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BGH Urteil vom 23.05.2003 – V ZR 279/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. Mai 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 279/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 1003, KO § 49 Abs. 1 Nr. 3

Aufwendungen des nichtberechtigten Besitzers zur Bebauung eines Grundstücks

begründen im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Eigentümers

kein Recht zur Zurückbehaltung gegen einen von dem Verwalter in diesem Verfah-

ren erhobenen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs.

§ 49 Abs. 1 Nr. 3 KO findet auf unbewegliche Sachen keine Anwendung.

BGH, Urt. v. 23. Mai 2003 - V ZR 279/02 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Mai 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2002 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klä-

gers entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Neuruppin vom 30. September 1999 wird zu-

rückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts wird wie folgt gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung der im Grundbuch

von S. Bl. 252, Flur 2, Flurstück 51/5 in Abteilung II ein-

getragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Michael S. ist Eigentümer eines im Grundbuch von S. ein-

getragenen Grundstücks. Mit Notarvertrag vom 16. August 1995 verkaufte er

eine näher beschriebene Teilfläche des Grundstücks (im folgenden: Grund-

stück) an die Beklagten. Der Kaufpreis beträgt nach dem Wortlaut der Urkunde

20.000 DM. Das Grundstück wurde den Beklagten übergeben. Zur Sicherung

ihres Anspruchs auf den Erwerb des Eigentums wurde eine Vormerkung in das

Grundbuch eingetragen.

Außerhalb der Urkunde verpflichtete sich S. in einem "Bauvertrag",

aus Materialien, die von den Beklagten "direkt" zu bezahlen waren, gegen eine

Lohnverpflichtung ein Wohnhaus gemäß einer Baubeschreibung zu erstellen.

Von dem von den Beklagten geschuldeten Lohn sollten 50.000 DM zwei Jahre

nach Fertigstellung des Gebäudes zu bezahlen sein.

Das Gebäude war Ende des Jahres 1996 erstellt. Über das Vermögen

von S. wurde am 1. April 1998 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.

Der Kläger ist Verwalter in diesem Verfahren.

Mit der Behauptung, bei dem als Bestandteil des Lohns von S. be-

zeichneten Betrag von 50.000 DM habe es sich um eine verschleierte Zahlung

auf den Kaufpreis für das Grundstück gehandelt, der zwischen den Vertrags-

parteien mit 70.000 DM vereinbart worden sei, hat er die Formnichtigkeit des

Kaufvertrags geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Löschung der

Vormerkung zu bewilligen. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen

Rückzahlung von den Beklagten auf den Kaufpreis bezahlter 23.000 DM statt-

gegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ein Zurück-

behaltungsrecht der Beklagten wegen Zahlungen auf den Kaufpreis verneint.

Auf die Berufung der Beklagten hat es ausgesprochen, daß die von dem Kläger

verlangte Erklärung nur Zug um Zug gegen Ausgleich der Wertsteigerung des

Grundstücks durch seine Bebauung von 330.000 DM abzugeben sei. Mit der

von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die un-

eingeschränkte Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht sieht die Beklagten gem. § 812 Abs. 1 BGB als

verpflichtet an, die Löschung der Vormerkung zu bewilligen. Es meint, der

Kaufvertrag vom 16. August 1995 sei gem. § 313 Satz 1 BGB a.F., § 125 BGB

nichtig. Als Kaufpreis seien 70.000 DM vereinbart worden. Auch ohne die Un-

terverbriefung sei der Kaufvertrag auch deshalb nichtig, weil S. den Be-

klagten erkennbar ohne den Abschluß des "Bauvertrags" zum Verkauf des

Grundstücks nicht bereit gewesen sei und der "Bauvertrag" nicht beurkundet

worden sei. Wegen ihrer Zahlungen auf den Kaufpreis stehe den Beklagten

zwar kein Zurückbehaltungsrecht zu. Anders verhalte es sich jedoch, soweit die

Baumaßnahmen dazu geführt hätten, daß der Wert des Grundstücks um

330.000 DM gestiegen sei.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch folgt aus § 894 BGB.

1. Die eingetragene Vormerkung besteht nicht, weil ein zu sichernder

Anspruch nicht entstanden ist. Der Kaufvertrag vom 16. August 1995 ist gemäß

§ 313 Satz 1 BGB a.F, § 125 BGB nichtig. Ein Anspruch der Beklagten auf den

Erwerb des Eigentums an dem Grundstück, der durch die eingetragene Vor-

merkung gesichert wird, besteht nicht. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-

fehler festgestellt, daß die Vertragsparteien den Kaufpreis für das Grundstück

auf 70.000 DM vereinbart haben. Entgegen der Meinung der Beklagten ist das

Berufungsurteil insoweit nicht in sich widersprüchlich. Das Berufungsgericht

hat die Nichtigkeit des Kaufvertrags vielmehr mit der Feststellung der Unter-

verbriefung des Kaufpreises und darüber hinaus damit begründet, daß der

Kaufvertrag auch deshalb formnichtig ist, weil der "Bauvertrag" nicht zum Be-

standteil der Urkunde vom 16. August 1995 gemacht worden ist. Auch insoweit

läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die Beklagten sind nicht zur Zurückbehaltung berechtigt.

a) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist zwar auch

gegenüber dem aus dem Eigentum folgenden Anspruch auf Zustimmung zur

Löschung einer zu Unrecht eingetragenen Vormerkung möglich (Senat, BGHZ

75, 288, 293; Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 94/87, NJW-RR 1989, 201 f., v.

23. März 1990, V ZR 233/88, NJW-RR 1990, 847 f.). Das Zurückbehaltungs-

recht aus § 273 Abs. 1 BGB bildet jedoch nur ein Zwangsmittel zur Durchset-

zung einer persönlichen Forderung. Es läuft dem Grundsatz der gleichmäßigen

Befriedigung der Gläubiger zuwider und versagt daher gegenüber den Gläubi-

gern in einem Insolvenzverfahren (BGHZ 150, 138, 145; Senatsurt. v.

20. Januar 1965, V ZR 214/62, WM 1965, 408, 410 f.) und damit gegenüber

dem Verwalter in einem Gesamtvollstreckungsverfahren.

b) Anders verhält es sich auch mit dem Zurückbehaltungsrecht aus

§ 1000 BGB nicht. Wer Verwendungen auf ein Grundstück gemacht hat und

hierfür gem. §§ 994, 996 BGB Ersatz verlangen kann, ist nach § 1003 BGB

zwar berechtigt, den Ersatzanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung in das

Grundstück durchzusetzen. Das Befriedigungsrecht nach dieser Vorschrift ist

jedoch persönlicher Natur (RGZ 71, 424, 426; Erman/Hefermehl, BGB,

10. Aufl. § 1003 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1003 Rdn. 15;

Planck/Brodmann, BGB, 5. Aufl., § 1003 Anm. 1; RGRK-BGB/Pikart, 12. Aufl.,

§ 1000 Rdn. 19; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1003 Rdn. 2) und gewährt da-

her kein Recht auf Befriedigung außerhalb eines über das Vermögen des

Eigentümers eröffneten Insolvenzverfahrens (Staudinger/Gursky, BGB [1993],

Vorbem. zu §§ 994 – 1003 Rdn. 53, 56). Deshalb kann dahin gestellt bleiben,

ob die Aufwendungen zur Bebauung des Grundstücks überhaupt geeignet

sind, zu einem Anspruch der Beklagten auf Ersatz zu führen (vgl. Senat, BGHZ

10, 171, 177; 41, 157, 160; Urt. v. 2. März 1973, V ZR 57/71, WM 1973, 560,

562; u. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, WM 1995, 2109, 2110).

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 51 Nr. 2

InsO. Nach diesen Vorschriften kann der Besitzer wegen seiner Verwendungen

auf eine Sache zwar abgesonderte Befriedigung aus der Sache verlangen. Die

Gesamtvollstreckungsordnung enthält jedoch keine derartige Regelung. Ob

§ 49 Abs. 1 Nr. 3 KO, § 51 Nr. 2 InsO auf die Gesamtvollstreckungsordnung

entsprechend anzuwenden sind

(bejahend Hess/Binz/Wienberg, GesO,

4. Aufl., § 12 Rdn. 204; verneinend Smid/Zeuner, GesO, 2. Aufl., § 12 Rdn. 48),

bedarf keiner Entscheidung. Wegen eines Anspruchs auf Ersatz von Verwen-

dungen kann abgesonderte Befriedigung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 KO nämlich

nur verlangt werden, wenn die Verwendungen auf eine bewegliche Sache ge-

macht worden sind (Hess, KO, 6. Aufl., § 49 Rdn. 16; Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl.,

§ 49 Rdn. 44; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 19. Aufl., § 49 Rdn. 6; Kuhn/Uhlen-

bruck, KO, 11. Aufl., § 49 Rdn. 25; Gottwald in Insolvenzrechtshandbuch,

1. Aufl., § 44 Rdn. 42). Nach § 51 InsO verhält es sich nicht anders (Eickmann

in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 51 Rdn. 7; Hess,

InsO, § 51 Rdn. 34; MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rdn. 221). Verwendungen

auf ein Grundstück berechtigen weder nach der Konkursordnung noch nach

der Insolvenzordnung zur abgesonderten Befriedigung aus dem Grundstück.

Etwas anderes kommt auch für ein Verfahren nach der Gesamtvollstreckungs-

ordnung nicht in Betracht.

d) Daß die Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter

Bereicherung die Bewilligung der Löschung der von ihnen ohne Rechtsgrund

erlangten Buchposition schulden (vgl. MünchKomm-BGB/Wacke, aaO., § 894

Rdn. 35; RGRK-BGB/Augustin, aaO., § 894 Rdn. 28; Soergel/Baur, BGB,

13. Aufl., § 894 Rdn. 25; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 155) und

der so begründete Anspruch den Beschränkungen von § 818 Abs. 3 BGB un-

terliegt, schränkt den aus dem Eigentum von S. an dem Grundstück folgen-

den Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nicht ein. Daher kann dahin-

gestellt bleiben, ob die Aufwendungen der Beklagten vor der Eröffnung des

Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen von S. geeignet sind,

gegenüber dem Kläger zu einer Beschränkung des bereicherungsrechtlichen

Anspruchs auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung zu führen (vgl.

BGHZ 149, 326, 333 ff.).

Tropf

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch