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BGH Urteil vom 22.05.2003 – I ZR 251/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: nein

Verkündet am: 22. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ec-Karten Bed (Banken) Nr. III 1.3 Fassung Oktober 1996

Zur Frage der Rechtsscheinhaftung einer Bank bei mißbräuchlicher Ver-

wendung von eurocheque-Vordrucken, die auf dem Weg von der Drucke-

rei zur Bank abhanden gekommen sind.

BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - I ZR 251/00 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Mai 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. September 2000 wird zurück-

gewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien und die Streithelferin der Beklagten betätigen sich auf dem

Gebiet des Geld- und Wertguttransportes. Die Klägerin nimmt die Beklagte we-

gen des Verlustes von ec-Karten und eurocheque-Vordrucken, mit deren Beför-

derung sie die Beklagte beauftragt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin wandte sich Anfang 1996 an die Beklagte, um mit ihr eine

Geschäftsbeziehung zur Durchführung von Geld- und Wertguttransporten ein-

zugehen. Eine auf Dauer angelegte Geschäftspartnerschaft scheiterte im Juni

1996 jedoch daran, daß die Beklagte, die über keine gepanzerten Fahrzeuge

verfügte, keinen Versicherungsschutz für die vorgesehenen Transporte erlan-

gen konnte. Gleichwohl kamen die Parteien überein, daß die Beklagte aufgrund

von Einzelaufträgen Wertguttransporte für die Klägerin unter Haftungsfreistel-

lung durchführen sollte. In bezug auf den Haftungsausschluß heißt es in einem

unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom

5. Juli 1996 wie folgt:

"Die Haftung liegt jedoch wie besprochen bis zur Klärung unseres Versicherungsschutzes und dem Vertragsabschluß beiderseits in vollem Umfang bei Ihrem Haus."

Am 11. und 14. Oktober 1996 übernahm die Beklagte von der Klägerin

aufgrund eines ihr erteilten Auftrages insgesamt 3.000 ec-Karten und 32.000

eurocheque-Vordrucke, die von der Druckerei zu verschiedenen Banken in den

neuen Bundesländern befördert werden sollten. Den anschließenden Transport

führte die Streithelferin der Beklagten in deren Auftrag mit gepanzerten Fahr-

zeugen durch. Während eines Umladevorgangs auf dem Betriebsgelände der

Streithelferin der Beklagten kam es am 17. Oktober 1996 zu einem Raubüber-

fall, bei dem u.a. auch die der Beklagten von der Klägerin übergebenen ec-

Karten und Scheckvordrucke entwendet wurden. Die abhanden gekommenen

Scheckvordrucke waren bereits mit den fortlaufenden Schecknummern verse-

hen. Die erst bei Ausgabe an die Kunden einzudruckenden Kontonummern

fehlten jedoch noch.

In der Folgezeit wurden vor allem im Ausland zahlreiche Scheckvordruk-

ke bei Banken oder in Geschäften verwendet, nachdem die zum Zeitpunkt des

Raubüberfalls noch fehlenden Kontonummern nachträglich in der Kodierzeile

aufgedruckt worden waren. Die Streithelferinnen der Klägerin haben als bezo-

gene Kreditinstitute auf die vorgelegten eurocheques bis zur Höhe des Garan-

tiebetrages von 400 DM Zahlung geleistet. Sie nehmen die Klägerin auf Ersatz

des ihnen entstandenen Schadens in Anspruch.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für das

Verhalten ihrer Streithelferin, die es grob fahrlässig unterlassen habe, ausrei-

chende Sicherheitsvorkehrungen gegen einen Überfall zu treffen, in vollem

Umfang einstehen. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsfreistellung

berufen, da sich diese nur auf den Transport mit ungepanzerten Fahrzeugen

und nicht auf den Umschlag des Transportgutes beziehe. Zudem habe die Be-

klagte abredewidrig eine Subunternehmerin eingeschaltet, auf deren Verhalten

sich die Haftungsfreistellung ohnehin nicht erstrecke.

Der entstandene Schaden setze sich aus den für die Neuherstellung der

entwendeten ec-Karten und Scheckvordrucke erforderlichen Aufwendungen

(unstreitig 74.816,75 DM) und den von den Banken auf Vorlage der gefälschten

Schecks bislang geleisteten Zahlungen zusammen, die sie, die Klägerin, den

Kreditinstituten erstattet habe. Da noch zahlreiche der entwendeten Scheckvor-

drucke im Umlauf seien, müsse mit deren künftiger Einlösung und der Entste-

hung weiterer Schäden gerechnet werden.

Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.043.487,32 DM nebst Zin-

sen zu zahlen,

II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den vorgenannten Klagebetrag hinausgehenden Schaden aus dem Überfall vom 17. Oktober 1996 auf die Geschäftsstelle der A. in T. im Rahmen der zwischen den Parteien abge- schlossenen Frachtverträge vom 11. und 14. Oktober 1996 bis zu 3.456.400 DM zu ersetzen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem entgegengetreten. Die Be-

klagte hat sich auf die mit der Klägerin vereinbarte Haftungsfreistellung berufen

und vorgebracht, durch die Weitergabe des Auftrags an ihre Streithelferin habe

sie nicht vertragswidrig gehandelt, da die Klägerin selbst die Einschaltung von

Subunternehmern gewünscht habe. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben

weiterhin die Auffassung vertreten, eine Schadensersatzverpflichtung wegen

eingelöster oder noch einzulösender eurocheques komme nicht in Betracht,

weil die Voraussetzungen für eine Garantiehaftung der betroffenen Bankinsti-

tute nicht gegeben seien. Der Vorwurf, es seien gebotene Sicherheitsvorkeh-

rungen gegen einen Überfall grob fahrlässig unterlassen worden, sei unbegrün-

det.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die

Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von

74.816,76 DM nebst Zinsen verurteilt.

Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihr Klagebegehren weiter, soweit

diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte erstrebt mit

ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Beide Parteien beantra-

gen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Die Streithelferinnen

der Klägerin, die dieser im Revisionsverfahren beigetreten sind, haben sich den

Revisionsanträgen der Klägerin angeschlossen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die gegen die Beurteilung

des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben dage-

gen Erfolg. Sie führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen

die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe gegen die Beklagte

aus § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 432 Abs. 1 HGB in der bis zum 30. Juni 1998

geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) einen Anspruch auf Ersatz des

Wiederherstellungswertes der abhanden gekommenen ec-Karten und euroche-

que-Vordrucke von 74.816,75 DM.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbean-

standet davon ausgegangen, daß sich die Haftung der Beklagten nach den

§§ 429 ff. HGB a.F. beurteilt, da die zwischen den Parteien am 11. und 14. Ok-

tober 1996 geschlossenen Verträge als Frachtverträge zu qualifizieren sind.

2. Die zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Haftungsfreistellung

steht der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Haftungsfreistellung

sei Geschäftsgrundlage gewesen, daß die Beklagte die ihr erteilten Transport-

aufträge entweder selbst oder durch andere Unternehmen der Ar. -Gruppe

ausführe. Bis zur Erklärung der Haftungsfreistellung am 5. Juli 1996 seien die

Parteien von dieser Grundlage ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe nicht

ergeben, daß die Klägerin in der Folgezeit mit dem Wegfall oder der Änderung

dieser Geschäftsgrundlage einverstanden gewesen sei. Die Beauftragung der

Streithelferin der Beklagten mit der Durchführung des streitgegenständlichen

Transports habe die Geschäftsgrundlage entfallen lassen mit der Folge, daß

sich die Beklagte nicht auf die Haftungsfreistellung berufen könne, weil der Klä-

gerin ein Festhalten daran nicht mehr zumutbar sei.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis

stand.

aa) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, daß die vereinbarte

Haftungsfreistellung nicht eingreife, weil deren Geschäftsgrundlage entfallen

sei, nicht hinreichend beachtet, daß die Vertragsauslegung Vorrang vor der An-

wendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hat (vgl.

MünchKomm.BGB/Roth, 4. Aufl., § 242 Rdn. 278). Maßgeblich kam es für die

Entscheidung auf die Frage an, welchen Inhalt die Vertragspflichten hatten, auf

die sich die Haftungsfreistellung bezog, und welche Reichweite dementspre-

chend die Haftungsfreistellung haben sollte.

bb) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts nötigt indes nicht dazu, die

Sache auch insoweit zurückzuverweisen, weil der Senat die gebotene Ver-

tragsauslegung auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts

selbst vornehmen kann. Diese ergibt, daß die Beklagte verpflichtet war, die ihr

von der Klägerin am 11. und 14. Oktober 1996 erteilten Transportaufträge ent-

weder selbst auszuführen oder von einem Unternehmen der Ar. -Gruppe

durchführen zu lassen.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, es sei übereinstimmender Wille

der Parteien gewesen, daß die Beklagte die ihr von der Klägerin erteilten

Transportaufträge selbst ausführte. Es hat dies aus dem schriftlichen Vertrags-

entwurf vom 18. Juni 1996 hergeleitet, nach dem vorgesehen war, daß die

Transporte von der Beklagten und den anderen Unternehmen der Ar. -Gruppe

mit eigenen Leuten und eigenen Fahrzeugen durchgeführt werden sollten. Der

Vertragsentwurf vom 18. Juni 1996 ist allerdings nicht als solcher Inhalt der

Einzelaufträge der Klägerin geworden. Die in ihm enthaltene Regelung, daß

Transportaufträge von der Beklagten selbst oder anderen Unternehmen der

Ar. -Gruppe durchzuführen seien, sollte aber für die nach dem 18. Juni 1996

erteilten Einzelaufträge der Klägerin gelten. Dafür spricht bereits die Fest-

stellung des Berufungsgerichts, daß dieser Bestandteil des Vertragsentwurfs

bis zum Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen am 28. Juni 1996

nicht in Frage gestellt war und im Anschluß daran auch keine abweichenden

Abreden zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Klägerin hatte zudem

- auch für die Beklagte offensichtlich - ein berechtigtes Interesse daran, daß

ihre Transportaufträge von der Beklagten selbst oder anderen Unternehmen der

Ar. -Gruppe durchgeführt würden. In deren Organisationsstruktur und Sicher-

heitsstandards konnte die Klägerin Einblick nehmen, nicht dagegen in die ent-

sprechenden Verhältnisse anderer Unternehmen.

Im Hinblick darauf, daß die Beklagte verpflichtet war, die ihr von der Klä-

gerin am 11. und 14. Oktober 1996 erteilten Transportaufträge entweder selbst

auszuführen oder von einem anderen Unternehmen der Ar. -Gruppe durch-

führen zu lassen, sollte auch die Haftungsfreistellung nicht eingreifen, wenn die

Beklagte - vertragswidrig - ein nicht zur Ar. -Gruppe gehörendes Unterneh-

men beauftragte. Gerade bei einem hohen Schadensrisiko, wie es hier in Rede

stand, hat eine Vertragspartei, die mit einer weitreichenden Haftungsfreistellung

zugunsten der anderen auf mögliche Regreßansprüche verzichtet, ein besonde-

res Interesse daran, daß die Vereinbarungen, die Grundlage für den Haftungs-

ausschluß sind, eingehalten werden, damit das mit der Haftungsfreistellung

übernommene eigene Haftungsrisiko überschaubar bleibt.

Hier kommt hinzu, daß die Klägerin schon deshalb offensichtlich ein be-

rechtigtes Interesse an der vertragsgemäßen Durchführung der Transportauf-

träge hatte, weil sie die Organisationsstrukturen und Sicherheitsstandards der

zur Ar. -Gruppe gehörenden Unternehmen aus den in der ersten Hälfte des

Jahres 1996 geführten Vertragsverhandlungen kannte. Die Streithelferin der

Beklagten war ihr dagegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-

bekannt.

3. Die Beklagte haftet danach gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. grundsätz-

lich für den Schaden, der durch den Verlust des Gutes in der Zeit von der An-

nahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist. Gemäß § 432 Abs. 1

HGB a.F. hat sie dabei auch für den bei ihrer Streithelferin eingetretenen Ver-

lust einzustehen.

Der Frachtführer haftet sowohl für eigenes vermutetes Verschulden

(§ 429 Abs. 1 HGB a.F.) als auch für dasjenige seiner Leute und Erfüllungsge-

hilfen (§§ 431, 432 HGB a.F.). Er kann sich allerdings durch Führung des Entla-

stungsbeweises von der Haftung befreien. Dafür muß er dartun und beweisen,

daß der nachweislich während seines Obhutszeitraumes eingetretene Schaden

auf Umständen beruht, die auch durch die Sorgfalt eines ordentlichen Fracht-

führers nicht hätten abgewendet werden können (vgl. MünchKomm.HGB/Dubi-

schar, § 429 HGB Rdn. 43).

Dementsprechend hätte die Beklagte im Streitfall substantiiert darlegen

und beweisen müssen, daß der Diebstahl der ec-Karten und eurocheque-Vor-

drucke auch bei Einhaltung der von einem ordentlichen Frachtführer verlangten

Sorgfalt nicht vermeidbar war. Nach den insoweit unangegriffen gebliebenen

Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Sicherheitsvorkehrungen bei

dem Umschlag des entwendeten Gutes auf dem Betriebsgelände in T.

jedoch unzureichend. Als ein mit Geld- und Wertguttransporten befaßtes Unter-

nehmen hätte die Streithelferin der Beklagten Vorkehrungen dagegen treffen

müssen, daß Täter unbemerkt in den Hofraum und in ihr Lager eindringen

konnten.

4. Die Höhe der notwendig gewordenen und von der Beklagten gemäß

§ 430 Abs. 1 HGB a.F. zu ersetzenden Aufwendungen für die Neuherstellung

der entwendeten ec-Karten und eurocheque-Vordrucke beträgt unstreitig

74.816,75 DM.

II. Revision der Klägerin

Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung

des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aus § 429 Abs. 1 i.V. mit § 430

Abs. 3 HGB a.F. kein Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens zu, der

durch die unbefugte Verwendung der abhanden gekommenen eurocheque-

Vordrucke entstanden sei.

1. Die Beklagte haftet für diesen Vermögensschaden gemäß § 429

Abs. 1, § 430 Abs. 3, § 432 HGB a.F. nur dann, wenn der Schaden durch grobe

Fahrlässigkeit ihrer Streithelferin, die sie mit der Durchführung des Transports

der ec-Karten und der eurocheque-Vordrucke zu den Banken beauftragt hatte,

herbeigeführt worden und die Klägerin ihrerseits gegenüber den Banken als

ihren Auftraggebern zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dazu hat das Beru-

fungsgericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststel-

lungen getroffen. Die Feststellung des Verschuldensgrades obliegt dem Tat-

richter und wird deshalb gegebenenfalls im wiedereröffneten Berufungsverfah-

ren nachzuholen sein. Dabei könnte auch der Umstand von Bedeutung sein,

daß die eurocheque-Vordrucke zusammen mit Geld transportiert worden sind,

weil sich dies gefahrerhöhend ausgewirkt haben kann.

2. Bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann eine Schadenser-

satzpflicht der Beklagten - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts -

nicht bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne die Be-

klagte nicht auf Ersatz des Vermögensschadens in Anspruch nehmen, der

durch die Einlösung der entwendeten und sodann gefälschten eurocheque-Vor-

drucke entstanden sei, weil die Klägerin hierfür ihren Streithelferinnen gegen-

über nicht hafte. Denn diese seien nicht verpflichtet gewesen, auf die euro-

cheques Zahlung zu leisten. Bei einer mißbräuchlichen Verwendung von euro-

cheque-Vordrucken durch einen Dritten beruhe die Haftung des Kreditinstituts

auf dem Vertrauenstatbestand, den es durch die Ausgabe von ec-Karte und

eurocheque-Vordrucken geschaffen habe. An dieser Voraussetzung fehle es

hier, weil die benutzten Vordrucke nicht an die Kunden der betroffenen Banken

ausgegeben worden seien, sondern bereits während des Transports von der

Druckerei zu den Banken abhanden gekommen seien.

Eine Rechtsscheinhaftung der bezogenen Kreditinstitute scheitere schon

daran, daß die verwendeten eurocheque-Vordrucke gefälscht gewesen seien.

Denn die Kontonummern, die üblicherweise von den Banken bei der Ausgabe

der Vordrucke an den Kunden eingedruckt würden, seien von den Personen,

die die Vordrucke mißbräuchlich verwendet hätten, eingedruckt worden, um die

Zugehörigkeit der eurocheques zu einem Kundenkonto vorzutäuschen. Aus

Nr. 6.1 der Bedingungen für den ec-Service (Banken und Sparkassen) in der

Fassung von Januar 1989 ergebe sich, daß die Banken bei Verwendung ge-

fälschter Vordrucke nicht zur Scheckeinlösung verpflichtet seien. In der ge-

nannten Bedingung knüpfe die Garantiehaftung des Kreditinstituts daran an,

daß der Scheck "auf seinen eurocheque-Vordrucken" ausgestellt werde. Ein

Vordruck des Kreditinstituts sei aber nicht mehr gegeben, wenn er total oder -

wie hier - in Teilen von unbefugten Dritten hergestellt, d.h. gefälscht, sei. Diese

Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin gegenüber ihren

Auftraggebern schadensersatzpflichtig geworden ist, hängt u.a. davon ab, ob

und inwieweit die Banken verpflichtet waren, die mit Hilfe der entwendeten Vor-

drucke ausgestellten eurocheques einzulösen. Nach dem im Revisionsverfah-

ren zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt eine solche Verpflichtung in Be-

tracht.

aa) Die Voraussetzungen für eine vertragliche Garantiehaftung der Ban-

ken nach Nr. III.1.1 der Bedingungen für ec-Karten (Banken) in der Fassung

vom Oktober 1996 (abgedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-

Handbuch Bd. 1, 2. Aufl., Anh. 5 zu §§ 60 bis 63; im weiteren: ec-Bedingungen

1996) sind nach dem unstreitigen Sachverhalt allerdings nicht erfüllt, weil die

eurocheque-Vordrucke gestohlen und damit durch einen Nichtberechtigten ver-

wendet worden sind.

bb) Im Verhältnis zu einem gutgläubigen Schecknehmer, der einen euro-

cheque von einem Nichtberechtigten erhalten hat, kommt jedoch eine Garantie-

haftung des bezogenen Kreditinstituts unter dem Gesichtspunkt zurechenbar

veranlaßten Rechtsscheins in Betracht (vgl. Nobbe in Bankrechts-Handbuch

aaO § 63 Rdn. 50).

Voraussetzung für eine solche Haftung der Bank ist, daß diese einen ihr

zurechenbaren Vertrauenstatbestand veranlaßt hat. Ein solcher Vertrauenstat-

bestand ist gegeben, wenn bei sonst gleichen Umständen bei einem Handeln

eines berechtigten ec-Karteninhabers die Garantiehaftung des Kreditinstituts

nach Maßgabe der dann geltenden Bedingungen (Nr. III.1.1 ec-Bedingungen

1996) begründet würde. Die Rechtsscheinhaftung der Bank im Falle miß-

bräuchlicher Verwendung abhanden gekommener eurocheque-Vordrucke und

ec-Karten knüpft an die Vorlage einer ec-Karte und die Verwendung eines eu-

rocheque-Vordrucks an. Dies ergibt sich aus Nr. III.1.3 Abs. 1 der ec-Bedingun-

gen 1996, in der folgendes bestimmt ist:

"Werden ec-Karte und eurocheque-Vordrucke nach einem Abhan- denkommen gemeinsam mißbräuchlich verwendet, so ist die Bank gegenüber einem gutgläubigen Schecknehmer dennoch zur Einlö- sung der eurocheques verpflichtet, wenn die Voraussetzungen über das Zustandekommen der Garantie (vgl. Ziff. 1.1) eingehalten sind und die Unterschrift auf dem eurocheque dem äußeren Anschein nach den Eindruck der Echtheit erweckt."

Eine Rechtsscheinhaftung der bezogenen Bank scheidet danach man-

gels zurechenbar veranlaßten Rechtsscheins aus, wenn die verwendeten ec-

Karten und/oder die eurocheque-Vordrucke gefälscht sind (vgl. Baumbach/

Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 22. Aufl., Anh. 4 ScheckG

Rdn. 16; Nobbe in Bankrechts-Handbuch aaO § 63 Rdn. 110, jeweils m.w.N.).

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen sind im vorlie-

genden Fall bei der Scheckbegebung teilweise auch gefälschte ec-Karten ver-

wendet worden.

cc) Die bei dem Raubüberfall abhanden gekommenen eurocheque-

Vordrucke sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als ge-

fälscht zu behandeln. Der durch ihre Verwendung begründete Rechtsschein ist

den betroffenen Banken zurechenbar.

(1) Die Rechtsscheinhaftung scheitert nicht daran, daß die unbefugt ver-

wendeten eurocheque-Vordrucke nicht schon an Bankkunden ausgegeben wor-

den waren (vgl. dazu auch - für den Fall des Abhandenkommens von Vordruk-

ken aus dem Gewahrsam einer Bank - Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl.,

Rdn. 848; Nobbe in Bankrechts-Handbuch aaO § 63 Rdn. 110). Die betroffenen

Banken haben eine wesentliche Ursache für den entstandenen Rechtsschein

ohne Rücksicht auf ein Verschulden bereits dadurch zurechenbar geschaffen,

daß sie die Herstellung der eurocheque-Vordrucke in Auftrag gegeben haben

und die hergestellten Vordrucke an sich versenden ließen. Für einen gutgläubi-

gen Schecknehmer ist nicht erkennbar, wo ein berechtigt hergestellter Vordruck

abhanden gekommen ist. Sein Vertrauen knüpft an den Vordruck als solchen

an. Dementsprechend stellt auch die in Nr. III.1.3 Abs. 1 der ec-Bedingungen

1996 enthaltene Regelung über die Haftung der Banken nach einem Abhan-

denkommen von eurocheque-Vordrucken im Interesse der Akzeptanz von eu-

rocheques nicht auf eine Ausgabe der Vordrucke an Bankkunden ab.

(2) Die eurocheque-Vordrucke sind auch nicht deshalb als gefälscht an-

zusehen, weil die Kontonummern darauf erst nach dem Diebstahl eingedruckt

worden sind.

Die bei der Druckerei ordnungsgemäß hergestellten eurocheque-Vor-

drucke sind durch die mißbräuchliche Eintragung der Kontonummern in der Ko-

dierzeile nur verfälscht worden. Sie erhielten dadurch für einen gutgläubigen

Schecknehmer, der nicht erkennen kann, von wem der Eintrag stammt, das

Aussehen an Bankkunden ausgegebener eurocheque-Vordrucke. Daran knüpft

gerade das berechtigte Vertrauen eines gutgläubigen Schecknehmers an.

3. Soweit danach die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung der

Streithelferinnen der Klägerin vorliegen, wird es für die Frage, ob diese zur

Einlösung der eurocheques verpflichtet waren, die unter Verwendung der ab-

handen gekommenen Vordrucke begeben worden sind, weiter darauf ankom-

men, ob im Einzelfall die in Nr. III.1.1 Abs. 2 der ec-Bedingungen 1996 aufge-

führten Garantiebedingungen erfüllt waren. Dies hat die Beklagte bestritten.

III. Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Auf

die Revision der Klägerin war das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und in-

soweit aufzuheben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der

Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert