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BGH Beschluss vom 28.05.2003 – 2 ARs 185/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
Az.: 65 Ds 509 Js 2101/03 (19/03)
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 28. Mai 2003 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren an das Amtsgericht
Berlin-Tiergarten zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Dem bei Anklageerhebung
in Berlin,
jetzt nahe Strauß-
berg/Brandenburg wohnhaften Angeklagten liegen zwei Betrugstaten zum
Nachteil seiner im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bückeburg wohn-
haften ehemaligen Freundin mit einem Schaden von insgesamt 650 Euro zur
Last. Nach Anklageerhebung am 17. März 2003 hat das Amtsgericht Bücke-
burg mit Beschluss vom 5. Mai 2003 die Anklage zugelassen und Termin zur
Hauptverhandlung auf den 28. Mai 2003 anberaumt. Auf entsprechenden
Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten hin hat das Amtsgericht Bücke-
burg den Vorgang zur Entscheidung über eine Zuweisung an das Amtsgericht
Berlin-Tiergarten gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorgelegt. Der Antrag wird mit dem
Gesundheitszustand des Angeklagten begründet.
Der Antrag ist unbegründet. Eine Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-
Tiergarten erscheint nicht zweckmäßig. Den Ausführungen des Verteidigers
des Angeklagten ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass die gesundheitli-
chen Belange des Angeklagten einer Verhandlung in Bückeburg zwingend ent-
gegenstehen. Der Verteidiger teilt lediglich mit, sein Mandant sei gesundheit-
lich angeschlagen. Er spucke Blut und es bestehe Krebsverdacht. Ein ärztli-
ches Attest oder sonstige aussagekräftige Unterlagen werden nicht vorgelegt.
Ebenso wenig wird mitgeteilt, ob der Angeklagte während seiner erst am
29. April 2003 beendeten Haft in anderer Sache in einem Vollzugskrankenhaus
behandelt worden war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ver-
handlungsfähigkeit des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Anreise
aufgehoben, einschränkt oder auch nur in Frage gestellt ist. Zudem ist lediglich
von einer kurzen, über einen Verhandlungstag nicht hinausgehenden Dauer
der Hauptverhandlung auszugehen. Demgegenüber würde eine Verweisung an
das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung
führen und wäre überdies für die einzige in der Anklage benannte Zeugin mit
einer langen Anfahrt verbunden."
Frau Vors.RiinBGH Detter Bode Dr. Rissing-van Saan ist aufgrund Urlaubs ver- hindert, ihre Unterschrift zu leisten. Detter Otten Roggenbuck