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BGH Beschluss vom 03.06.2003 – 1 StR 179/03
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2,
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Heidelberg vom 11. Dezember 2002, soweit es ihn betrifft, wird mit
der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im Fall II. Nr. 22 der
Urteilsgründe aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend darge-
legten Gründen freigesprochen wird.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten
des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse
zur Last.
2. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
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