Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 2 ARs 180/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

Az.: 90 Ds 1812 Js 17321/01 (217/01) BewH Amtsgericht Cottbus

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 4. Juni 2003 beschlossen:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58

Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht - Jugendrichter -

Helmstedt.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe an den Jugendrichter beim Amtsgericht Helmstedt gemäß

§ 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG ist zweckmäßig.

Der Verurteilte hält sich im Bezirk des Amtsgerichts Helmstedt zur

Durchführung einer Langzeittherapie (Bl. 25, 36 BewH) auf, so dass es

sich nicht nur um einen Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer handelt

(BGH NStZ 1997, 483). Auch der Gesichtspunkt des Kontakts zum Be-

währungshelfer (BGH aaO) spricht für die Zweckmäßigkeit der Abgabe."

Bode Detter Rothfuß

Fischer Roggenbuck