Rechtsprechung / BGH

BGH Anerkenntnisurteil vom 03.06.2003 – VI ZR 370/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Juni 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.

Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 13. September 2002 teilweise

aufgehoben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des

Amtsgerichts Hannover vom 18. Dezember 2001 verurteilt, an den

Kläger über den vom Landgericht Hannover mit dem angefochte-

nen Urteil vom 13. September 2002 ausgeurteilten Betrag von

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)

162,03

DM) nebst Zinsen hinaus weitere 1.890,56

(3.697,62 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem

23. Januar 2001 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage - soweit nicht die Erledigung des

Rechtsstreits festgestellt ist - abgewiesen und die Berufung zu-

rückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Klä-

ger 8% und die Beklagte 92% zu tragen (§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3

ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu

6% und der Beklagten 94% zur Last (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Ko-

sten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.890,56

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll