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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 3 StR 180/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 180/03

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2003

ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen ge-

richtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1

StPO unzulässig. Denn sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345

Abs. 2 StPO, wonach eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger

unterzeichneten Schrift erfolgen muss, die dieser grundsätzlich selbst zu ver-

fassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel

bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der

Schrift übernommen hat (BGH NStZ-RR 2002, 309 m.w.N.).

Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Formulierung in der Revisi-

onsbegründungsschrift, es werde 'auftragsgemäß' die Verletzung materiellen

Rechts gerügt, und der sich daran anschließenden - in indirekter Rede erfolg-

ten - Wiedergabe der vom Angeklagten stammenden Ausführungen, mit denen

er die Strafzumessung beanstandet. Dies deutet darauf hin, dass der Verteidi-

ger sich von dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift distanziert, zumal da

er keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat. Die Revisionsbegründung ist

daher trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert