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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – 5 StR 217/03

5. Strafsenat

5 StR 217/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Juni 2003 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2002 nach

§ 349 Abs. 4 StPO dahingehend abgeändert, daß der an-

geordnete Vorwegvollzug von Freiheitsstrafe vor der

Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein

Viertel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen

Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auf-

erlegt.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Vollziehung der Maßregel

erst erfolgen dürfe, nachdem die Angeklagte 32 Monate der gegen sie er-

kannten Freiheitsstrafe verbüßt hat.

Die Revision der Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO un-

begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch

richtet. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel kann

aber nicht bestehenbleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift vom 6. Mai 2003 ausgeführt:

„Nach der in § 67 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommenden Grundent-

scheidung des Gesetzgebers ist in der Regel die Maßregel nach § 64 StGB

vor der Strafe zu vollziehen. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, den Täter

schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an

der Verwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (vgl. BGHSt 37, 160,

162). Nur wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter zu erreichen ist,

kann ausnahmsweise nach § 67 Abs. 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils

der Strafe oder, wenn erforderlich, der gesamten Strafe gerechtfertigt sein

(vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. § 67 Rdn. 4 m. w. N.). Richtschnur für

die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe und für die Entscheidung der

Frage, wie lange dieser Vorwegvollzug zu bemessen ist, ist das Rehabilitati-

onsinteresse des Verurteilten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug,

teilweiser 11). Ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge kann zwar grund-

sätzlich damit gerechtfertigt werden, daß die Behandlung nach § 64 StGB

der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich

anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvoll-

zugs wieder gefährden würde. In einem solchen Fall muß der Tatrichter kon-

krete Anhaltspunkte darlegen, die erkennen lassen, worin die Gefährdung

des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie

sich dies bei dem Verurteilten auswirken könnte (vgl. BGH, Beschl. vom

8. September 1998 – 1 StR 384/98 – m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht, als das

auch insoweit sachverständig beratene Landgericht mit am Einzelfall ausge-

richteten Erwägungen angenommen hat, ein Vorwegvollzug könnte im Re-

habilitationsinteresse der Angeklagten liegen. Ihm ist daran gelegen, daß die

Angeklagte aus der Entziehungsanstalt in die Freiheit entlassen werden

kann. Möglicherweise hat das Schwurgericht bei seiner Entscheidung jedoch

nicht bedacht, daß sich dies hier wie ein zusätzliches Strafübel auswirken

könnte, denn die Maßregel soll vollzogen werden, nachdem die Angeklagte

32 Monate Freiheitsstrafe, mithin zwei Drittel der gegen sie verhängten Frei-

heitsstrafe, verbüßt hat. Damit würde die vom Landgericht bestimmte Dauer

des Vorwegvollzugs der Strafe der Angeklagten die frühestmögliche Ausset-

zung des Strafrestes verwehren (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvoll-

zug, teilweiser 7, 11; BGH, Beschl. vom 1. August 1990 – 2 StR 271/90

zitiert bei Detter NStZ 1991, 278). Ob eine solche Folge des Vorwegvollzugs

noch mit dem Rehabilitationsinteresse vereinbar ist, hätte erörtert werden

müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, daß die Zeit des Vollzugs der Maß-

regel auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 1 StGB) und es des-

halb ausreichen würde, so viel Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen, daß ihre

Dauer mit der – vom Sachverständigen einzuschätzenden – voraussichtli-

chen Dauer des Maßregelvollzugs zwei Drittel der Strafe ausmachen (vgl.

BGH, Beschl. vom 22. September 1992 – 1 StR 632/92 –; Senatsbeschluß in

BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 15 m. w. N.).“

Dem schließt sich der Senat an. Im Hinblick auf die seit einem Jahr

und drei Monaten vollstreckte Untersuchungshaft und die sich aus § 67

Abs. 5 Satz 1 StGB und § 57 Abs. 1 StGB ergebenden Möglichkeiten einer

Aussetzung von Strafresten – auch nach Erledigung der Hälfte der Strafe –

läßt der Senat den angeordneten Vorwegvollzug insgesamt entsprechend

§ 354 Abs. 1 StPO entfallen.

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