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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – VIII ZB 103/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 103/02
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschluß
des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut
vom 19. Juli 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe:
I.
Nach Abschluß eines Teilvergleiches in der Berufungsinstanz und an-
schließender übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hat das
Berufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluß gemäß § 91 a
ZPO den Klägern auferlegt und den Streitwert für das Verfahren auf 14.837 DM
festgesetzt. Den Gegenstandswert
für den Kostenbeschluß hat es auf
19.401,02 DM festgesetzt.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. März 2002 hat das Amtsgericht
die von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 2 zu erstattenden
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:8)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:5)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:5)(cid:23)(cid:22)(cid:10)(cid:20)(cid:25)(cid:24)(cid:21)(cid:1)(cid:25)(cid:26)(cid:25)(cid:27)
Kosten des Berufungsverfahrens auf 2.576,06
e-
weils eine 13/10 Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr und Vergleichsgebühr
zugrunde gelegt. Dabei ist es für die Verhandlungsgebühr von einem Streitwert
von 19.401,02 DM ausgegangen.
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht durch die
Einzelrichterin den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts abgeändert
(cid:0)(cid:28)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:29)(cid:7)(cid:8)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:30)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:31)(cid:13)
und die der Beklagten zu 1 zu erstattenden Kosten auf 1.042,52
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landgericht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
ZPO) zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2, mit der sie Wieder-
herstellung der amtsgerichtlichen Kostenfestsetzung begehrt.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB
134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dargelegt
hat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der
Kammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den
Einzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.
Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung,
weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genann-
ten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Die Einzelrichterin durfte nicht selbst
entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit
drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Wie in der genannten
Entscheidung ausgeführt ist, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO
nicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu
berücksichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andern-
falls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch
das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen (ebenso Senatsbeschluß vom
6. Mai 2003 - VIII ZB 128/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht zu be-
rücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung
bereits aus der ursprünglich mit dem Beklagten zu 1 gemeinsam bewohnten
Wohnung ausgezogen und nach Potsdam verzogen war, so daß die frühere
nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Beklagten zu 1 und 2 nicht
mehr bestand und schon aus diesem Grund die Beauftragung eines eigenen
Rechtsanwalts durch die Beklagte zu 2 gerechtfertigt sein konnte (vgl.
BVerfGE 81, 387, 390 m.w.Nachw.).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Der Beschwerdewert wird auf 1.533,54
(cid:0)(cid:28)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:30)(cid:7)(cid:8)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:30)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:31)(cid:13)
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen