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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – IXa ZA 4/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZA 4/03

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 4. Juni 2003

beschlossen:

Der Antrag des Gläubigers vom 26. März 2003 auf Gewährung

von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird

abgelehnt.

Gründe:

Mit Beschluß vom 14. Januar 2003 hat der Rechtspfleger beim Landge-

richt Würzburg den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer zweiten voll-

streckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des OLG Bamberg vom

28. Februar 2002 - 4 U 146/00 - zurückgewiesen. Der Gläubiger erstrebt Pro-

zeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des

Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

28. Februar 2003, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom

14. Januar 2003 zurückgewiesen worden ist. Der Einzelrichter hat die Rechts-

beschwerde zugelassen.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren

kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hat der

Senat auf den voraussichtlichen Erfolg des Rechtsmittels in der Sache selbst

abgestellt. Prozeßkostenhilfe ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn zwar der

angefochtene Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand

haben kann, das materielle Ergebnis sich in der Rechtsmittelinstanz jedoch

voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2003 - IXa ZA

2/03; für die Revision vgl. BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1993 - VI ZR

235/92, NJW 1994, 1160; bestätigt durch BVerfG, Dritte Kammer des Ersten

Senats, Beschl. vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745). Erfolg

hätte das Rechtsmittel hier schon deshalb, weil der Beschluß des Oberlandes-

gerichts an dem formellen Mangel leidet, daß der Einzelrichter der Sache

rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimaß und die Rechtsbeschwerde zuließ. Bei

dieser Sachlage unterliegt die angefochtene Entscheidung wegen fehlerhafter

Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung vom Amts wegen (vgl.

BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ bestimmt).

2. In der Sache bietet das beabsichtigte Rechtsmittel aus den zutreffen-

den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg. Dabei kann die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage (vgl.

die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 733 Rn. 9) offenbleiben, ob

dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen

ist, wenn sein Prozeßbevollmächtigter an der ersten ein Zurückbehaltungsrecht

geltend macht. Im Streitfall kann nämlich dem Gläubiger schon deshalb keine

zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, weil aufgrund des Schreibens

der Klägervertreter vom 23. Dezember 2002 an das Landgericht Würzburg und

der von ihnen vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, daß die B.

AG, der die titulierten Ansprüche zur Sicherheit

abgetreten worden waren, selbst den Einzug der titulierten Forderung über-

nommen und ihrerseits die Ansprüche des Gläubigers gegen die Schuldnerin

gepfändet hat. In einem solchen Fall stehen die Interessen des Schuldners der

Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung entgegen, da die Gefahr

einer mehrfachen Zwangsvollstreckung aus dem selben Urteil besteht.

Kreft

Raebel

Lienen

Kessal-Wulf

Roggenbuck