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BGH Beschluß vom 28.05.2003 – 2 StR 74/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 einstimmig be-
schlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 29. August 2002 wird mit folgenden Maß-
gaben als unbegründet verworfen:
a) Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Ange-
klagte des Betrugs in 346 tateinheitlich begangenen Fällen
schuldig ist.
b) Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit er nicht verur-
teilt wurde oder die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2
StPO beschränkt wurde.
2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat
die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-
strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils
aufgrund der Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil ergeben. Der Senat sah sich lediglich zu einer Klarstellung und Er-
gänzung der Urteilsformel veranlaßt.
Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist die Annahme der Wirtschafts-
strafkammer, der Angeklagte habe sich als Mittäter wegen einer Tat des Be-
trugs in mehreren rechtlich nicht selbständigen Fällen strafbar gemacht, soweit
er als treuhänderisch tätiger Rechtsanwalt in den Geschäftsbetrieb der Kapi-
talanlagefirma eingebunden war. Der Angeklagte wirkte auf vielfältige Weise
daran mit, daß bei den Anlegern der Anschein eines sicheren Geldanlagesys-
tems erweckt werden konnte; gemeinsam mit dem Geschäftsführer gewähr-
leistete er die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, deren Werbekonzept ent-
scheidend auf die Einbindung eines anwaltlichen Treuhänders aufgebaut war.
Angesichts dieses - im Vorfeld geleisteten - Tatbeitrages ist das Landgericht zu
Recht davon ausgegangen, daß die dem Angeklagten zuzurechnenden, an
sich selbständigen Vertragsabschlüsse in seiner Person zur Tateinheit verbun-
den sind (vgl. aus der neueren Rechtsprechung BGHR StGB § 263 Täterschaft
1 und 2; BGH StV 2000, 196; wistra 2001, 57, 144, 386; StV 2002, 73). Dies
hat der Senat im Schuldspruch klarstellend zum Ausdruck gebracht.
Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer nicht darüber
hinaus diejenigen Einzelfälle, in denen feststellbar war, daß der Angeklagte
selbst auf Anleger vor Vertragsschluß täuschend einwirkte, als rechtlich selb-
ständige Betrugsfälle abgeurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung,
dieselbe 29; § 263 Täterschaft 2; BGH StV 2002, 73).
Die Urteilsformel war um den Teilfreispruch zu ergänzen: Die Strafkam-
mer konnte in 30 Einzelfällen, welche als selbständige Taten angeklagt waren,
eine Mitwirkung des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Gewißheit fest-
stellen. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröff-
nungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht, wie hier,
das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als die Anklage und von Tateinheit
ausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschluß vom 30. Januar 2003 - 3
StR 437/02).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck