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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 5 StR 69/03

5. Strafsenat

5 StR 69/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 21. Oktober 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,

daß die in der Tschechischen Republik erlittene Ausliefe-

rungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten

insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die

Staatskasse.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil weder

die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung den

nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalten,

durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird.

Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann unschäd-

lich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht eingereichten Revisi-

onsrechtfertigung das Anfechtungsziel eindeutig ergibt. Dies gilt auch

für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Senat

in NJW 2003, 839 m. w. N.). Geht es indessen, wie im vorliegenden

Fall, um einen Angeklagten, der entsprechend dem Antrag der Staats-

anwaltschaft wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden ist,

läßt sich deren Anfechtungsziel aus einer nicht näher ausgeführten

allgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die Staatsan-

waltschaft ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Stadium

des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung

verpflichtet (vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Das Ergebnis dieser Prüfung

muß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden

(Senat aaO).

Diesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des

§ 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangene Schreiben der

Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2002 nicht. In diesem Schrei-

ben wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen

Rechts gerügt und erklärt, eine nähere Begründung bleibe einer ge-

sonderten Verfügung vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreiben

vom 17. Januar 2003 ergibt sich das eigentliche Anfechtungsziel des

staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene An-

ordnung der Wertersatzeinziehung.“

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal