BGH Anerkenntnisurteil vom 03.06.2003 – VI ZR 370/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Juni 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 13. September 2002 teilweise
aufgehoben.
Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des
Amtsgerichts Hannover vom 18. Dezember 2001 verurteilt, an den
Kläger über den vom Landgericht Hannover mit dem angefochte-
nen Urteil vom 13. September 2002 ausgeurteilten Betrag von
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)
162,03
DM) nebst Zinsen hinaus weitere 1.890,56
(3.697,62 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
23. Januar 2001 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage - soweit nicht die Erledigung des
Rechtsstreits festgestellt ist - abgewiesen und die Berufung zu-
rückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Klä-
ger 8% und die Beklagte 92% zu tragen (§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3
ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu
6% und der Beklagten 94% zur Last (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Ko-
sten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.890,56
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll