Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.05.2003 – XII ZR 156/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, die Richter

Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. März

2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 31.281

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der

Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Die Minderung des Mietzinses ist entgegen der Auffassung der Revision

nicht nach § 545 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Die für die Voraussetzun-

gen dieser Bestimmung darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH, Urteil vom

17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 - NJW 1987, 1072, 1074; Staudin-

ger/Emmerich BGB 13. Bearb. Oktober 1994 § 545 Rdn. 36) Klägerin hat nicht

vorgetragen, daß sie bei einer früheren Anzeige des Mangels durch den Be-

klagten umfassend Abhilfe geschaffen hätte. Ihr von der Revision hierzu in Be-

(cid:0)

zug genommener Vortrag aus dem Berufungsverfahren geht allein dahin, bei

einem Hinweis des Beklagten den Mangel der Steckverbindung eines Regen-

fallrohrs durch richtiges Ineinanderstecken beseitigt zu haben. Der Zustand der

Steckverbindungen war nach dem Gutachten des Sachverständigen S.

vom 10. Juni 1998 als Ursache für die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinun-

gen aber zu vernachlässigen.

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Vézina