Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.05.2003 – VIII ZB 128/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom

18. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Beschwerdewert: 500

Gründe

I.

Nachdem der Kläger seine Klage auf Mietzins für Januar bis April 2002

zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht München mit Beschluß vom

29. August 2002 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie

(cid:0)

die Erhebung der Klage veranlaßt hätten und ohne deren Rücknahme antrags-

gemäß verurteilt worden wären.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung hat

das Landgericht (Einzelrichter) mit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückge-

wiesen und die Rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen. Nach beim Bayeri-

schen Obersten Landesgericht eingegangener Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten hat das Landgericht (Einzelrichter) am 6. November 2002 seinen Beschluß

vom 18. Oktober 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundes-

gerichtshof zugelassen werde. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist

zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel durch einen hier

zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB

134/02, NJW 2003, 1254, z.Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die

Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer

zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter

wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die ange-

fochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie

unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genannten Ent-

scheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entschei-

den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen

Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-

tern besetzten Kammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entschei-

dung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht ge-

hindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berück-

sichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andernfalls nur

im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das

Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.

III.

Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten

macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen