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BGH Urteil vom 21.05.2003 – IV ZR 210/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 21. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-

terinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Mai 2003

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate

in Augsburg, vom 20. Juni 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfah-

rens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer seit

1990 bestehenden Privathaftpflichtversicherung geltend, der die Allge-

meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (vgl.

VerBAV 1986, 216 ff.; im folgenden: AHB) zugrunde liegen.

Dem Kläger wird vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 30. zum

31. März 1991 bei der Vorbereitung und Durchführung eines sogenann-

ten Jaudus (=Judas) - Feuers mitgewirkt. Bei diesem Osterbrauch wur-

den Strohballen abgebrannt, die durch senkrecht in den Boden eingelas-

sene und miteinander verbundene Baumstämme zusammengehalten

wurden. Einige Zeit nach Entzünden des Feuers stürzten zwei der vier

Baumstämme nicht, wie vorgesehen, nach innen, sondern nach außen

um; dabei wurde eine Person getötet; andere erlitten zum Teil schwere

Verletzungen. Einer der Geschädigten nahm einen der Organisatoren der

Veranstaltung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage wurde in ers-

ter Instanz abgewiesen. Nach mündlicher Verhandlung vor dem Oberlan-

desgericht reichte der Beklagte jenes Verfahrens einen Schriftsatz ein, in

dem er dem späteren Kläger des hier zu entscheidenden Verfahrens den

Streit verkündete. Darin heißt es:

"Der Streitverkündete hat beim Errichten des Jaudusdam- mes und beim Abbrennen mitgeholfen und seinerseits Ver- ursachungsbeiträge geleistet. Er war gegebenenfalls auch mitverantwortlich für den Schaden des Klägers.

Der Beklagte beabsichtigt deshalb für den Fall des Unter- liegens in diesem Rechtsstreit den Streitverkündeten sei- nerseits auf Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch zu nehmen."

Dieser Schriftsatz wurde dem Kläger des vorliegenden Verfahrens

am 18. Mai 1995 zugestellt. Am Tage zuvor hatte das Oberlandesgericht

die Klage des Geschädigten dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt

erklärt und das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe des An-

spruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Dort wurde die Sache ter-

minslos vertagt. Mit Schreiben vom 5. August 1999 teilte der Haftpflicht-

versicherer des Beklagten des Vorprozesses dem späteren Kläger des

hier geführten Deckungsprozesses mit, sie habe an den Geschädigten

Leistungen in Höhe von 909.726,40 DM erbracht; der Kläger sei zu 20%

mitverantwortlich; er werde deshalb aufgefordert, 181.945,28 DM bis

zum 31. August 1999 zu zahlen. Dieses Schreiben leitete der Kläger an

die Beklagte als seinen Haftpflichtversicherer weiter. Diese lehnte ein

Eintreten mit der Begründung ab, Ansprüche aus dem Versicherungs-

vertrag seien bereits 1995 entstanden und daher gemäß § 12 Abs. 1

VVG verjährt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelasse-

nen Revision verfolgt der Kläger seinen Deckungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die zwei-

jährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG mit dem Schluß des Jahres

beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Von der Haftpflicht-

versicherung ist gemäß § 1 Nr. 1 AHB auch ein Ausgleichsanspruch

nach § 426 Abs. 1 BGB gedeckt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1956 - II ZR

96/55 - VersR 1956, 364 unter 5). Die sich aus § 3 II Nr. 1 AHB ergeben-

den Rechtsschutz- und Abwehransprüche sowie Freistellungs- und Zah-

lungsansprüche gegen den Versicherer unterliegen als Ausprägungen

eines einheitlichen Deckungsanspruchs auch einer gemeinsamen Verjäh-

rung, die am Schluß des Jahres beginnt, in dem Ansprüche gegen den

Versicherungsnehmer erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1971

- IV ZR 1134/68 - VersR 1971, 333 unter III). Hierzu genügt jede Erklä-

rung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefor-

dert wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1966 - II ZR 233/63 - VersR 1966,

229 f.; Urteil vom 3. Oktober 1979 - IV ZR 45/78 - VersR 1979, 1117,

1118 unter II 1).

Das Berufungsgericht ist der Meinung, ein solches Geltendmachen

ergebe sich deutlich aus der dem Kläger zugestellten Streitverkündungs-

schrift. Eine Streitverkündung stelle entgegen der vom Reichsgericht

vertretenen Ansicht (RGZ 143, 377, 380) nicht etwa künftige Ansprüche

nur in Aussicht, sondern sei aus sich heraus geeignet, den Haftpflichtan-

spruch zu erheben (offengelassen im Urteil des BGH vom 3. Oktober

1979 aaO unter II 4) und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

Daher sei der Deckungsanspruch bei Klageerhebung im Jahre 2001 ver-

jährt gewesen.

2. Dem ist zuzustimmen.

a) Der Tatrichter hat dem Streitverkündungsschriftsatz rechtsfeh-

lerfrei und überzeugend entnommen, daß der damalige Beklagte und

Streitverkünder für den Fall seines Unterliegens in dem vom Geschädig-

ten gegen ihn geführten Rechtsstreit seinerseits den Kläger des vorlie-

genden Verfahrens und Streitverkündeten auf Ausgleich in Anspruch

nehmen werde. Bei dieser Wertung als Geltendmachen des materiell-

rechtlichen Anspruchs ist nicht unberücksichtigt geblieben, daß die An-

gabe des Grundes der Streitverkündung nach § 73 Satz 1 ZPO Voraus-

setzung für die Wirksamkeit der Streitverkündung als Prozeßhandlung

ist. Daß die gleichzeitige Erhebung des materiellen Anspruchs noch vom

Unterliegen gegenüber dem Geschädigten abhängig war, bedeutet nicht,

daß sich der Streitverkünder etwa noch nicht zur Geltendmachung des

Ausgleichsanspruchs im Fall einer gerichtlichen Feststellung seiner

Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten entschlossen hätte (vgl. BGH,

Urteil vom 3. November 1966, VersR 1967, 56 unter II 2 a). Der geltend

gemachte Ausgleichsanspruch ist auch hinreichend individualisiert. Zu

seiner Begründung verweist der Schriftsatz auf die Mitwirkung des

Streitverkündeten beim Errichten des Jaudusdammes sowie beim Ab-

brennen und stützt darauf "gegebenenfalls" dessen Mitverantwortung. In

der Verwendung des Wortes "gegebenenfalls" hat der Tatrichter mit

Recht keine Einschränkung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der An-

spruchserhebung gegen den Kläger gesehen, sondern lediglich den Vor-

behalt, daß die bestrittene Verantwortlichkeit des Streitverkünders ge-

genüber dem Geschädigten überhaupt gerichtlich festgestellt werde.

Darüber hinaus bedurfte es einer Bezifferung der geltend gemachten

Ausgleichsforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 aaO

unter II 1). Schließlich konnte der Tatrichter auch die förmliche Zustel-

lung des Streitverkündungsschriftsatzes an den Kläger als weiteren Hin-

weis auf die Ernsthaftigkeit der Geltendmachung werten.

b) Die Revision macht geltend, der dem Kläger zugestellte Schrift-

satz könne deshalb nicht im Sinne einer Anspruchserhebung gewertet

werden, weil er eine Streitverkündung enthalte. Der Gesetzgeber unter-

scheide die Streitverkündung in § 153 Abs. 4 VVG von der gerichtlichen

Geltendmachung, wenngleich beide Tatbestände dort dieselbe Rechts-

folge auslösen, nämlich eine unverzügliche Anzeigepflicht des Versiche-

rungsnehmers gegenüber seinem Haftpflichtversicherer. Die Streitver-

kündung sei als weiterer Tatbestand erst nachträglich in den § 153 VVG

eingefügt worden (durch Art. III Nr. 6 des Gesetzes über die Einführung

der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des

Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes ü-

ber den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939, RGBl. I 2223,

2226); dies sei nach der Amtlichen Begründung geschehen, damit die

Haftpflichtversicherung frühzeitig Kenntnis von einem Verfahren erhalte,

in dem der Sachverhalt oft schon weitgehend geklärt werde; die bis da-

hin bereits bestehende Verpflichtung des Versicherungsnehmers, den

Versicherungsfall binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt anzuzeigen,

in dem ein Dritter seinen Anspruch gegen ihn geltend mache, werde den

Bedürfnissen der Haftpflichtversicherung nicht gerecht (DJ 1939, 1771,

1773). Wenn in der Streitverkündung mithin nach Auffassung des Ge-

setzgebers gerade keine Geltendmachung des Anspruchs liege, könne

dies auch nicht für den Beginn der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG

gelten.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Gesetzgeber hat über

die innerhalb einer Woche zu erfüllende Anzeigepflicht beim Geltendma-

chen von Haftpflichtansprüchen gegenüber dem Versicherungsnehmer

(§ 153 Abs. 2 VVG) hinaus eine unverzügliche Anzeigepflicht in den

Sonderfällen des gerichtlichen Geltendmachens, des Antrags auf Pro-

zeßkostenhilfe sowie der Streitverkündung wegen eines Haftpflichtan-

spruchs angeordnet (§ 153 Abs. 4 Satz 1 VVG). Wird in dieser Weise

zwischen dem Geltendmachen von Haftpflichtansprüchen im allgemeinen

und Sonderfällen wie der gerichtlichen Geltendmachung unterschieden,

bedurfte es neben der gerichtlichen Geltendmachung einer besonderen

Erwähnung der Streitverkündung, durch die der Anspruch, den der

Streitverkünder gegen den Streitverkündeten zu haben glaubt, nicht ge-

richtlich geltend gemacht wird (so zu § 12 Abs. 3 VVG RG bei Gruchot,

Bd. 56 (1912) S. 378, 379; OLG Köln VersR 1971, 613; Römer, Versiche-

rungsvertragsgesetz 2. Aufl. § 12 Rdn. 73). Infolgedessen steht die be-

sondere Erwähnung der Streitverkündung neben der gerichtlichen Gel-

tendmachung in § 153 Abs. 4 Satz 1 VVG der Annahme nicht entgegen,

mit dem allgemeinen Tatbestand des Geltendmachens eines Haftpflicht-

anspruchs in § 153 Abs. 2 VVG könne auch eine Streitverkündung ge-

meint sein. Im übrigen können die Formulierungen des Gesetzgebers im

Zusammenhang mit der in § 153 VVG geregelten Anzeigepflicht die Fra-

ge nicht präjudizieren, was unter einem den Deckungsanspruch begrün-

denden und dessen Verjährung in Lauf setzenden ernsthaften Geltend-

machen zu verstehen ist.

c) Das Reichsgericht hat seine Ansicht, eine Streitverkündung sei

nicht ohne weiteres mit der Erhebung eines Haftpflichtanspruchs gleich-

zusetzen, mit der Erwägung begründet, die Streitverkündung unterrichte

den Versicherungsnehmer über einen anhängigen Rechtsstreit zu dem

Zweck, ihm die Beteiligung an jenem Prozeß zu ermöglichen; darin liege

"bestenfalls" die Ankündigung künftiger Geltendmachung eines Rück-

griffsanspruchs, von dem im Rahmen der Streitverkündung jedoch zu-

nächst nur die Rede sei, um der prozessualen Pflicht zur Angabe des

Grundes der Streitverkündung zu genügen (§ 73 Satz 1 ZPO); eine über

die Streitverkündung hinausgehende selbständige Erklärung des Inhalts,

ein Anspruch werde, wenn auch nur bedingt, jetzt schon gegen den

Streitverkündeten geltend gemacht, habe der Tatrichter in dem seinerzeit

zu entscheidenden Fall der Streitverkündung rechtsfehlerfrei nicht ent-

nehmen können (RGZ 143, 377, 379 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom

10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992, 436, 437 unter 2 b bb).

Indessen schließt der Umstand, daß die Streitverkündung prozeß-

rechtlichen Anforderungen genügen soll, eine davon unabhängige, zu-

sätzliche Wertung nicht aus, daß jedenfalls mit der Erklärung über den

Drittanspruch dieser Anspruch dem Streitverkündeten gegenüber für den

Fall einer Verurteilung des Streitverkünders auch geltend gemacht wer-

de. Einer zulässigen Streitverkündung kommen ohnehin über die Auffor-

derung zur Unterstützung des Streitverkünders im Prozeß deutlich hi-

nausgehende Wirkungen zu: Nach § 74 Abs. 3 ZPO hat eine Streitver-

kündung, auch wenn der Streitverkündete nicht beitritt, die Nebeninter-

ventionswirkung gemäß § 68 ZPO, so daß der Streitverkündete im Ver-

hältnis zum Streitverkünder - hier also im Hinblick auf dessen Regreß -

nicht mehr mit der Behauptung gehört wird, der Rechtsstreit, in dem der

Streit verkündet worden ist - hier die Schadensersatzklage des Geschä-

digten -, sei unrichtig entschieden worden. Ferner wird durch eine Streit-

verkündung die Verjährung des Regressanspruchs unterbrochen (§ 209

Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.) bzw. gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F.).

Danach bestehen keine Bedenken, vorbehaltlich einer tatrichterlichen

Würdigung im Einzelfall den Vortrag in einer Streitverkündung zum An-

spruch des Streitverkünders gegen den Streitverkündeten als ernsthaftes

Geltendmachen dieses Anspruchs zu werten (so außer dem Berufungs-

gericht auch OLG Hamm VersR 1978, 809, 810; OLG Düsseldorf NJW-

RR 1996, 928; Späte, Haftpflichtversicherung, § 3 Rdn. 23;

Prölss/Martin/Voit, Versicherungsvertragsgesetz 26. Aufl. § 149 Rdn. 5;

Bruck/Möller/Johannsen, Versicherungsvertragsgesetz 8. Aufl. Bd. IV

Anm. F 38).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Ambrosius Dr. Kessal-Wulf