BGH Beschluss vom 21.05.2003 – VIII ZR 21/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Trier vom 17. Dezember 2002 wird auf seine Kosten als unzu-
lässig verworfen.
2. Die Gegenvorstellungen des Beklagten zu 2 gegen den Se-
natsbeschluß vom 30. April 2003 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
Für die Entscheidung über den zugleich gestellten Antrag auf Verlänge-
rung der Räumungsfrist ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Gericht
erster Instanz zuständig (§ 721 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde des Beklagten
vom 15. Mai 2003 gegen den Beschluß vom 30. April 2003, mit dem der Senat
die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt hat, gibt keinen Anlaß zur Änderung
der angegriffenen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 1.583,04
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
(cid:0)