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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 3 StR 180/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Mai 2003
ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen ge-
richtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision ist gemäß § 349 Abs. 1
StPO unzulässig. Denn sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345
Abs. 2 StPO, wonach eine Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger
unterzeichneten Schrift erfolgen muss, die dieser grundsätzlich selbst zu ver-
fassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Dabei darf kein Zweifel
bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der
Schrift übernommen hat (BGH NStZ-RR 2002, 309 m.w.N.).
Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Formulierung in der Revisi-
onsbegründungsschrift, es werde 'auftragsgemäß' die Verletzung materiellen
Rechts gerügt, und der sich daran anschließenden - in indirekter Rede erfolg-
ten - Wiedergabe der vom Angeklagten stammenden Ausführungen, mit denen
er die Strafzumessung beanstandet. Dies deutet darauf hin, dass der Verteidi-
ger sich von dem Inhalt der Revisionsbegründungsschrift distanziert, zumal da
er keine eigenen Ausführungen hinzugefügt hat. Die Revisionsbegründung ist
daher trotz Unterzeichnung durch den Verteidiger unwirksam."
Dem schließt sich der Senat an.
Im übrigen wäre das Rechtsmittel auch offensichtlich unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert