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BGH Beschluss vom 23.05.2003 – 3 StR 86/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 86/03

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß

§ 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Krefeld vom 27. September 2002 wird das Verfahren in

den Fällen III. 1 bis 17 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang

der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von

Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in

Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und wegen

Beischlafs zwischen Verwandten in vier Fällen verurteilt ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in fünf Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in

17 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten,

wegen Beischlafs zwischen Verwandten in sechs Fällen sowie wegen Verge-

waltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen

wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen

und materiellen Rechts beanstandet.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit der Angeklagte in den Fällen III. 1 bis 17 der Urteilsgründe ver-

urteilt worden ist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

eingestellt; insoweit ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Verfah-

renseinstellung führt zu der Änderung des Schuldspruchs. Zur näheren Be-

gründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts; das gilt auch für die im Hinblick auf die

mögliche Verjährung gebotene Änderung des Schuldspruchs im Fall III. 26 der

Urteilsgründe (vgl. BGHSt 46, 85).

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer trotz der ver-

bliebenen 13 Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte;

die Gesamtstrafe war daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

Richter am Bundesgerichtshof Becker und Richter am

Bundesgerichtshof Hubert sind urlaubsbedingt an der

Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf