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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 3 StR 172/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 11. Februar 2003 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wen-
det sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des An-
geklagten.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit
das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung
des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Im übrigen ist
es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen (BGHSt 37, 5, 6). Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter dabei nicht eingeräumt. Nach den Feststellungen zu dem Alkoholmißbrauch durch den Angeklagten (UA S. 12) und der jetzt abgeurteilten, unter erheblichem Alkoholein- fluss begangenen Tat, drängte sich diese Prüfung auf. Üblicherweise konsumierte der Angeklagte bis zu einer Flasche Weinbrand, daneben - über den Tag verteilt - sechs bis sieben Flaschen Bier und bis zu fünf bis sechs Tabletten Diazepam täglich. Die vorliegende Tat beging er nach dem Konsum von Bier, Diazepam und sechs Gläsern Weinbrand, wobei er erheblich unter Alkoholeinwirkung stand (UA S. 12). Unter diesen Umständen bestehen genügend Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 64 StGB. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht (BVerfG 91, 1). Deshalb war eine Auseinandersetzung mit der Frage der Un- terbringung auch nicht ausnahmsweise entbehrlich."
Dem tritt der Senat bei. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB
bedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO.
Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbrin-
gung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert