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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 5 StR 124/03

5. Strafsenat

5 StR 124/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juni 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 20. Juni 2002 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Ur-

teilsformel dahin ergänzt, daß die in Spanien erlittene Aus-

lieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die erkannte Strafe an-

gerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung

hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO). Die Besetzungsrüge im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO hat neben

den vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgeführten Gründen auch des-

wegen keinen Erfolg, weil der Revisionsführer die Anordnung des Vorsitzen-

den gemäß § 192 Abs. 2 GVG vom 3. Mai 2002 (Sachakten Bd. IV, Bl. 835)

nicht mitgeteilt hat.

Indes war die Urteilsformel um die Entscheidung über die Anrechnung

der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen. Entgegen § 51

Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung über

den Maßstab getroffen, nach dem diese Freiheitsentziehung auf die hier er-

kannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muß in der Ur-

teilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Der Senat holt

den grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Ausspruch über die Anrech-

nung und die Festsetzung des Maßstabes nach. Im Hinblick darauf, daß in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich Anhaltspunkte für

eine andere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich und auch

nicht vorgetragen sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den

Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

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