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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 2 StR 139/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Angeklagten am 4. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hanau vom 16. Januar 2003 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu der Gesamtfreiheits-
strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht den
Angeklagten ohne nähere Begründung als Mittäter des Handeltreibens ange-
sehen hat, obwohl nach dem festgestellten Tatgeschehen hätte erörtert werden
müssen, ob die Tatbeiträge des Angeklagten nicht lediglich als Beihilfe zu
werten sind.
Der Angeklagte konsumierte Haschisch. Sein Lieferant Ö. fragte ihn, ob
er sich etwas hinzuverdienen wolle, indem er in seinem Keller Haschisch bun-
kere. Als Gegenleistung sollte der Angeklagte monatlich die für seinen Eigen-
konsum benötigte Haschischmenge erhalten. Hiermit war der Angeklagte ein-
verstanden. Ö. und ein Begleiter stellten daraufhin im Keller des Angeklagten
einen Waffenschrank auf, in dem das Haschisch gelagert werden sollte. Den
Schlüssel hierzu hatte Ö., den einzigen Kellerschlüssel hatte der Angeklagte,
weil er den Keller auch selbst nutzte und Ö. keinen freien Zugang zu dem Kel-
ler haben sollte. Wenn Ö. oder seine Beauftragten an den Waffenschrank
wollten, mußten sie bei dem Angeklagten klingeln und sich den Keller auf-
schließen oder sich den Schlüssel geben lassen. Von August bis Dezember
2001 wurden mit Wissen des Angeklagten nacheinander vier Haschischliefe-
rungen (3 kg, 10 kg, zweimal 25 kg) eingelagert, von Ö. oder seinem Beauf-
tragten in Teilmengen wieder abgeholt und - ohne weitere Mitwirkung des An-
geklagten - verkauft. Der Angeklagte erhielt für die Nutzung des Kellers monat-
lich 100 g Haschisch.
Bei diesem Tatgeschehen hätte das Landgericht erörtern müssen, ob
der Angeklagte nicht lediglich Beihilfe zum Handeltreiben des Ö. geleistet hat.
Das Aufbewahren von Rauschgift für einen Dritten, das zur gewinnbringenden
Veräußerung bestimmt ist, kann zwar ein Tatbeitrag sein, der die Annahme
mittäterschaftlichen Handeltreibens rechtfertigt (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 42, 47 m.w.N.). Ob es sich so verhält, bestimmt sich aber
nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Abgrenzung der Beteiligungs-
formen auch sonst gelten (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben
56, 47, 9; BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97 - jew. m.w.N.). Eine
solche Abgrenzung hat die Strafkammer in den Urteilsgründen aber nicht vor-
genommen. Eine Erörterung dieser Frage war nicht schon deshalb entbehrlich,
weil der Angeklagte monatlich 100 g Haschisch dafür erhielt, daß er die Nut-
zung seines Kellers als "Bunker" ermöglichte. Daß er damit eigennützig han-
delte, reicht für sich allein nicht aus, täterschaftliches Handeltreiben anzuneh-
men (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42, 47 m.w.N.). Für die
Wertung des Tatbeitrags des Angeklagten als Beihilfe spricht vielmehr, daß
sich seine Mitwirkung darauf beschränkte, das Aufstellen des Waffenschranks
in seinem Keller zu gestatten und Ö. und seinen Beauftragten den Zugang zu
ermöglichen. Derartige Hilfstätigkeiten können zwar für die Annahme von
(Mit)Täterschaft ausreichen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben
9, 47). Hier war jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte nach den bisherigen
Feststellungen weder mit der Beschaffung des Haschischs noch mit den Ver-
kaufsgeschäften irgendetwas zu tun hatte und auch keinen eigenen Zugang zu
dem im Waffenschrank verwahrten Rauschgift hatte. Angesichts dessen hat
allein der Umstand, daß der Angeklagte von Ö. monatlich 100 g Haschisch für
die Mitbenutzung des Kellers erhielt, keine ausschlaggebende Bedeutung (vgl.
BGHR aaO 36 m.w.N.) und rechtfertigt deshalb die Wertung des Tatbeitrags
des Angeklagten als Mittäterschaft nicht. Nichts anderes gilt für die Feststel-
lung, daß Ö. den Keller nur mit Hilfe des Angeklagten betreten konnte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Se-
nat kann den Schuldspruch nicht selbst auf Beihilfe umstellen. Es erscheint
nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter weitergehende
Feststellungen treffen kann, die die Annahme mittäterschaftlichen Handeltrei-
bens in nicht geringer Menge doch rechtfertigen könnten. Für den Fall, daß der
neue Tatrichter den Beitrag des Angeklagten als Beihilfe wertet, wird auch zu
bedenken sein: Besteht der Tatbeitrag des Gehilfen aus einer einzigen Hand-
lung, so ist sein Verhalten auch dann als eine Tat zu werten, wenn der Haupt-
täter (Ö.) mehrere rechtlich selbständige Handlungen begeht (vgl. BGH NStZ
1993, 584; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 2).
Bode Detter Rothfuß
Fischer Roggenbuck