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BGH Beschluss vom 03.06.2003 – 1 StR 179/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 179/03

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2,

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Heidelberg vom 11. Dezember 2002, soweit es ihn betrifft, wird mit

der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall II. Nr. 22 der

Urteilsgründe aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-

legten Gründen freigesprochen wird.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten

des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse

zur Last.

2. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

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