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BGH Beschluss vom 23.05.2003 – 2 StR 141/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 5. November 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Versuch des schweren Rau-
bes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision
führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Beweiswürdigung, welche das Landgericht der Feststellung be-
dingten Tötungsvorsatzes zugrunde gelegt hat, hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
a) Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte unter Mitführung
einer Schußwaffe in ein Ladengeschäft, um sich durch einen Raubüberfall Geld
zu verschaffen. Die Waffe hatte er aus einer erlaubnisfrei erworbenen Gas-
pistole durch Umbau hergestellt, indem er den Lauf und einen Teil des Patro-
nenlagers absägte und durch eine Kugelschreiberhülse ersetzte, welche er mit
Klebeband ("Tesafilm") befestigte. Eine einzeln eingelegte Patrone, die über
das Patronenlager hinausragte, hatte er aus Schreckschußmunition zu scharfer
Munition umgebaut. Daß er die so umgebaute Waffe vor der Tat auf ihre Funk-
tionstüchtigkeit geprüft hatte, ist nicht festgestellt; dem Angeklagten war klar,
"daß das mit dem Lauf eine unsichere Sache war" (UA S. 7).
Der Angeklagte, eine auch im Äußeren auffällige Person aus dem Ob-
dachlosenmilieu, war der in dem Ladengeschäft als Verkäuferin allein anwe-
senden Nebenklägerin vom Ansehen bekannt, da er das Geschäft oft betrat,
um sich dort in einem Spiegel zu betrachten und seine Garderobe in Ordnung
zu bringen. Er begab sich nach dem Eintritt wiederum in den hinteren Ladenbe-
reich zu einem Spiegel; die Nebenklägerin ließ ihn gewähren und fuhr mit ihrer
Arbeit fort. Als er sah, daß sie ihn nicht beobachtete, zog der Angeklagte die
Waffe hervor, zielte mit ausgestrecktem Arm aus vier bis sechs Metern Entfer-
nung zunächst auf den Rumpf der Nebenklägerin, senkte dann im letzten Mo-
ment den Arm noch ab und schoß; das Tatopfer wurde am Oberschenkel ge-
troffen. Als die Nebenklägerin schreiend aus dem Laden lief, floh der Ange-
klagte ohne Beute.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte, der seit etwa
20 Jahren an einer - ursprünglich möglicherweise drogeninduzierten - halluzi-
natorischen Psychose leidet, angegeben, er habe "eigentlich gar nicht richtig
gezielt. Ihm sei klar gewesen, daß die Verkäuferin hätte sterben können. Er
habe aber unbedingt an die Kasse gewollt. Er habe gehofft, daß sie nicht stirbt.
Er habe Glück gehabt" (UA S. 13).
Bei der Exploration durch den Sachverständigen hat er (unzutreffend)
angegeben, er habe in dem Geschäft gelegentlich gearbeitet. Er habe auf den
Boden schießen wollen und die Verkäuferin ins Bein geschossen; dann habe
er 100.000 DM geraubt, die er später verloren habe. In der Hauptverhandlung
hat der Angeklagte schließlich angegeben, er sei in dem Geschäft fest ange-
stellt und habe als Teilhaber "einsteigen" wollen. Er habe gegen die Wand ge-
schossen; daraufhin habe die Nebenklägerin eine Waffe gezogen und sich
selbst ins Bein geschossen. Die Kasse sei leer gewesen; er habe einen Betrag
eingetippt und gewartet, bis sie sich mit 300.000 DM gefüllt habe; die habe er
mitgenommen. Man habe ihm gesagt, er könne in Urlaub fahren und das Geld
aus der Kasse nehmen.
b) Die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes hat das Landgericht
zum einen auf das Ergebnis eines waffentechnischen Sachverständigengut-
achtens gestützt, wonach eine gezielte Schußabgabe mit der vom Angeklagten
hergestellten Waffe mangels jeglicher Stabilisierung weitgehend zufällig war
(UA S. 12, 17); darüber hinaus auf die Erwägung, das Projektil sei objektiv ge-
eignet gewesen, die Nebenklägerin tödlich zu verletzen; es sei nicht vorher-
sehbar gewesen, wo der Schuß sie treffen würde. Daß der Angeklagte dies
wußte, hat der Tatrichter aus seiner Einlassung geschlossen, ihm sei klar ge-
wesen, "daß das mit dem Lauf eine unsichere Sache war".
Zum anderen hat das Landgericht den Tötungsvorsatz aus der Äuße-
rung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung geschlossen, er
habe gehofft, daß die Nebenklägerin nicht sterben werde; er habe insoweit
Glück gehabt. Hieraus gehe hervor, "daß der Angeklagte selbst nicht der An-
sicht war, berechtigterweise zu hoffen, die Zeugin würde nicht tödlich verletzt"
(UA S. 18).
c) Diese Beweiswürdigung ist unzureichend, weil der Umstand, daß der
Angeklagte die Waffe kurz vor der Schußabgabe "abgesenkt" hat, unerörtert
bleibt. Die Feststellungen sowie die vom Landgericht wiedergegebenen Einlas-
sungen des Angeklagten legen den Schluß nahe, daß es sich bei dem "Absen-
ken" nicht um ein unwillkürliches Geschehen, sondern um eine bewußte Ände-
rung der Zielrichtung gehandelt haben kann. Dann mußte das Landgericht, wie
die Revision zu Recht rügt, Feststellungen zu dem Grund hierfür treffen. Mög-
lich erscheint, daß der Angeklagte im letzten Augenblick Bedenken bekam,
mithin einen tödlichen Ausgang nicht mehr billigte. Damit hätte sich das Land-
gericht auseinandersetzen müssen. Dies war nicht schon deshalb entbehrlich,
weil das Landgericht die Unzuverlässigkeit der Waffe und damit die objektive
Gefahr einer tödlichen Verletzung fast unabhängig von der Zielrichtung als be-
wiesen angesehen hat. Die Äußerungen des Angeklagten, die Waffe sei "eine
unsichere Sache" gewesen und er habe "Glück gehabt", belegen nicht schon
ohne weiteres, daß er mit der Möglichkeit eines solchen Verlaufs rechnete. Zu-
treffend weist die Revision insoweit darauf hin, die erste Äußerung könne sich
auch auf die Funktionsfähigkeit insgesamt bezogen haben; die zweite Äuße-
rung könne auch eine nachträgliche Bewertung des Geschehens sein. Diese
Auslegungen sind nicht so fernliegend, daß sie gänzlich unerörtert bleiben
konnten, namentlich auch weil der Angeklagte die Funktionsfähigkeit der offen-
kundig kaum schußtauglichen Waffe nicht geprüft hatte. Auch wenn er mit der
Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs rechnete, so betraf dies zudem allein das
kognitive Element des Vorsatzes, läßt aber hier keine unmittelbaren Schlüsse
auf das Willenselement zu. Wenn der Angeklagte statt auf den Rumpf der Ne-
benklägerin auf ihr Bein zielte, kann die Feststellung, er habe gleichwohl ihren
Tod billigend in Kauf genommen, jedenfalls dann nicht ohne weiteres schon auf
die objektive Gefährlichkeit eines Schusses in den Oberschenkel gestützt wer-
den, wenn Kenntnis- und Vorstellungslage des Angeklagten im übrigen offen
bleiben.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Prüfung. Der Senat weist
darauf hin, daß gegen die Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens des
Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht und des Versuchs eines Raubs mit
Todesfolge Bedenken bestehen könnten, weil § 211 Abs. 2 StGB die Absicht
der Ermöglichung einer anderen Straftat voraussetzt (vgl. dazu Trönd-
le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 211 Rdn. 26a).
4. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, sich mit der Frage einer
möglichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sorgfältiger
als bisher geschehen auseinanderzusetzen. Daß das Landgericht die offen-
kundig wirren und fantastischen Einlassungen des Angeklagten einer Beweis-
würdigung im einzelnen mit dem Ergebnis unterzogen hat, es handele sich um
"Erinnerungsfehler" oder den "Versuch, seine Tatbeteiligung zu leugnen" (UA
S. 16), und dies darauf gestützt hat, die angeblich in der zunächst leeren La-
denkasse erschienene Geldsumme sei "hinsichtlich der Größenordnung unrea-
listisch", und eine Tatzeugin habe beobachtet, daß sich die Nebenklägerin
nicht selbst ins Bein schoß, wird der möglichen Indizwirkung dieser eher wahn-
haft erscheinenden Bekundungen nicht gerecht. Im Hinblick auf die seit Jahr-
zehnten beim Angeklagten vorliegende halluzinatorische Psychose hätte es
nahegelegen, sich auch mit dem Sinn seiner vom Landgericht wiedergegebe-
nen Einlassung auseinanderzusetzen, "es habe einfach nicht aufgehört" (UA
S. 14 f.), denn eine mögliche halluzinatorische Symptomatik ("Stimmen hören")
zur Tatzeit kann nicht schon mit den Erwägungen des Landgerichts ausge-
schlossen werden, Tatanlaß sei "nicht eine wahnhafte Verkennung der Ge-
schehnisse, sondern der Wunsch nach Geld" gewesen, und der Angeklagte sei
bei Planung und Durchführung "zielgerichtet vorgegangen" (UA S. 21). Um-
stände in der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tat legen es auch nahe,
der Frage einer möglicherweise neben der paranoid-halluzinatorischen Psy-
chose vorliegenden Persönlichkeitsstörung im Sinne einer anderen schweren
seelischen Abartigkeit genauer als bisher geschehen zu prüfen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck