 – nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten
– erfolgte Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Tatbestandsvoraus-
setzungen der §§ 30, 30 a BtMG nicht zum Nachteil des Angeklagten hätte an-
gewandt werden dürfen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich
weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349
Abs. 2 Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a
StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor. Der Senat hat bei
seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und
auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-
klagte nicht gehört worden ist. Die Frage, ob die durch den Beschluß des Gro-
ßen Senats geänderte Rechtsprechung zur bandenmäßigen Begehung auf die
Taten des Angeklagten anwendbar ist, hat der Senat auf die Sachrüge geprüft;
auf die verspäteten Ausführungen im Schriftsatz vom 5. August 2002 kam es
daher nicht an.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck