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BGH Urteil vom 02.06.2003 – II ZR 134/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 2. Juni 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 Nr. 2; Art. 5 Nr. 1; Art. 53; Protokoll v. 27. September 1968

zum EuGVÜ Art. I Abs. 1; HGB § 171

a) Für eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die ihren Satzungssitz in Lu-

xemburg hat, dort aber lediglich einen "Briefkasten" unterhält und sämtliche

Geschäfte von Deutschland aus führt, gilt die sog. "Luxemburg-Klausel"

(Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÜ Art. I Abs. 1) nicht; eine sol-

che Gesellschaft kann vielmehr vor den deutschen Gerichten verklagt wer-

den.

b) "Wohnsitz" in der "Luxemburg-Klausel" (Protokoll v. 27. September 1968 zum

EuGVÜ Art. I Abs. 1) bedeutet bei einer juristischen Person - wie in Art. 53

EuGVÜ - dasselbe wie "Sitz".

BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 134/02 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der

12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landge-

richts Mainz vom 26. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Zur Fortsetzung des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das

Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der

Rechtsmittelverfahren in dem Zwischenstreit zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der M. S.

E. GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist eine juristische Person luxem-

burgischen Rechts

(S.A.) mit Satzungssitz

in Luxemburg. Sie wird

- treuhänderisch für V. Mi. - von der ebenfalls in Luxemburg ansässigen

F. S.A. verwaltet. Herr Mi. , der im Rechtsverkehr auch als "Direk-

tor" für die Beklagte auftritt, ist Geschäftsführer der in Deutschland in

B. ansässigen I. GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile seit

1994 die Beklagte hält. Aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht hat Herr

Mi. im Juli 1996 für die Beklagte eine Kommanditbeteiligung in Höhe von

300.000,00 DM an der Gemeinschuldnerin erworben.

Wegen angeblich nicht vollständig erfüllter Leistung der Kommanditein-

lage nimmt der Kläger die Beklagte, die nach seiner im ersten Rechtszug nicht

bestrittenen Behauptung ihre sämtlichen Geschäfte durch die deutsche

I. GmbH in B. ausführen läßt, auf Zahlung von 260.000,00 DM in An-

spruch. Diese hat die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit der

deutschen Gerichte erhoben und in diesem Zusammenhang im zweiten

Rechtszuge in Abrede gestellt, eine reine "Briefkastenfirma" zu sein und in Lu-

xemburg keinerlei eigene Geschäftstätigkeit zu entfalten.

Durch Zwischenurteil hat das Landgericht sich für örtlich und internatio-

nal zuständig erklärt; das Berufungsgericht hat die Klage auf das Rechtsmittel

der Beklagten als unzulässig abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der

Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Landgericht hat mit Recht seine interna-

tionale und örtliche Zuständigkeit bejaht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger mache Ansprüche

geltend, die nach Art. 5 Nr. 1 des auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren

EuGVÜ an sich vor deutschen Gerichten verfolgt werden könnten. Die Unzu-

ständigkeit des Landgerichts Mainz ergebe sich aber daraus, daß sich die Be-

klagte, die ihren Satzungssitz in Luxemburg habe, mit Erfolg auf die im Verhält-

nis zwischen Luxemburg und den anderen Vertragsstaaten geltende Sonder-

vorschrift des Art. I Abs. 1 des Protokolls vom 27. September 1968 zum EuGVÜ

berufen habe, der die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ zu Lasten einer

Partei, die ihren Wohnsitz in Luxemburg habe, ausschließe. Dies hält den Revi-

sionsangriffen im Ergebnis nicht stand.

II. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend - von dem Kläger in dritter Instanz

auch nicht mehr in Zweifel gezogen - geht das Berufungsgericht allerdings da-

von aus, daß der Kläger nicht einen unter Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 EuGVÜ fallenden,

zur Unanwendbarkeit des EuGVÜ führenden konkursrechtlichen Anspruch ver-

folgt, sondern daß die geltend gemachte, auf § 171 HGB gestützte Klageforde-

rung ein vertraglicher Erfüllungsanspruch im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist

(vgl. Geimer/Schütze, EuGVÜ Art. 5 Rdn. 53; MK z. ZPO/Gottwald, 2. Aufl.

Art. 5 EuGVÜ Rdn. 4 mit Fn. 23).

2. Der Senat kann - wie das Berufungsgericht - unterstellen, daß zu La-

sten der Beklagten nicht die sog. "Sitztheorie" gilt (vgl. dazu zuletzt BGH, Urt. v.

29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02, ZIP 2003, 720, 721 [unter II.1.]; Urt. v.

13. März 2003 - VII ZR 370/98, ZIP 2003, 718, 719 [unter III.1.]) und die Gesell-

schaft nach wie vor ihren Satzungssitz im Sinne der Art. 2 und Art. 5 i.V.m.

Art. 53 EuGVÜ in dem Vertragsstaat Luxemburg hat. Denn auch dann ergibt

sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts

Mainz daraus, daß - entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegen-

den Auffassung - die Beklagte der Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVÜ nicht unter

Berufung auf die sog. "Luxemburg-Klausel" (Art. I Abs. 1 des Protokolls vom

27. September 1968 zum EuGVÜ) entgehen kann.

a) "Wohnsitz" in der genannten Klausel bedeutet, anders als der Kläger

gemeint hat, bei einer juristischen Person dasselbe wie "Sitz". Dieses Ver-

ständnis der "Luxemburg-Klausel" wird nicht nur durch Art. 53 EuGVÜ (vgl. jetzt

Art. 60 und 63 EuGVVO) nahegelegt, weil nach dem Aufbau des Abkommens

und seiner Entstehungsgeschichte (vgl. dazu Schlosser EuGVÜ, Einl., Rdn. 5)

schwerlich angenommen werden kann, daß dessen für das gesamte EuGVÜ

geltende Begriffsbestimmung für den in den Anhang verwiesenen wortgleichen

Begriff keine Geltung beanspruchen soll, sondern folgt vor allem aus dem mit

der genannten Sonderregelung verfolgten Zweck. Denn die durch die genannte

Klausel eingeführte Ausnahme von der Anwendbarkeit des Art. 5 EuGVÜ zielt

darauf ab zu verhindern, daß in einer zu großen Zahl von Fällen Verfahren der

Luxemburgischen Justiz entzogen werden, obwohl die beklagte Partei besonde-

re Beziehungen zu diesem Vertragsstaat unterhält (vgl. Geimer/Schütze, Euro-

päisches Zivilverfahrensrecht Art. I Protokoll Rdn. 1, 3). Dieses Ziel kann ange-

sichts der engen und breitflächigen Handelsbeziehungen Luxemburgs mit sei-

nen Nachbarstaaten nur dann erreicht werden, wenn das genannte Protokoll

insbesondere auf Handelsgesellschaften, die die bedeutendsten Träger des

grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs sind, angewandt wird (vgl. auch

Jenard-Bericht in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechts-

verkehr B I 1 a; auch Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 5

Rdn. 3 m.w.N.).

b) Dem genannten Zweck der "Luxemburg-Klausel" widerspräche es in-

dessen - auch insofern ist dem Berufungsgericht im Ansatz zu folgen -, wenn

man bei der Frage ihres Anwendungsbereichs allein auf den formalen Sat-

zungssitz abstellen und die Partei, die eine luxemburgische Gesellschaft ver-

klagen will, selbst dann daran hindern wollte, vor den Gerichten ihres eigenen

Staates den vertraglichen Anspruch geltend zu machen, wenn die Beklagte in

ihrem Gründungsstaat keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet, sondern aus-

schließlich über einen "Briefkasten" verfügt. Eine solche Auslegung der "Lu-

xemburg-Klausel" hätte zur Folge, daß für Beklagte aus diesem Vertragsstaat

Art. 5 EuGVÜ schlechthin unanwendbar würde.

c) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist dagegen die dem Berufungsurteil

zugrundeliegende Annahme, das genannte Protokoll greife nach seinem Sinn

und Zweck nicht ein. Das Berufungsgericht setzt sich darüber hinweg, daß zwi-

schen den Parteien schon in erster Instanz unstreitig war, daß die Beklagte in

Luxemburg - neben ihrem satzungsmäßigen Sitz - lediglich über einen von 63

weiteren Gesellschaften mitbenutzen Briefkasten verfügt und alle ihre geschäft-

lichen Aktivitäten durch die in Deutschland ansässige I. GmbH und deren

Geschäftsführer V. Mi. betreibt. Dieser ist nicht allein als Treugeber einer

als Treuhänderin zwischengeschalteten luxemburgischen Gesellschaft wirt-

schaftlicher Eigentümer der Aktien der Beklagten, er hat in Ausübung seines

umfassenden Weisungsrechts auch veranlaßt, daß die Beklagte sämtliche Ge-

schäftsanteile der I. GmbH übernommen hat und sich selbst die Vollmacht

der Beklagten erteilen lassen, die Kommanditanteile an der Gemeinschuldnerin

für die Beklagte zu erwerben. Er allein war es, der sämtliche Geschäfte der Be-

klagten, die im Geschäftsverkehr neben der I. GmbH als Teil der "I. Group"

auftrat, - wie das von dem Kläger beispielhaft vorgelegte Telefax-Schreiben

zeigt - von dem in B. liegenden Büro aus führte.

d) Gegenüber diesen im ersten Rechtszug unstreitigen und übereinstim-

mend zutreffend gewürdigten Umständen, daß die Beklagte ihre sämtlichen

Geschäfte in Deutschland führt bzw. führen läßt, reichte es - ohne daß der Se-

nat zu der von der Revision aufgeworfenen Frage Stellung nehmen müßte, ob

das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast zu Unrecht dem Kläger

auferlegt hat - nicht aus, daß die Beklagte im Berufungsverfahren lediglich in

Abrede stellte, allein in Deutschland geschäftlich aktiv zu sein. Es wäre viel-

mehr ihre Aufgabe gewesen, substantiiert darzulegen, daß sie über den for-

mellen Satzungssitz und einen Briefkasten hinaus eine inhaltliche, die Anwen-

dung des genannten Protokolls rechtfertigende Beziehung zu Luxemburg hat.

Dem wird das schlichte Bestreiten der Beklagten nicht gerecht; ihr Beweisan-

tritt, Herrn Mi. als ihren Treugeber-Aktionär als Zeugen zu vernehmen, er-

setzt einen solchen notwendigen Tatsachenvortrag nicht.

III. Da eine weitere Entscheidung des Berufungsgerichts in dem Zwi-

schenstreit nicht veranlaßt ist, der Senat vielmehr insofern abschließend durch

Zurückweisung der Berufung der Beklagten entscheiden kann, ist die Sache an

das Landgericht zurückzuverweisen, das in seinem Schlußurteil auch über die

Kosten der Rechtsmittelverfahren des Zwischenstreits zu befinden haben wird

(Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 280 Rdn. 8).

Röhricht Goette Kurzwelly

Kraemer Münke