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BGH Beschluss vom 22.05.2003 – 3 StR 125/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 125/03

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 19. Dezember 2002 im Rechtsfolgenaus-

spruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvoll-

zugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es

die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet

und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei Jahre der Freiheitsstrafe vorab

zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revi-

sion des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang

Erfolg.

1. Die Strafkammer hat, wie die Revision und der Generalbundesanwalt

zu Recht beanstanden, die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der

Strafe nicht tragfähig begründet. Nach der Grundentscheidung des Gesetzge-

bers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des

süchtigen (oder kranken) Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehe-

sten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvoll-

zug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, daß die Strafe oder ein

Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der

Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Die allgemein gehaltene Erwägung der

Strafkammer, es sei angezeigt, die "Alkoholtherapie" am Ende der Vollstrek-

kung durchzuführen, da eine Einweisung in die Justizvollzugsanstalt nach der

Entwöhnungsbehandlung demotivierend sei, reicht zur Begründung indes nicht

aus. Der Angeklagte ist therapiewillig. Warum trotzdem der Vorwegvollzug ei-

nes Teils der Strafe im Interesse einer Rehabilitation des Angeklagten erfor-

derlich ist (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7), läßt sich

den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch hat sich die Strafkammer nicht er-

kennbar mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Angeklagte im Zeit-

raum zwischen der Tat und seiner Verurteilung bereits fünf Monate Untersu-

chungshaft verbüßt hatte. Zudem enthalten die Urteilsgründe keine konkreten

Anhaltspunkte, weshalb der sich an die Maßregel anschließende Strafvollzug

den Therapieerfolg gefährden und wie sich dies auf den Angeklagten konkret

auswirken könnte. Schließlich fehlt jede Begründung für die angeordnete Dau-

er des Vorwegvollzugs, die namentlich dann unverzichtbar ist, wenn sie - wie

hier - zusammen mit der zu erwartenden anrechenbaren (§ 67 Abs. 4 StGB)

Dauer der Unterbringung zwei Drittel der verhängten Strafe und damit den

Zeitpunkt übersteigt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstrek-

kung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (§ 57 Abs. 1

StGB), da dann die Gefahr besteht, daß der spätere Vollzug der Unterbringung

sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs kann deshalb keinen Bestand ha-

ben. Angesichts der getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen, daß eine

neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach ausnahmswei-

se beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe der

Zweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO

entscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teilweisen Vor-

wegvollzugs der Strafe entfällt.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Senat sieht davon ab, den Angeklagten aus Billigkeitsgründen

teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustel-

len, weil er insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Rechtsfolgen er-

reicht hat (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Becker Hubert