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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – 5 StR 69/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2003 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 21. Oktober 2002 wird nach § 349
Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
daß die in der Tschechischen Republik erlittene Ausliefe-
rungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:
„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil weder
die Revisionseinlegungsschrift noch die Revisionsbegründung den
nach § 344 Abs. 1 StPO erforderlichen Revisionsantrag enthalten,
durch den der Umfang der Urteilsanfechtung bezeichnet wird.
Das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Antrags ist dann unschäd-
lich, wenn sich aus dem Inhalt der fristgerecht eingereichten Revisi-
onsrechtfertigung das Anfechtungsziel eindeutig ergibt. Dies gilt auch
für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers (Senat
in NJW 2003, 839 m. w. N.). Geht es indessen, wie im vorliegenden
Fall, um einen Angeklagten, der entsprechend dem Antrag der Staats-
anwaltschaft wegen einer Vielzahl von Straftaten verurteilt worden ist,
läßt sich deren Anfechtungsziel aus einer nicht näher ausgeführten
allgemeinen Sachrüge nicht sicher ermitteln. Gerade die Staatsan-
waltschaft ist als unabhängiges Rechtspflegeorgan in jedem Stadium
des Verfahrens zur Prüfung des Umfangs der Strafverfolgung
verpflichtet (vgl. auch Nr. 156 RiStBV). Das Ergebnis dieser Prüfung
muß in einem entsprechenden Revisionsantrag Ausdruck finden
(Senat aaO).
Diesen Anforderungen entspricht das innerhalb der Monatsfrist des
§ 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangene Schreiben der
Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2002 nicht. In diesem Schrei-
ben wurde nämlich lediglich allgemein die Verletzung materiellen
Rechts gerügt und erklärt, eine nähere Begründung bleibe einer ge-
sonderten Verfügung vorbehalten. Erst aus dem weiteren Schreiben
vom 17. Januar 2003 ergibt sich das eigentliche Anfechtungsziel des
staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels, nämlich die unterbliebene An-
ordnung der Wertersatzeinziehung.“
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal