BGH Urteil vom 28.05.2003 – XII ZR 156/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. März
2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 31.281
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Die Minderung des Mietzinses ist entgegen der Auffassung der Revision
nicht nach § 545 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Die für die Voraussetzun-
gen dieser Bestimmung darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH, Urteil vom
17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 - NJW 1987, 1072, 1074; Staudin-
ger/Emmerich BGB 13. Bearb. Oktober 1994 § 545 Rdn. 36) Klägerin hat nicht
vorgetragen, daß sie bei einer früheren Anzeige des Mangels durch den Be-
klagten umfassend Abhilfe geschaffen hätte. Ihr von der Revision hierzu in Be-
(cid:0)
zug genommener Vortrag aus dem Berufungsverfahren geht allein dahin, bei
einem Hinweis des Beklagten den Mangel der Steckverbindung eines Regen-
fallrohrs durch richtiges Ineinanderstecken beseitigt zu haben. Der Zustand der
Steckverbindungen war nach dem Gutachten des Sachverständigen S.
vom 10. Juni 1998 als Ursache für die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinun-
gen aber zu vernachlässigen.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Vézina