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BGH Beschluss vom 21.05.2003 – VIII ZR 21/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts

Trier vom 17. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzu-

lässig verworfen.

2. Die Gegenvorstellungen des Beklagten zu 2 gegen den Se-

natsbeschluß vom 30. April 2003 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einen

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist

(§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO).

Für die Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf Verlänge-

rung der Räumungsfrist ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Gericht

erster Instanz zuständig (§ 721 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Beklagten

vom 15. Mai 2003 gegen den Beschluß vom 30. April 2003, mit dem der Senat

die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat, gibt keinen Anlaß zur Änderung

der angegriffenen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 1.583,04

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

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