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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – IXa ZA 4/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 4. Juni 2003
beschlossen:
Der Antrag des Gläubigers vom 26. März 2003 auf Gewährung
von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt.
Gründe:
Mit Beschluß vom 14. Januar 2003 hat der Rechtspfleger beim Landge-
richt Würzburg den Antrag des Gläubigers auf Erteilung einer zweiten voll-
streckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils des OLG Bamberg vom
28. Februar 2002 - 4 U 146/00 - zurückgewiesen. Der Gläubiger erstrebt Pro-
zeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des
Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
28. Februar 2003, mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom
14. Januar 2003 zurückgewiesen worden ist. Der Einzelrichter hat die Rechts-
beschwerde zugelassen.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.
1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde hat der
Senat auf den voraussichtlichen Erfolg des Rechtsmittels in der Sache selbst
abgestellt. Prozeßkostenhilfe ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn zwar der
angefochtene Beschluß wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand
haben kann, das materielle Ergebnis sich in der Rechtsmittelinstanz jedoch
voraussichtlich nicht ändern wird (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2003 - IXa ZA
2/03; für die Revision vgl. BGH, Beschl. vom 14. Dezember 1993 - VI ZR
235/92, NJW 1994, 1160; bestätigt durch BVerfG, Dritte Kammer des Ersten
Senats, Beschl. vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745). Erfolg
hätte das Rechtsmittel hier schon deshalb, weil der Beschluß des Oberlandes-
gerichts an dem formellen Mangel leidet, daß der Einzelrichter der Sache
rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimaß und die Rechtsbeschwerde zuließ. Bei
dieser Sachlage unterliegt die angefochtene Entscheidung wegen fehlerhafter
Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung vom Amts wegen (vgl.
BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ bestimmt).
2. In der Sache bietet das beabsichtigte Rechtsmittel aus den zutreffen-
den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg. Dabei kann die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage (vgl.
die Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 733 Rn. 9) offenbleiben, ob
dem Gläubiger eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu erteilen
ist, wenn sein Prozeßbevollmächtigter an der ersten ein Zurückbehaltungsrecht
geltend macht. Im Streitfall kann nämlich dem Gläubiger schon deshalb keine
zweite vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, weil aufgrund des Schreibens
der Klägervertreter vom 23. Dezember 2002 an das Landgericht Würzburg und
der von ihnen vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, daß die B.
AG, der die titulierten Ansprüche zur Sicherheit
abgetreten worden waren, selbst den Einzug der titulierten Forderung über-
nommen und ihrerseits die Ansprüche des Gläubigers gegen die Schuldnerin
gepfändet hat. In einem solchen Fall stehen die Interessen des Schuldners der
Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung entgegen, da die Gefahr
einer mehrfachen Zwangsvollstreckung aus dem selben Urteil besteht.
Kreft
Raebel
Lienen
Kessal-Wulf
Roggenbuck