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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 3 StR 157/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 157/03

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß

§ 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der

Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom

11. Juni 2002 wird auf seine Kosten verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, haben

der Verteidiger und der Angeklagte - ebenso wie der Sitzungsvertreter der

Staatsanwaltschaft und zwei Mitangeklagte - nach Verkündung des Urteils auf

Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung ist laut Sit-

zungsniederschrift vorgelesen und genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen

(§ 274 StPO). Soweit der Angeklagte demgegenüber nunmehr behauptet, er

habe erklärt, daß er das Urteil anfechte und nicht hinnehmen wolle, kann er

damit angesichts der Beweiskraft des Protokolls nicht gehört werden. Im übri-

gen hat sein Verteidiger hierzu erklärt, daß der Rechtsmittelverzicht zuvor mit

dem Angeklagten besprochen worden sei und der eingesetzte Dolmetscher

K. ihm bestätigt habe, daß der Angeklagte die Tragweite dieser Er-

klärung verstanden habe. Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten

zwischen dem Angeklagten und dem Dolmetscher haben sich in der mehrtägi-

gen Hauptverhandlung nicht ergeben.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht führt zur Unzulässigkeit der einge-

legten Revision und des Wiedereinsetzungsgesuchs.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert