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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 2 StR 137/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird klargestellt, daß die Unterbringung in einer Entziehungs- anstalt nur einmal angeordnet ist. Diese Maßregel kann in dem- selben Verfahren nur einheitlich und deshalb auch nur einmal angeordnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
Beglaubigt:
Zu: 1 Js 7211/02 - (17) 2 KLs