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BGH Beschluss vom 22.05.2003 – 3 StR 125/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 19. Dezember 2002 im Rechtsfolgenaus-
spruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvoll-
zugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es
die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet
und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei Jahre der Freiheitsstrafe vorab
zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-
sion des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang
Erfolg.
1. Die Strafkammer hat, wie die Revision und der Generalbundesanwalt
zu Recht beanstanden, die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der
Strafe nicht tragfähig begründet. Nach der Grundentscheidung des Gesetzge-
bers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des
süchtigen (oder kranken) Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehe-
sten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvoll-
zug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, daß die Strafe oder ein
Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der
Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Die allgemein gehaltene Erwägung der
Strafkammer, es sei angezeigt, die "Alkoholtherapie" am Ende der Vollstrek-
kung durchzuführen, da eine Einweisung in die Justizvollzugsanstalt nach der
Entwöhnungsbehandlung demotivierend sei, reicht zur Begründung indes nicht
aus. Der Angeklagte ist therapiewillig. Warum trotzdem der Vorwegvollzug ei-
nes Teils der Strafe im Interesse einer Rehabilitation des Angeklagten erfor-
derlich ist (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7), läßt sich
den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch hat sich die Strafkammer nicht er-
kennbar mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Angeklagte im Zeit-
raum zwischen der Tat und seiner Verurteilung bereits fünf Monate Untersu-
chungshaft verbüßt hatte. Zudem enthalten die Urteilsgründe keine konkreten
Anhaltspunkte, weshalb der sich an die Maßregel anschließende Strafvollzug
den Therapieerfolg gefährden und wie sich dies auf den Angeklagten konkret
auswirken könnte. Schließlich fehlt jede Begründung für die angeordnete Dau-
er des Vorwegvollzugs, die namentlich dann unverzichtbar ist, wenn sie - wie
hier - zusammen mit der zu erwartenden anrechenbaren (§ 67 Abs. 4 StGB)
Dauer der Unterbringung zwei Drittel der verhängten Strafe und damit den
Zeitpunkt übersteigt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstrek-
kung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1
StGB), da dann die Gefahr besteht, daß der spätere Vollzug der Unterbringung
sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt.
Die Anordnung des Vorwegvollzugs kann deshalb keinen Bestand ha-
ben. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen, daß eine
neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach ausnahmswei-
se beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe der
Zweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
entscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teilweisen Vor-
wegvollzugs der Strafe entfällt.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen
teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-
len, weil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen er-
reicht hat (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Wink-
ler
Becker Hubert