BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 2 ARs 180/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Az.: 90 Ds 1812 Js 17321/01 (217/01) BewH Amtsgericht Cottbus
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. Juni 2003 beschlossen:
Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58
Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht - Jugendrichter -
Helmstedt.
Gründe
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe an den Jugendrichter beim Amtsgericht Helmstedt gemäß
§ 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG ist zweckmäßig.
Der Verurteilte hält sich im Bezirk des Amtsgerichts Helmstedt zur
Durchführung einer Langzeittherapie (Bl. 25, 36 BewH) auf, so dass es
sich nicht nur um einen Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer handelt
(BGH NStZ 1997, 483). Auch der Gesichtspunkt des Kontakts zum Be-
währungshelfer (BGH aaO) spricht für die Zweckmäßigkeit der Abgabe."
Bode Detter Rothfuß
Fischer Roggenbuck