BGH Beschluss vom 22.05.2003 – V ZR 386/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Ge-
richtskostenrechnung vom 18. März 2003
(Kassenzeichen:
780031009159) wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht da-
mit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Ko-
stenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).
Tropf
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch