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BGH Beschluss vom 27.05.2003 – 4 StR 102/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 102/03

BESCHLUSS

vom

27. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 11. November 2002

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum

schweren Raub schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-

einheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Be-

schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. März

2003 unter anderem ausgeführt:

"Die [Sach-] Rüge der Revision greift ... insoweit durch, als die Kammer zu dem Ergebnis gelangt ist, der Raub sei zwi- schen dem Angeklagten und dem Zeugen S. vereinbart worden. Die Umstände sprechen zwar dafür, dass der An- geklagte und der Zeuge S. bei dem ersten Halt überein gekommen sind, dem Geschädigten einen 'Denkzettel' durch Verprügeln zu verpassen (UA S. 5f). Die Annahme der Kammer, dabei sei auch die Wegnahme von Kette und Bargeld durch den Zeugen S. vereinbart worden, wird aber durch keine Indizien getragen und stellt eine bloße Vermutung dar. Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte kein eigenes Interesse an den Wert- gegenständen; ein solches lag allein bei dem Zeugen S. vor, der bei seinem Besuch in Deutschland über keine ausreichenden Barmittel verfügte (UA S. 6). Die Haus- durchsuchung bei dem Angeklagten erbrachte keine weite- ren Erkenntnisse (UA S. 11). Zu Gunsten des Angeklagten ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge S. den Entschluss, den Geschädigten zu berauben, allein - möglicherweise erst während des [körperlichen] Angriffs auf den Zeugen - gefasst hat [und der Angeklagte den Zeugen S. bei der Sicherung der Beute unterstützte]. ..."

Dem stimmt der Senat zu. Allerdings hat sich der Angeklagte nicht - wie

der Generalbundesanwalt meint - neben gefährlicher Körperverletzung der

Beihilfe zum schweren Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer,

sondern der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit (nur) mit Beihilfe zum

schweren Raub schuldig gemacht; denn wenn der Angeklagte den Entschluß

zur Beihilfe zum Raub erst gefaßt hat, nachdem er das Fahrzeug auf dem

Parkplatz angehalten hatte und alle Fahrzeuginsassen ausgestiegen waren,

hat er keinen Angriff auf einen Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderen

Verhältnisse des Straßenverkehrs unterstützt (vgl. BGH NStZ 1996, 389, 390;

2000, 144; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 316a Rdn. 3a).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265

StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuld-

spruch nicht wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Die Änderung des

Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die Strafe

muß daher neu festgesetzt werden.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing

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