Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.05.2003 – V ZR 386/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2003 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Ge-

richtskostenrechnung vom 18. März 2003

(Kassenzeichen:

780031009159) wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann nicht da-

mit gehört werden, daß sie keinen Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungs-

beschwerde erteilt habe. Mit der Erinnerung kann nur eine Verletzung des Ko-

stenrechts gerügt werden (§ 5 GKG).

Tropf

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch