BGH Beschluss vom 06.05.2003 – VIII ZB 128/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der
23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts München I vom
18. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: 500
Gründe
I.
Nachdem der Kläger seine Klage auf Mietzins für Januar bis April 2002
zurückgenommen hat, hat das Amtsgericht München mit Beschluß vom
29. August 2002 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie
(cid:0)
die Erhebung der Klage veranlaßt hätten und ohne deren Rücknahme antrags-
gemäß verurteilt worden wären.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diese Entscheidung hat
das Landgericht (Einzelrichter) mit Beschluß vom 18. Oktober 2002 zurückge-
wiesen und die Rechtsbeschwerde hiergegen zugelassen. Nach beim Bayeri-
schen Obersten Landesgericht eingegangener Rechtsbeschwerde der Beklag-
ten hat das Landgericht (Einzelrichter) am 6. November 2002 seinen Beschluß
vom 18. Oktober 2002 dahin ergänzt, daß die Rechtsbeschwerde zum Bundes-
gerichtshof zugelassen werde. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist
zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel durch einen hier
zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB
134/02, NJW 2003, 1254, z.Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die
Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer
zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter
wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Die ange-
fochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie
unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genannten Ent-
scheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entschei-
den, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Rich-
tern besetzten Kammer übertragen müssen. Wie in der genannten Entschei-
dung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO nicht ge-
hindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu berück-
sichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andernfalls nur
im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen