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BGH Beschluss vom 22.05.2003 – 5 StR 135/03

5. Strafsenat

5 StR 135/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2003

beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung gegen die Ver-

säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2002

gewährt. Der Beschluß des Landgerichts Berlin vom

23. Dezember 2002 wird für gegenstandslos erklärt.

2. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwalt-

schaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der

Angeklagte in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe we-

gen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht in

zwei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit fallen der

Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das

vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt aus, daß das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfrei-

heitsstrafe erkannt hätte, wenn es die nunmehr entfallenen Einzelstrafen au-

ßer Betracht gelassen hätte.

Harms Häger Gerhardt

Raum Brause