Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.05.2003 – IX ZR 54/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 22. Mai 2003 beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 14. Januar 2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.813,61 (70.045,34 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli- cher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Das von dem Beklagten behauptete Mandat des Klägers zur Bera- tung des Beklagten in der Pflichtteilsangelegenheit ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers und bedurfte deshalb keines Beweises.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser