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BGH Beschluss vom 28.05.2003 – 2 ARs 82/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 82/03 2 AR 53/03

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Rechtsbeugung

Antragstellerin:

Az.: 6 Zs 1882/02 Generalstaatsanwaltschaft Celle

Az.: 2 Ws 356/02 Oberlandesgericht Celle

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 beschlossen:

Der Antrag der Anzeigeerstatterin vom 12. April 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde der Anzeigeerstatterin gegen den

Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2003 - Az.: 2 Ws

356/02 - mit Beschluß vom 4. April 2003 als unzulässig verworfen. Gegen die-

se Entscheidung wendet sich die Anzeigeerstatterin mit der Gegenvorstellung

und beantragt hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Beide Anträge haben keinen Erfolg.

Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304

Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Eine Ausnahme gilt nach

§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz nur für bestimmte Entscheidungen in Sachen,

in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug für die Verhandlung und

Entscheidung der Sache, d. h. die Durchführung der Hauptverhandlung und

den Erlaß eines Urteils, zuständig sind. Diese Zuständigkeit der Oberlandesge-

richte im ersten Rechtszug ist in § 120 Abs. 1 und 2 GVG geregelt (sogenannte

Staatsschutzsachen). Im Klageerzwingungsverfahren ist das Oberlandesge-

richt zwar als erstes Gericht mit der Sache befaßt, jedoch nicht im Sinne des

§ 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz im ersten Rechtszug zuständig, dies ist viel-

mehr, wenn das Oberlandesgericht die Klageerhebung anordnet, ein Amts-

oder Landgericht. Eine Anfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesge-

richts im Klageerzwingungsverfahren sieht das Gesetz nicht vor.

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-

holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor, weil die Beschwerde von

vornherein unzulässig war und der Senat keine Tatsachen oder Beweisergeb-

nisse verwertet hat, zu denen die Antragstellerin nicht gehört worden war. Auch

eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt unter keinem denkbaren

Gesichtspunkt in Betracht.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck