BGH Beschluss vom 23.05.2003 – 3 StR 134/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
23. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 14. Januar 2003 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übri-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Der Angeklagte hat in beiden Fällen bereits durch den Erwerb der jewei-
ligen Heroinmenge den Tatbestand des Handeltreibens in nicht geringer Men-
ge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Alle weiteren Tätigkeiten des Ange-
klagten, die auf den Umsatz dieser Mengen gerichtet sind, wie Vorrätighalten
zum Verkauf, Feilbieten, Portionieren, Abverkauf in Kleinmengen, sind unselb-
ständige Teilakte dieser Taten (st. Rspr.; vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. vor
§§ 29 ff. Rdn. 438 m. w. N.). Neben dem Qualifikationstatbestand des Handel-
treibens in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG treten sowohl
das gewerbsmäßig begangene Grunddelikt nach § 29 Abs. 1 und 3 BtMG als
auch die Tatbestandsvariante des Besitzes in nicht geringer Menge nach
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurück (vgl. Weber aaO, § 29 a Rdn. 197).
Im übrigen gibt die zumindest mißverständliche Formulierung der Ent-
scheidungsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß Tateinheit durch die Worte "in
Tateinheit mit ..." und nicht durch die üblicherweise zur Bezeichnung von Tat-
mehrheit verwendete Konjunktion "und" zum Ausdruck zu bringen ist.
Tolksdorf Miebach Winkler
Becker Hubert