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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 3 StR 157/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß
§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom
11. Juni 2002 wird auf seine Kosten verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, haben
der Verteidiger und der Angeklagte - ebenso wie der Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft und zwei Mitangeklagte - nach Verkündung des Urteils auf
Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut Sit-
zungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen
(§ 274 StPO). Soweit der Angeklagte demgegenüber nunmehr behauptet, er
habe erklärt, daß er das Urteil anfechte und nicht hinnehmen wolle, kann er
damit angesichts der Beweiskraft des Protokolls nicht gehört werden. Im übri-
gen hat sein Verteidiger hierzu erklärt, daß der Rechtsmittelverzicht zuvor mit
dem Angeklagten besprochen worden sei und der eingesetzte Dolmetscher
K. ihm bestätigt habe, daß der Angeklagte die Tragweite dieser Er-
klärung verstanden habe. Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten
zwischen dem Angeklagten und dem Dolmetscher haben sich in der mehrtägi-
gen Hauptverhandlung nicht ergeben.
Der wirksame Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit der einge-
legten Revision und des Wiedereinsetzungsgesuchs.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert