Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.05.2003 – 2 StR 445/02

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StPO §§ 52, 252

Beruft

sich ein Zeuge

in der Hauptverhandlung

zunächst auf

sein

Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später gleichwohl zur Sache aus,

um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, so macht er die früheren

Vernehmungsinhalte

zum Gegenstand

seiner unter Verzicht auf

sein

Zeugnisverweigerungsrecht erfolgten Aussage in der Hauptverhandlung; diese sind

verwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt

wurde.

BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 StR 445/02 - Landgericht Erfurt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

28. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

die Richterinnen am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Roggenbuck

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Erfurt vom 7. Juni 2002 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung

in

Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die

Zeugin K. W. im November 2001 in deren Wohnung in J. an den

Haaren gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, anschließend ihr die

Hände auf dem Rücken

festgehalten und gegen

ihren Willen den

Geschlechtsverkehr vollzogen. Am 19. Februar 2002 trat er ihr in seiner

Wohnung in E. mit dem Fuß in den Bauch und zwang sie mit Gewalt zum

Oralverkehr. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Taten

bestreitenden Angeklagten überwiegend auf Bekundungen der Zeugin K.

W. bei ihrer Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter.

Mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten

Revision wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung.

II.

Das Rechtsmittel

ist unbegründet. Das Urteil weist keinen den

Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf lediglich

die Rüge der Verletzung des § 52 StPO. Die Revision macht geltend, der

Ermittlungsrichter hätte nicht über den Inhalt der richterlichen Vernehmung der

Zeugin W. vernommen und die Vernehmung des Ermittlungsrichters hierüber

hätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Zeugin vor der Vernehmung durch

den Ermittlungsrichter nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden

sei.

1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Zeugin W. erstattete am 19. Februar 2002 gegen den Angeklagten

bei der Kriminalpolizei E. Strafanzeige wegen der abgeurteilten Vorfälle. Zu

Beginn ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei verneinte sie die Frage, ob

sie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert sei.

In der Aussage selbst schilderte sie zunächst das der Verurteilung

zugrundeliegende Geschehen vom 19. Februar 2002, sodann von sich aus

auch die frühere Tat. Sie erklärte dabei, daß sie mit dem Angeklagten seit

Januar 2000 zusammen gewesen sei und mit ihm in einer Wohnung gewohnt

habe. Im Oktober 2001 habe sie sich vom Angeklagten aber getrennt. Bei einer

weiteren polizeilichen Vernehmung am 25. Februar 2002, bei der sie ihre

belastende Aussage wiederholte, verneinte sie wiederum die Frage, ob sie mit

dem Angeklagten "verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert" sei. Die

Tatvorwürfe bestätigte sie erneut in ihrer Vernehmung am 22. März 2002 durch

den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts J. , wobei sie auf ausdrückliche

Frage erklärte, mit dem Angeklagten nicht verlobt zu sein, wie der Richter als

Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat. Die Zeugin beantragte im Verlauf

des Ermittlungsverfahrens auch ihre Zulassung als Nebenklägerin. Nach

Anklageerhebung legte der Verteidiger des Angeklagten eine schriftliche

Erklärung der Zeugin W. vom 6. Mai 2002 vor, in der diese ankündigte, ab

sofort als Verlobte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1

Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen,

ihren Antrag auf Zulassung als

Nebenklägerin nahm sie zurück. In der Hauptverhandlung verweigerte sie bei

ihrer ersten Vernehmung am 28. Mai 2002 als Verlobte des Angeklagten die

Aussage. Nach der Überzeugung des Landgerichts, das die Zeugin über die

Umstände und den Zeitpunkt des Verlöbnisses anhörte, bestand zwischen dem

Angeklagten und dieser tatsächlich bereits seit Juni 2000 ein rechtswirksames

Verlöbnis. Die Strafkammer vernahm anschließend den Ermittlungsrichter über

die Bekundungen der Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung. Im weiteren

Verlauf der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten am

6. Juni 2002 die erneute Vernehmung der Zeugin W., weil diese sich nunmehr

zur Sache äußern wolle; dabei werde sich ergeben, daß sie bei den

polizeilichen und richterlichen Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht

belastet habe, weil sie diesen habe loswerden wollen. Vorgelegt wurde auch

eine Erklärung der Zeugin vom 5. Juni 2002, in der es unter anderem hieß, die

Angaben bei ihren Vernehmungen durch die Kriminalpolizeiinspektion E. am

19. und am 25. Februar 2002 sowie bei ihrer richterlichen Vernehmung am

22. März 2002 seien zu großen Teilen unrichtig. In der Hauptverhandlung

widerrief sie ihre früheren Angaben und machte entsprechend dieser Erklärung

den Angeklagten entlastende Angaben. Das Landgericht hält die Angaben der

Zeugin W. zu den Taten in der Hauptverhandlung für unrichtig und legt seinem

Urteil unter Hinweis auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 252

Rdn. 13 und OLG Oldenburg NJW 1967, 1872 deren Bekundungen beim

Ermittlungsrichter zugrunde.

2. Diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Denn selbst wenn die

Ansicht der Revision zugrundegelegt würde, die ermittlungsrichterliche

Vernehmung der Zeugin sei fehlerhaft, weil es an der erforderlichen Belehrung

über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte fehlte, führt dies nicht zu

einem Erfolg der Revision.

a) Macht ein Zeuge

in der Hauptverhandlung von seinem

Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf über den Inhalt einer Aussage,

die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Belehrung über sein

Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters

Beweis erhoben werden (vgl. BGHSt 2, 99 ff.). Ist eine Belehrung nicht erfolgt

(vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdn. 32;

Senge in KK 4. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist das ein

Zeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst

später

entstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richter

nicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden. Etwas anderes gilt nur

dann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52

Abs. 3 Satz 1 StPO aussagt und zumindest konkludent zu erkennen gibt, daß er

mit dem Rückgriff auf die frühere Aussage einverstanden ist (BGHSt 20, 234 ff.;

BGH NStZ 1999, 91).

b) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die

Rechtsprechung bisher nur in solchen Fällen von einem nachträglichen

Einverständnis mit der Verwertung früherer, ohne Belehrung erfolgter Aussagen

ausgegangen ist, in denen die Zeugen inhaltlich bei den den Angeklagten

belastenden Angaben geblieben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 91). Nichts anderes

kann aber gelten, wenn ein Zeuge nunmehr seine früheren den Angeklagten

belastenden Angaben nicht mehr gelten lassen will und er sich deshalb

entschließt, trotz seines Zeugnisverweigerungsrecht auszusagen, um seine

früheren Angaben zu entkräften. Denn er stellt sich in Kenntnis seiner Rechte

insgesamt als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BGHSt 20, 234, 235). Ihm wird

nur die Möglichkeit gewährt, die Aussage insgesamt zu verweigern oder

Angaben zu machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll nur gewährleisten,

daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei

entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte,

Aussage verwertet werden darf (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4).

Er hat deshalb das Recht, in der Hauptverhandlung das Zeugnis zu verweigern

sowie seine frühere Entscheidung zu ändern (BGHSt 25, 176, 177 ff.; 45, 203,

208), nicht aber die Befugnis zu einer weitergehenden Einflußnahme auf das

Verfahren. Da das auf einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO

beruhende Beweisverwertungsverbot allein der Sicherung des mit der

Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks dient (vgl.

BGHSt 45, 203, 207), kann der Zeuge auch nur in diesem Rahmen darüber

verfügen, das heißt: er kann entscheiden, ob er sich als Beweismittel zur

Verfügung stellen will oder nicht. Darüber hinaus hat er, jedenfalls dann, wenn

er sich zur Aussage in der Hauptverhandlung entschließt, keine Möglichkeit,

den Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen (BGHSt 17, 324,

328). Macht er nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen

Gebrauch, muß er die Folgen seines Entschlusses hinnehmen, auch wenn er

sie sich anders vorgestellt hat. Deshalb ist es - entgegen der Auffassung der

Revision - ohne Belang, ob der Zeugin bei ihrem Entschluß zur Aussage in der

Hauptverhandlung daran gelegen war, gerade auch ihre frühere Aussage gelten

zu lassen oder nicht. Denn es liegt auf der Hand, daß auch ihre früheren

Angaben Gegenstand der neuerlichen Vernehmung und der Erörterung in der

Hauptverhandlung werden mußten. Auf diese Weise wurden sie, wenn auch als

widerrufene Tatsachenbehauptungen, Gegenstand der Beweisaufnahme und

unterliegen damit auch der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Im

vorliegenden Fall konnte die Zeugin - wie die Urteilsgründe belegen - eine

vollständige Aussage, die ihrem Anliegen gerecht werden sollte, nur machen,

wenn sie die Umstände der Anzeige offenbarte und auch den Inhalt ihrer

früheren Bekundungen, ihre Motive dafür, sowie die Gründe

für ihren

Aussagewechsel in ihre nunmehrige Aussage einbezog. Ohne diese Umstände

wäre ihre Vernehmung unvollständig und auch unverständlich. Auch die

gebotene Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung konnte nicht isoliert

und ohne Einbeziehung der früheren - belastenden - Aussage erfolgen. Darauf,

ob in dem Verhalten der Zeugin auch eine nachträgliche Zustimmung zu der

Verwertung ihrer früheren richterlichen Aussage gesehen werden kann, kommt

es deshalb unter den gegebenen Umständen nicht an.

c) Hinzu kommt hier folgendes: Auch die Interessen der Allgemeinheit

verlangen, daß dem Einfluß eines Zeugen auf ein Strafverfahren dort Grenzen

gezogen werden, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen dies nicht mehr

zwingend gebieten (BGHSt 2, 99, 108; vgl. BGHSt 25, 176, 177). Insbesondere

in Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem Grundsatz der

Wahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die Aufklärung,

Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller

verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen des Zeugen, der

sich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum "Herrn des Verfahrens" zu machen

sucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu vereiteln

(BGHSt 45, 342, 347; siehe auch BGHSt 25, 176, 177). Das gilt auch für den

Fall des wahrheitswidrigen Verschweigens eines Verlöbnisses und der späteren

Aussagebereitschaft des Zeugen (vgl. schon OLG Oldenburg NJW 1967, 1872).

Würde das auf das Verhalten des Zeugen zurückzuführende Unterbleiben der

Belehrung generell ohne Rücksicht auf den Einzelfall zur Unverwertbarkeit

dieser Bekundungen

führen, während seine sonstigen Angaben der

Beweiswürdigung zugrundegelegt werden müßten, läge es in der Hand des

Zeugen, dem Gericht bestimmte Beweise vorzuenthalten, während er ihm

andere "aufnötigt". Hätte die Zeugin bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung

eine die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO gebietende Verlobung nicht

verschwiegen, wäre sie unzweifelhaft über ihr Zeugnisverweigerungsrecht

belehrt worden. Sie hätte auch nach Belehrung, wie die Umstände der Aussage

belegen, ausgesagt. Denn die Zeugin war nach der schweren Mißhandlung

durch den Angeklagten selbst zur Anzeigeerstattung bei der Kriminalpolizei

erschienen, auch in der kurzfristig anberaumten Vernehmung durch den

Ermittlungsrichter war sie noch voller Entsetzen über das Vorgehen des

Angeklagten. Sie hat zusätzlich ihr Verlangen nach einer Bestrafung des

Angeklagten ausdrücklich durch ihren Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin

bekundet.

d) Die Angaben der Zeugin bei ihrer früheren Vernehmung durch den

Ermittlungsrichter, die durch Bekundungen weiterer Zeugen, denen die Zeugin

W. von den Vorfällen berichtet hat, erhärtet wurden, konnten deshalb ohne

Verstoß gegen ein Verwertungsverbot der Beweiswürdigung zugrundegelegt

werden.

3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und bejahendenfalls

inwieweit das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen zum

Vorliegen eines Verlöbnisses zwischen einem Zeugen und dem Angeklagten

gebunden ist (vgl. u.a. RG JW 1928, 414; 1929, 861; OGHSt 2, 173; Meyer-

Goßner aaO Rdn. 17; Kuckein

in KK 4. Aufl. Rdn. 3; Hanack

in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdn. 89-91 jeweils zu § 337) und ob -

unabhängig von dem Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung - für eine

Belehrungspflicht auch von Bedeutung ist, daß der Ermittlungsrichter die Zeugin

ausdrücklich danach gefragt hat, ob sie mit dem Angeklagten verlobt sei und sie

dies wahrheitswidrig verneint hat. Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft

und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche

Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als "mit dem Angeklagten nicht

verwandt und nicht verschwägert" bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des

Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl.

BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60

StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31). Ob

an dieser Rechtsprechung auch bei dem auf einem Verlöbnis beruhenden

Zeugnisverweigerungsrecht festgehalten werden soll, läßt der Senat offen.

Dagegen könnte sprechen, daß das Verlöbnis ein vom Willen der Betroffenen

abhängiges, an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis ist (vgl. dazu

Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl. Einf. vor § 1297 Rdn. 1 und 2), das auch

form- und fristlos von einem der Beteiligten aufgelöst werden kann (vgl. § 1298;

Palandt/Brudermüller aaO § 1298 Rdn. 1). Die Auflösung eines bestehenden

Verlöbnisses kommt sogar dann in Betracht, wenn einer der Beteiligten einseitig

den Heiratswillen aufgibt, ohne daß der andere Teil davon Kenntnis hat (BGHSt

3, 215, 216: Senge aaO Rdn. 12; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.

Rdn. 7 jeweils zu § 52 m.w.N.). Angesichts dieser tatsächlichen Unsicherheiten

über das Entstehen und die Dauer des das Zeugnisverweigerungsrecht

auslösende Rechtsverhältnisses "Verlöbnis" erscheint vor allem in Fällen der

Täuschung über ein Verlöbnis eine Anwendung der genannten

Rechtsprechung, die

in Fällen eines kraft Gesetzes bestehendes

Rechtsverhältnisses

(Verwandtschaft, Schwägerschaft) eine

sachliche

Berechtigung haben kann, fraglich.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck