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BGH Beschluß vom 03.06.2003 – 1 StR 132/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 132/03

1.

2.

3.

wegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung

zu 2. und 3.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 13. November 2002 werden als unbe-

gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der

Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

1. Der Senat entnimmt den hier getroffenen Feststellungen noch

hinlänglich, daß der Tatbestand der schweren räuberischen

Erpressung erfüllt ist. Im übrigen wäre der Strafzumessung

auch bei Anwendung des Tatbestandes des schweren Raubes

derselbe Strafrahmen zugrundezulegen gewesen.

2. Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf teilweise Auf-

hebung der gegen die Angeklagten ergangenen Urteile gestellt

hat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom

9. September 1997 - 1 StR 408/97).

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