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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – VIII ZB 103/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZB 103/02

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluß

des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut

vom 19. Juli 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe:

I.

Nach Abschluß eines Teilvergleiches in der Berufungsinstanz und an-

schließender übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hat das

Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluß gemäß § 91 a

ZPO den Klägern auferlegt und den Streitwert für das Verfahren auf 14.837 DM

festgesetzt. Den Gegenstandswert

für den Kostenbeschluß hat es auf

19.401,02 DM festgesetzt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. März 2002 hat das Amtsgericht

die von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 2 zu erstattenden

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:8)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:5)(cid:23)(cid:22)(cid:10)(cid:20)(cid:25)(cid:24)(cid:21)(cid:1)(cid:25)(cid:26)(cid:25)(cid:27)

Kosten des Berufungsverfahrens auf 2.576,06

e-

weils eine 13/10 Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr und Vergleichsgebühr

zugrunde gelegt. Dabei ist es für die Verhandlungsgebühr von einem Streitwert

von 19.401,02 DM ausgegangen.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht durch die

Einzelrichterin den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts abgeändert

(cid:0)(cid:28)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:29)(cid:7)(cid:8)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:30)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:31)(cid:13)

und die der Beklagten zu 1 zu erstattenden Kosten auf 1.042,52

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landgericht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3

ZPO) zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2, mit der sie Wieder-

herstellung der amtsgerichtlichen Kostenfestsetzung begehrt.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB

134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dargelegt

hat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der

Kammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den

Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.

Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung,

weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters

(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genann-

ten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst

entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grund-

sätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit

drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Wie in der genannten

Entscheidung ausgeführt ist, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO

nicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu

berücksichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andern-

falls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch

das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen (ebenso Senatsbeschluß vom

6. Mai 2003 - VIII ZB 128/02, zur Veröffentlichung bestimmt).

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht zu be-

rücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung

bereits aus der ursprünglich mit dem Beklagten zu 1 gemeinsam bewohnten

Wohnung ausgezogen und nach Potsdam verzogen war, so daß die frühere

nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Beklagten zu 1 und 2 nicht

mehr bestand und schon aus diesem Grund die Beauftragung eines eigenen

Rechtsanwalts durch die Beklagte zu 2 gerechtfertigt sein konnte (vgl.

BVerfGE 81, 387, 390 m.w.Nachw.).

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Der Beschwerdewert wird auf 1.533,54

(cid:0)(cid:28)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:30)(cid:7)(cid:8)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:30)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:31)(cid:13)

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen