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BGH Urteil vom 22.05.2003 – 1 StR 70/03

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

_________________________

StGB § 184 Abs. 1 Nr. 3a

Der Begriff des "Ladengeschäfts" im Sinne von § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB setzt nicht

zwingend die Anwesenheit von Personal voraus, wenn technische Sicherungsmaß-

nahmen einen gleichwertigen Jugendschutz wie die Überwachung durch Ladenper-

sonal gewährleisten.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 1 StR 70/03 - LG Stuttgart -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 70/03

URTEIL

vom

22. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Verbreitung pornographischer Schriften u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung am

20. Mai 2003 in der Sitzung vom 22. Mai 2003, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2002 werden verwor-

fen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisi-

onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf der Verbreitung

pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 3a und Nr. 5 StGB - wegen

Vorliegens eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 2 StGB) - und von

dem weiteren Vorwurf des unerlaubten Betreibens einer Automatenvideothek

gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 9 JÖSchG und § 7

Abs. 4 JÖSchG - wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit - freigesprochen. Die

dagegen gerichteten, auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsan-

waltschaft haben keinen Erfolg.

I.

Die Angeklagten W. und B. eröffneten am 15. Februar 2001 in

S. eine sogenannte Automatenvideothek. Dabei wurden sie von der Fir-

ma C. , die die erforderlichen Automatensysteme vertreibt und bundes-

weit bereits rund 70 Automatenvideotheken ausgerüstet hatte, beraten und

unterstützt. Etwa 30 % der an den Automaten erhältlichen Filme hatten porno-

graphische Inhalte im Sinne der sogenannten „weichen Pornographie“. Ab No-

vember 2001 beteiligte sich der Mitangeklagte T. an dem Unternehmen, der

im wesentlichen die Rolle eines „stillen Gesellschafters“ einnahm.

Das Geschäftslokal bestand aus einem größeren Raum mit Zugang von

der Straße. Darin befand sich an der Wand gegenüber der Eingangstür der

Ausgabeautomat mit einem tastaturgesteuerten Bildschirm von rund 25 x 25 cm

Größe. An diesem Bildschirm konnten Informationen über das Filmangebot

einschließlich der Werbebilder auf den Umschlaghüllen der Videokassetten

eingesehen werden. Diese Werbebilder hatten, soweit es sich um pornographi-

sche Filme handelte, auch pornographische Inhalte. Um die Anmietung (nach-

folgend entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch im Hinblick auf eine

bessere Verständlichkeit als „Ausleihe“ bzw. „Verleih“ bezeichnet) von Video-

filmen durch Minderjährige zu verhindern, hatten die Angeklagten entspre-

chend dem System der Firma C. folgende Vorkehrungen getroffen:

Zur Nutzung der als Club betriebenen Videothek war ein schriftlicher

Aufnahmeantrag auszufüllen. Der Kunde verpflichtete sich darin, die ihm er-

teilte Chipkarte und das ausgeliehene Material Minderjährigen nicht zugänglich

zu machen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war die Kündigung der Mitglied-

schaft angedroht. Anhand des Antrages und des vorzulegenden Personalaus-

weises wurde die Volljährigkeit des Kunden geprüft. Danach erhielt er Chip-

karte und PIN. Außerdem wurde sein Daumenabdruck biometrisch erfaßt und

in den Verleihautomaten gespeichert. Mit der Chipkarte war die Tür zum Auto-

matenraum zu öffnen. Die Besichtigung des Filmangebotes und die Ausleihe

von Filmen am Automaten erfolgte nach einem Abgleich von Chipkarte, PIN

und Daumenabdruck. Der Automatenraum war videoüberwacht. Die gefertigten

Aufnahmen wurden von den Angeklagten regelmäßig am folgenden Tag über-

prüft, um festzustellen, ob sich unberechtigte, insbesondere minderjährige Per-

sonen im Automatenraum aufgehalten hatten. Irgendwelche Auffälligkeiten

wurden hierbei nicht bemerkt.

Die Firma C. war durch Rechtsanwälte beraten, die sich auf die

im Zusammenhang mit dem Betrieb von Automatenvideotheken relevanten

Rechtsfragen spezialisiert hatten. Auf dieser Grundlage hatten die Angeklagten

vor Inbetriebnahme der Automatenvideothek von der C. die Auskunft

erhalten, daß deren Betrieb in der beschriebenen Form in Deutschland recht-

lich zulässig sei. Am 28. Juni 2001 erschienen die Zeugen R. vom Amt für

öffentliche Ordnung der Stadt S. und Se. von der Landespolizeidi-

rektion S. im Geschäftslokal der Angeklagten und erklärten ihnen, daß

der Betrieb der Automatenvideothek rechtswidrig und strafbar sei. Hiervon un-

terrichteten die Angeklagten W. und B. die Firma C. , die ihnen

mitteilte, daß die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt sei, es jedoch Urteile

gäbe, nach denen das Betreiben einer Automatenvideothek in der vorliegenden

Form rechtlich zulässig sei. Außerdem veranlaßte die Firma C. , daß sich

Rechtsanwalt E. , der jetzige Verteidiger W. s, mit den Angeklagten

W. und B. in Verbindung setzte. Er erklärte ihnen, daß nach seiner

Ansicht das Betreiben einer Videothek rechtlich zulässig sei, riet aber, Sicht-

blenden anzubringen, worauf sie Türen und Fenster so beklebten, daß der Ge-

schäftsraum von außen nicht mehr einsehbar war. Seitens des Rechtsamtes

der Stadt S. wurde in der Folgezeit nichts gegen den Betrieb der Video-

thek unternommen, weil der Ausgang eines beim Verwaltungsgerichtshof Ba-

den-Württemberg anhängigen Berufungsverfahrens abgewartet werden sollte.

In diesem Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom

31. Oktober 2001 in erster Instanz den Betrieb einer gleichartigen Automaten-

videothek für rechtlich zulässig erklärt (VG Karlsruhe GewArch 2002, 120).

Entsprechend hatten das Verwaltungsgericht Karlsruhe und der Verwaltungs-

gerichtshof Baden-Württemberg bereits im vorangegangenen Eilverfahren ent-

scheiden (VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001, 479).

II.

Die Freisprüche halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Angeklagten haben sich nicht wegen Verbreitung pornographi-

scher Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB (Verbot gewerblicher Vermie-

tung, ausgenommen in Ladengeschäften) strafbar gemacht, denn die Automa-

tenvideothek erfüllt - so wie sie hier nach Anbringung der Sichtblenden betrie-

ben wurde - den Ausnahmetatbestand des (besonderen) Ladengeschäfts im

Sinne dieser Vorschrift.

a) Ziel der mit dem Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der

Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 in § 184 Abs. 1 StGB eingefügten Bestim-

mung Nr. 3a war es, Minderjährige effektiv gegen die sich aus der - damals

neuen - Vertriebsform der Vermietung von Videokassetten ergebenden sittli-

chen Gefahren abzuschirmen (BTDrucks. 10/2546 S. 16 ff.; siehe auch BGH

NJW 1988, 272; OLG Hamm NStZ 1988, 415; HansOLG Hamburg NJW 1992,

1184). Das ursprünglich vorgesehene vollständige Vermietungsverbot hat der

Gesetzgeber jedoch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken eingeschränkt.

Die Ausnahmeregelung für Ladengeschäfte war daher ein Kompromiß, der ei-

nerseits Minderjährigen den Zugang zu solchen Schriften in der Öffentlichkeit

verschließt, Erwachsenen aber gewisse Zugangswege zu weicher Pornogra-

phie offenhält. Das Vermieten pornographischer Schriften, zu denen auch Vi-

deokassetten gehören (§ 11 Abs. 3 StGB), wurde aus diesem Grund auf Ge-

schäfte konzentriert, die auf den Vertrieb solcher Schriften spezialisiert sind.

Maßgebliches gesetzgeberisches Kriterium für das Merkmal „Ladenge-

schäft“ in § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB war danach, daß in solchen - speziellen -

Geschäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen Videokas-

setten effektiv unterbunden wird. Dazu muß das Geschäft zum einen bestimmte

räumliche Anforderungen erfüllen, insbesondere einen separaten Zugang ha-

ben. Den effektiven Schutz sah der damalige Gesetzgeber zum anderen durch

eine personale Komponente gesichert: „Nach den vorliegenden Erfahrungen ist

das dortige Personal, ohne daß Schwierigkeiten bekanntgeworden wären, in

der Lage, Minderjährigen den Zugang zu solchen Ladengeschäften zu verweh-

ren, so daß der Kontakt von Minderjährigen mit dem Massengeschäft mit por-

nographischen Videokassetten, namentlich der Vermietung, unterbunden wird“

(BTDrucks. 10/2546 S. 25).

b) Die räumlichen Voraussetzungen eines derartigen Ladengeschäfts

sind hier gegeben, denn die Automatenvideothek verfügte über einen separa-

ten Zugang von der Straße (vgl. dazu Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 31).

c) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß der Zutritt und

der Mietvorgang nicht unmittelbar durch Personal überwacht wurde. Der Senat

ist indes der Ansicht, daß hier ein im Hinblick auf die Effektivität gleichwertiger,

im wesentlichen technischer, aber auch personaler Schutz gegeben war (ähn-

lich VG Karlsruhe GewArch 2002, 120 und die Entscheidungen im Eilverfahren

VG Karlsruhe GewArch 2001, 476; VGH BaWü GewArch 2001, 479; OVG

NRW GewArch 2002, 303). Einen Kontakt Minderjähriger mit pornographischen

Videokassetten hat das Landgericht ebensowenig festgestellt wie eine Gefahr

für einen solchen Kontakt, die größer gewesen wäre als bei herkömmlichen

„Bedienvideotheken“. Unter dieser Voraussetzung - allerdings nur unter dieser

Voraussetzung -, daß der Schutz gleich effektiv ist, handelt es sich bei einer

Automatenvideothek um ein Ladengeschäft.

aa) Was unter dem Begriff „Ladengeschäft“ im Sinne des § 184 Abs. 1

Nr. 3a StGB zu verstehen ist, wird aus dem Gesetzeswortlaut allein nicht klar

(BGH NJW 1988, 272). Dem Wort „Ladengeschäft“ läßt sich nicht zwingend

entnehmen, daß damit nur solche Geschäfte gemeint sind, bei denen Personal

im Laden und insbesondere beim Kontakt mit dem Kunden ständig anwesend

sein muß. Ein solches Erfordernis, das insbesondere die ältere Rechtspre-

chung aufgestellt hatte (vgl. nur LG Hamburg NStZ 1989, 181; LG Stuttgart

MDR 1986, 424; LG Verden NStZ 1986, 118), ließe sich nur aus den ursprüng-

lichen - die damaligen Vertriebspraktiken im Blick behaltenden - Vorstellungen

des Gesetzgebers und der Ratio des Ausnahmetatbestandes ableiten. Da

technische Sicherungen der hier vorliegenden Art erst in neuerer Zeit verfügbar

sind, lag dieses Verständnis des Merkmals „Ladengeschäft“ für die herkömmli-

chen Vertriebspraktiken nahe.

bb) Auch in neueren Entscheidungen wird, insbesondere vom Bayeri-

schen Obersten Landesgericht (Urteil vom 28. November 2002 - 4 St RR

95/2002), weiterhin die Ansicht vertreten, daß der Begriff des Ladengeschäfts

stets die Anwesenheit von Personal voraussetze; dieses Erfordernis könne

nicht durch technische Vorkehrungen ersetzt werden. Ähnlich hat der Bayeri-

sche Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 28. Januar 2003 - 24 B 02.322) bei

der Auslegung des § 7 Abs. 4 JÖSchG entschieden; er hält eine Zugangskon-

trolle durch Personen für unerläßlich. Beide Entscheidungen stützen diese An-

sicht unter anderem auch darauf, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des

am 1. April 2003 in Kraft getretenen Jugendschutzgesetzes - JuSchG - (BGBl I

2002 S. 2730) in anderen Bestimmungen technische Sicherungen gestattet

habe, ohne aber in § 184 StGB (und insbesondere der vergleichbaren Bestim-

mung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG) den Begriff des Ladengeschäfts entspre-

chend zu modifizieren. Den daraus gezogenen Schluß - der Gesetzgeber des

JuSchG habe unter dem Begriff des Ladengeschäfts weiterhin nur Geschäfts-

räume mit Personal zu Aufsichts- und Überwachungszwecken verstanden - hält

der Senat nicht für zutreffend.

Zunächst läßt sich den Gesetzesmaterialien zum JuSchG nichts dafür

entnehmen, daß der Gesetzgeber für ein Ladengeschäft die Anwesenheit von

Personal vorausgesetzt hat. Insbesondere kann aus dem Umstand, daß ju-

gendgefährdende Bildträger im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG an den in

§ 12 Abs. 4 JuSchG geregelten Örtlichkeiten auch künftig nicht mittels Auto-

maten angeboten werden dürfen (BTDrucks. 14/9013 S. 21), nicht abgeleitet

werden, dies sei ausschließlich in Ladengeschäften mit Personal zulässig. Die

spezifische Regelung des § 12 Abs. 4 JuSchG betrifft nämlich gerade keine

Ladengeschäfte im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB. Sie erfaßt vielmehr

allein den Betrieb von Videoautomaten in Jugendlichen frei zugänglichen Be-

reichen. Daß dort Bildträger ohne Jugendfreigabe nicht an Automaten ange-

boten werden dürfen, liegt nahe. Deshalb sind die Ausführungen des Gesetz-

gebers in diesem strikten Regelungszusammenhang zu sehen. Sie sind nicht

übertragbar auf einen anderen, in § 12 Abs. 4 JuSchG nicht geregelten örtli-

chen Bereich, hier das Ladengeschäft. Die Schlußfolgerung des Bayerischen

Verwaltungsgerichtshofs (aaO) - wenn schon Sicherungsvorkehrungen für ju-

gendfreie Filme in § 12 Abs. 4 JuSchG notwendig seien, dann sei eine nicht

von Personen kontrollierte Abgabe von jugendgefährdenden Medien erst recht

verboten - geht daher von einem unzutreffenden Ansatz aus. Das zeigt schon

folgende Überlegung: Bestünde abgesehen von den durch § 12 Abs. 4 JuSchG

erfaßten Fällen das generelle Verbot des öffentlichen Anbietens von Videos

mittels Automaten fort, so wäre selbst ein Automatenbetrieb in einem durch

Personal überwachten Ladengeschäft strafbar, weil diese Vertriebsform in § 12

Abs. 4 JuSchG gerade nicht geregelt ist. Von dem Verbot würde zudem das

Angebot jugendfreier Bildträger innerhalb von gewerblich genutzten Räumen

erfaßt. Um diesen Wertungswiderspruch auflösen zu können, geht der Bayeri-

sche Verwaltungsgerichthof über den Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 4

JuSchG hinaus davon aus, daß ein Automatenangebot unter Aufsicht zulässig

sei (BayVGH aaO). Zu dieser personellen Komponente läßt sich den Geset-

zesmaterialien zu § 12 Abs. 4 JuSchG jedoch nichts entnehmen. Soweit der

Gesetzgeber in § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG an den Begriff des Ladengeschäfts

anknüpft, hat er offenbar die entsprechende frühere Regelung des § 3 Abs. 1

Nr. 3 GjSM übernommen. Das schließt nicht aus, den Begriff des Ladenschäfts

im Hinblick auf inzwischen technisch mögliche und von Personaleinsatz unab-

hängige Sicherungsmaßnahmen anders auszulegen als bisher.

cc) Bei einem im Hinblick auf die Effektivität der Überwachung durch

Personal gleichwertigen technischen und personalen Schutz vor Jugendge-

fährdungen ist auch die Automatenvideothek ein Ladengeschäft im Sinne des

§ 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB - es ging

um das Ausstrahlen pornographischer Filme - entschieden, daß ein Zugäng-

lichmachen nicht vorliege, wenn „Vorkehrungen getroffen werden, die den vi-

suellen Zugang Minderjähriger zu dem Inhalt der Filme regelmäßig verhindern“

(BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Dazu sei erforderlich, daß zwischen der pornographi-

schen Darstellung und dem Minderjährigen eine „effektive Barriere“ bestehe,

die er überwinden müsse, um die Darstellung wahrnehmen zu können. Ein Zu-

gänglichmachen könne ausscheiden, wenn im System angelegte effektive Si-

cherungsmaßnahmen zur Anwendung kämen. Entsprechendes muß für den

Ausnahmetatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB gelten. Auch hier ist zwi-

schenzeitlich eine technische Entwicklung eingetreten, die der Gesetzgeber bei

Einfügung dieser Vorschrift noch nicht berücksichtigen konnte. Der nach wie

vor unveränderte Schutzzweck der Norm, daß in solchen - speziellen - Ge-

schäften der Kontakt von Minderjährigen mit pornographischen Videokassetten

effektiv unterbunden wird, kann heute auch durch (überwiegend) technische

Vorkehrungen gewährleistet werden. Daß technische Vorkehrungen grundsätz-

lich ein geeignetes Mittel hierzu sein können, hat der Gesetzgeber gerade

auch in dem hier betroffenen Bereich anerkannt, wie die Bestimmungen des

§ 12 Abs. 4 JuSchG und die Regelungen für die - wohl bedeutsamste - Ver-

triebsform durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (vgl.

§ 3 Abs. 2 GjSM; jetzt § 16 JuSchG) zeigen (vgl. auch BTDrucks. 15/88 S. 12).

Diese geänderte Wertung des Gesetzgebers ist auch bei der gebotenen, am

Gesetzeszweck orientierten Auslegung des Begriffs „Ladengeschäft“ in § 184

Abs. 1 Nr. 3a StGB zu beachten (OVG NRW aaO).

dd) Wenn dieses Ziel des Jugendschutzes auch auf andere Weise

gleich effektiv wie durch Personal erreicht werden kann, ist dem Normzweck

hinreichend Rechnung getragen. Gleichwertigkeit setzt allerdings folgendes

voraus: Zunächst hat eine zuverlässige Alterskontrolle durch das Personal der

Videothek stattzufinden. Hinzu kommen müssen im System angelegte Vorkeh-

rungen, die Minderjährigen die Anmietung pornographischer Filme im Sinne

einer effektiven Barriere regelmäßig unmöglich machen (BVerwGE 116, 5, 14

ff.). Es muß also gewährleistet sein, daß die technischen Kennungen zur

Überwindung der Zugangshindernisse nur an Erwachsene ausgegeben wer-

den.

ee) Diesen Anforderungen genügte die von den Angeklagten betriebene

Automatenvideothek.

Eine zuverlässige Alterskontrolle war hier gewährleistet, da Chipkarte

und PIN erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung

seines Alters ausgegeben wurden (vgl. BVerwGE 116, 5, 15). Diese Kontrolle

enthält auch eine personale Komponente, die hier sogar zuverlässiger war als

die Alterskontrolle bei einer herkömmlichen Bedienvideothek.

Eine „effektive Barriere“ für den Zugriff auf den Automaten bestand zu-

dem und vor allem durch die Erfassung und Abfrage der biometrischen Daten

des Kunden. So war sichergestellt, daß nur Erwachsene die Anmietung am

Automaten vornahmen. Bei dieser Sachlage war die Anmietung durch Minder-

jährige regelmäßig zu verhindern. Technische Mängel des Systems, die Miß-

brauchsmöglichkeiten eröffnen könnten - und zum Wegfall der Voraussetzun-

gen des Ausnahmetatbestandes führen würden - sind hier ebensowenig fest-

gestellt wie Mißbrauchsfälle.

ff) Der Senat verkennt nicht, daß auch bei dieser Vertriebsform, trotz der

technischen Vorkehrungen, Mißbräuche nur „regelmäßig“ zu verhindern waren.

Mißbrauchsmöglichkeiten waren unter den hier gegebenen Umständen aber

nicht in größerem Maße eröffnet als bei einer herkömmlichen, mit Personal

ausgestatteten Videothek.

Die Gefahr, daß ein erwachsener Kunde jugendgefährdendes Filmmate-

rial an Minderjährige weitergibt, besteht in beiden Fällen gleichermaßen. Ein

solches Verhalten ist nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Die Möglichkeit,

daß ein Minderjähriger einen zugangsberechtigten Erwachsenen in die Auto-

matenvideothek begleitet und sich dort mit dessen Hilfe indiziertes Material am

Bildschirm aussucht, sieht der Senat durchaus. Sie ist indes dadurch einge-

grenzt, daß bei der hier praktizierten Videoüberwachung des Automatenrau-

mes solch ein - grundsätzlich strafbares - Verhalten dokumentiert wird und

auch die Kündigung des Vertragsverhältnisses nach sich ziehen kann. Richtig

ist auch, daß anwesendes Personal einen solchen Mißbrauch sofort verhindern

könnte, wogegen im Falle einer Automatenvideothek nur eine nachträgliche -

strafrechtliche und vertragsrechtliche - Sanktion nach Auswertung der Überwa-

chungsaufzeichnungen möglich ist. Der Senat hat schließlich auch bedacht,

daß die Hemmschwelle für einen Mißbrauch bei Überwachungspersonal größer

sein dürfte als bei der Überwindung von technischen Hindernissen.

Dieser Nachteil einer Automatenvideothek wird jedoch durch Vorteile,

die ein technisches Sicherungssystem gegenüber einer Kontrolle allein durch

Personal bietet, aufgewogen. Die technische Identifizierung des Kunden an-

hand gespeicherter biometrischer Daten bietet eine zuverlässigere Alterskon-

trolle als durch Ladenpersonal, das menschlichen Unzulänglichkeiten z.B. in-

folge von Wahrnehmungsfehlern, Täuschung, Unaufmerksamkeit, Ablenkung

und dergleichen unterliegt. Der Jugendschutz wird dort im übrigen erst durch

Eingreifen des Personals und damit regelmäßig nach Betreten der Videothek

durch den Minderjährigen verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der

Jugendliche - zumindest kurzfristig - regelmäßig innerhalb des Geschäftslo-

kals, was ihm die kurzfristige Wahrnehmung von indiziertem Material ermög-

licht. Hier hingegen war bereits das Betreten des Geschäftsraums überhaupt

erst unter mißbräuchlicher Mitwirkung eines Erwachsenen möglich.

gg) Nach allem gewährleisteten die hier getroffenen und umgesetzten

technischen Vorkehrungen eine Jugendschutzkontrolle, die - insgesamt be-

trachtet - in ihrer Effektivität nicht hinter einer Kontrolle mittels Personal zu-

rückblieb. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Beurteilung in den Fällen

anders ausfallen muß, bei denen die technischen Vorkehrungen und die prakti-

sche Handhabung den hier geforderten Standards nicht entsprechen. Unbe-

rührt bleibt im übrigen das Verbot sogenannter „harter Pornographie“ im Sinne

von § 184 Abs. 2 StGB.

d) Nach den Feststellungen war der Automatenraum Minderjährigen

auch - was zusätzlich erforderlich ist - unzugänglich, weil dieser nur mittels der

ausschließlich an Erwachsene ausgegebenen Chipkarte betreten werden

konnte. Die Chipkarte bildete ein ausreichendes tatsächliches und rechtliches

Hindernis für Jugendliche, zu dessen Überwindung erst die mißbräuchliche und

grundsätzlich strafbare Mitwirkung eines Erwachsenen erforderlich war (vgl.

dazu BVerwGE 116, 5, 14; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB

26. Aufl. § 184 Rdn. 11). Gegen einen Mißbrauch der Chipkarte hatten die An-

geklagten zudem Vorkehrungen durch Videoüberwachung des Automatenrau-

mes getroffen.

e) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Automatenraum

jedenfalls nach Anbringen der Sichtblenden auch nicht mehr einsehbar. Ein

nach § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB strafbares Verhalten des Angeklagten T.

scheidet damit aus, da sich dieser erst nach diesem Zeitpunkt an dem Ge-

schäftsbetrieb der Mitangeklagten beteiligt hatte.

2. Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß der Automatenraum we-

gen der tatsächlichen Gegebenheiten auch vorher im Rechtssinne des § 184

Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht einsehbar war, kann der Senat offenlassen. Selbst

wenn man von einer Einsehbarkeit bis dahin und damit einem tatbestandsmä-

ßigen Verhalten ausgeht, unterlagen die Angeklagten W. und B. inso-

weit jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 Satz 2 StGB).

Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Irrtums rechtsfehlerfrei

festgestellt. Soweit es ausführt, die Angeklagten seien „nunmehr“, nach An-

bringen der Sichtblenden, davon ausgegangen, alles getan zu haben, um die

Videothek weiterbetreiben zu können, entnimmt der Senat dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe nicht, daß sie vor diesem Zeitpunkt über ein

entsprechendes auch nur latent vorhandenes Unrechtsbewußtsein verfügt

hätten. Das Landgericht teilt nämlich an anderer Stelle der Urteilsgründe mit,

die „jungen und geschäftsunerfahrenen“ Angeklagten seien vor Aufnahme des

Geschäftsbetriebs durch die Firma C. rechtskundig beraten worden und

hätten auf die Richtigkeit dieser Auskünfte, wonach der Betrieb der Automaten-

videothek rechtlich zulässig sei, vertraut.

Der Irrtum war für die Angeklagten nicht vermeidbar. Für juristische Lai-

en lag es nicht nahe, daß die Anbringung von Sichtblenden an dem Automa-

tenraum aus Rechtsgründen zur Vermeidung einer Jugendgefährdung mögli-

cherweise selbst dann erforderlich war, wenn - wie hier - beim Blick von außen

lediglich der Verleihautomat sichtbar war und die Wahrnehmung weitgehend

derjenigen entsprach, die sich dem Betrachter beim Blick in den Geldautoma-

tenbereich einer Bank erschließt. Es kommt hinzu, daß der Bedienungsvorgang

als solcher nach den Feststellungen des Landgerichts von außen nicht zu beo-

bachten war, weil der Kunde sich zum Zwecke der Bedienung unmittelbar vor

dem Automaten aufhalten mußte und die Sicht auf den nur 25 x 25 cm großen

tastaturgesteuerten Bildschirm verdeckte, über den Auswahl und Anmietung

erfolgte.

Vor diesem Hintergrund bestand für die Angeklagten bis zum Erschei-

nen der Zeugen Se. und R. auch kein Anlaß, weitergehenden Rechtsrat

einzuholen. Die Angeklagten waren durch die Firma C. rechtlich bera-

ten, die ihre Kenntnisse ihrerseits von auf die einschlägigen Rechtsfragen spe-

zialisierten Rechtsanwälten ableitete und an die Angeklagten weitergab. Die

Firma C. verfolgte zwar erkennbar eigene wirtschaftliche Interessen. Nach

den Feststellungen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß ihre

Rechtsauskünfte von diesem Interesse derart geprägt waren, daß sie gleich-

sam nur „Feigenblattfunktion“ erfüllten (vgl. BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 3

und 4), zumal ein beachtlicher Teil der Verwaltungsgerichte die Rechtsauffas-

sung der Firma C. bestätigt hat (VG Karlsruhe aaO; VGH BaWü aaO;

ferner OVG NRW aaO).

3. Der Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist, entgegen der Ansicht

des Landgerichts, hier nicht erfüllt. Diese Vorschrift verbietet die Werbung für

pornographische Schriften und will verhindern, daß Personen unter 18 Jahren

für pornographisches Material interessiert und auf mögliche Bezugsquellen

aufmerksam gemacht werden (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 Rdn. 34).

Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im übrigen war der Automatenraum

Jugendlichen nicht zugänglich. Soweit er bis zum Anbringen der Sichtblenden

einsehbar war - insoweit kommt nur eine Strafbarkeit der Angeklagten W.

und B. in Betracht - unterlagen diese - wie dargelegt - einem unvermeidba-

ren Verbotsirrtum.

4. Verstöße gegen § 7 Abs. 4 JÖSchG aF in Verbindung mit den ent-

sprechenden Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 12 Abs. 1 Nr. 9,

Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 JÖSchG aF) scheiden aus, nachdem diese Vorschrif-

ten mit Einführung des JuSchG am 1. April 2003 außer Kraft getreten sind. Das

an die Stelle des JÖSchG getretene JuSchG ist insoweit das nach § 2 Abs. 3

StGB bzw. - soweit Ordnungswidrigkeiten in Rede stehen - § 4 Abs. 3 OWiG

mildere Recht, da es - wie oben ausgeführt - kein dem § 7 Abs. 4 JÖSchG ent-

sprechendes absolutes Verbot des Betriebs von Automatenvideotheken in der

Öffentlichkeit mehr enthält. Soweit § 12 Abs. 4 JuSchG die Vermietung von

Bildträgern mittels Automaten regelt, betrifft diese Vorschrift nur noch die Vor-

aussetzungen, unter denen diese an in § 12 Abs. 4 JuSchG genannten Orten

aufgestellt werden dürfen. Sie ist hier nicht einschlägig, da der nicht frei zu-

gängliche Automatenraum keiner der in § 12 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 JuSchG ge-

nannten Örtlichkeiten unterfällt.

5. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF in Verbindung mit § 3

Abs. 1 Nr. 3 GjSM aF bzw. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG in Verbindung mit § 15

Abs. 1 Nr. 4 JuSchG liegt ebenfalls nicht vor, nachdem die Voraussetzungen

des in seinem Regelungsgehalt für die hier vorliegende Fallgestaltung identi-

schen § 184 Abs. 1 Nr. 3a StGB nicht erfüllt sind.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf