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BGH Beschluss vom 28.05.2003 – 2 ARs 185/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 185/03 2 AR 118/03

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

Az.: 65 Ds 509 Js 2101/03 (19/03)

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 28. Mai 2003 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren an das Amtsgericht

Berlin-Tiergarten zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Dem bei Anklageerhebung

in Berlin,

jetzt nahe Strauß-

berg/Brandenburg wohnhaften Angeklagten liegen zwei Betrugstaten zum

Nachteil seiner im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bückeburg wohn-

haften ehemaligen Freundin mit einem Schaden von insgesamt 650 Euro zur

Last. Nach Anklageerhebung am 17. März 2003 hat das Amtsgericht Bücke-

burg mit Beschluss vom 5. Mai 2003 die Anklage zugelassen und Termin zur

Hauptverhandlung auf den 28. Mai 2003 anberaumt. Auf entsprechenden

Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten hin hat das Amtsgericht Bücke-

burg den Vorgang zur Entscheidung über eine Zuweisung an das Amtsgericht

Berlin-Tiergarten gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorgelegt. Der Antrag wird mit dem

Gesundheitszustand des Angeklagten begründet.

Der Antrag ist unbegründet. Eine Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-

Tiergarten erscheint nicht zweckmäßig. Den Ausführungen des Verteidigers

des Angeklagten ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass die gesundheitli-

chen Belange des Angeklagten einer Verhandlung in Bückeburg zwingend ent-

gegenstehen. Der Verteidiger teilt lediglich mit, sein Mandant sei gesundheit-

lich angeschlagen. Er spucke Blut und es bestehe Krebsverdacht. Ein ärztli-

ches Attest oder sonstige aussagekräftige Unterlagen werden nicht vorgelegt.

Ebenso wenig wird mitgeteilt, ob der Angeklagte während seiner erst am

29. April 2003 beendeten Haft in anderer Sache in einem Vollzugskrankenhaus

behandelt worden war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ver-

handlungsfähigkeit des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Anreise

aufgehoben, einschränkt oder auch nur in Frage gestellt ist. Zudem ist lediglich

von einer kurzen, über einen Verhandlungstag nicht hinausgehenden Dauer

der Hauptverhandlung auszugehen. Demgegenüber würde eine Verweisung an

das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung

führen und wäre überdies für die einzige in der Anklage benannte Zeugin mit

einer langen Anfahrt verbunden."

Frau Vors.RiinBGH Detter Bode Dr. Rissing-van Saan ist aufgrund Urlaubs ver- hindert, ihre Unterschrift zu leisten. Detter Otten Roggenbuck