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BGH Beschluss vom 03.06.2003 – VI ZA 7/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
am 3. Juni 2003
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 25. April 2003 auf Gewährung von
Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beab-
sichtigte Einreichung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Ober-
landesgerichts Nürnberg vom 14. April 2003 - 4 U 659/03 -, mit dem das Beru-
fungsgericht seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe teilweise abgelehnt hat, keine
Aussicht auf Erfolg hat. Eine Rechtsbeschwerde wäre nur statthaft, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie das Berufungsgericht zuge-
lassen hätte. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr