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BGH Beschluss vom 23.05.2003 – 2 StR 151/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 151/03

BESCHLUSS

vom 23. Mai 2003 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Ausla- gen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Hinblick auf die vorliegenden Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft sowie die anwaltliche Versicherung des Verteidigers ist der rechtzeitige Eingang der Revisionsbegründung bewiesen, so daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos ist.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck