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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – XII ZB 24/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 29. April 2003 wird
die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 19. März 2003
wie folgt geändert:
Streitwert: bis 2.000
Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten vom 19. März 2003 hat sich mit dem Be-
schluß des Senats vom selben Tage gekreuzt. Seiner neuerlichen, als Gegen-
vorstellung anzusehenden Eingabe vom 29. April 2003, mit der er begehrt, den
Streitwert nicht höher festzusetzen, als ihn das Oberlandesgericht für den
Streitgegenstand der Berufung festgesetzt hat (1.231,19
(cid:1)(cid:3)(cid:2)
(cid:0)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) DM), kann
nur teilweise stattgegeben werden.
Auf welchen Erwägungen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts
beruht, ist für den Senat nicht ersichtlich. Sie ist für das Verfahren der Rechts-
beschwerde auch nicht bindend.
(cid:0)
Der Beklagte ist in erster Instanz verurteilt worden, an die Klägerin ins-
gesamt 516 DM rückständigen Kindesunterhalt für Mai bis Juli 2000 sowie ab
August 2000 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 791 DM abzüglich bis
einschließlich Mai 2001 monatlich gezahlter 619 DM zu zahlen. Das Oberlan-
desgericht hat seine hiergegen eingelegte Berufung verworfen, mit der er be-
antragt hatte, die Klage für Juli bis September 2001 insgesamt und ab Oktober
2001 insoweit abzuweisen, als er zu mehr als 506 DM monatlich verurteilt wor-
den ist.
Nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG in der ab 1. Juli 1998 geltenden Neufas-
sung durch Art. 4 Abs. 6 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998
- BGBl. I S. 666 - berechnet sich der Gebührenstreitwert aus der Summe der
bei Einreichung der Klage rückständigen Beträge und dem für die ersten zwölf
Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrag.
Diese gesetzliche Regelung erscheint wenig geglückt und wirft
insbesondere in den Rechtsmittelinstanzen zahlreiche Fragen auf (vgl. Ewers
FamRZ 2001, 1050; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß
Rdn. 5151).
Würde § 17 Abs. 1 GKG auch in der Rechtsmittelinstanz uneinge-
schränkt angewendet, hätte dies Konsequenzen, die das Gesetz nicht gewollt
haben kann. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen seine Verurteilung bei-
spielsweise nur insoweit, als er über die ersten zwölf Monate nach Klageeinrei-
chung hinaus verurteilt worden ist, und auch insoweit nur hinsichtlich eines
Spitzenbetrages, den er für nicht gerechtfertigt hält, müßte der Gebührenstreit-
wert für das Rechtsmittelverfahren gleichwohl auf den vollen Betrag der ersten
zwölf Monate festgesetzt werden, was angesichts seines eingeschränkten
Rechtsmittelbegehrens nicht gerechtfertigt erscheint. Ebensowenig kann es
angehen, von dem nach § 17 Abs. 1 GKG maßgeblichen Unterhaltsanspruch
für die ersten zwölf Monate nur den Teil anzusetzen, der im Rechtsmittelverfah-
ren noch im Streit ist, denn dann wäre der Rechtsmittelstreitwert im vorstehen-
den Beispiel 0 DM.
Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG,
demzufolge sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen
des Rechtsmittelführers richtet, erscheint es daher sachgerecht, den Streitwert
in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG nach den ersten zwölf
Monaten zu bemessen, die noch im Streit sind (so auch OLG Nürnberg FamRZ
2002, 684).
Daraus ergibt sich für die Rechtsbeschwerde - wie vom Senat ursprüng-
lich festgesetzt - ein gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die ersten
zwölf Monate des noch streitigen Zeitraums begrenzter Streitwert von 4.938 DM
(nämlich 3 x 791 DM für Juli bis September 2001, für die der Abzug für frühere
Zeiträume monatlich gezahlter 619 DM nicht mehr in Betracht kommt) zuzüglich
2.565 DM (Differenz zwischen 791 DM und 506 DM = 285 DM x 9 Monate) =
4.983 DM = 2.524,76
(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:13)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)!(cid:13)
(cid:15)(cid:9)$%(cid:25)
(cid:0)#"(cid:18)(cid:6)(cid:26)(cid:6)
(cid:0)#&(cid:21)"(cid:9)(cid:6)
’(cid:12)(cid:0)
Nach erneuter Prüfung gelangt der Senat indes zu dem Ergebnis, daß
auch diese Lösung nicht in allen Fällen - so auch hier nicht - angemessen er-
scheint. Hätte der Beklagte mit seiner Berufung die Verurteilung zu laufendem
Unterhalt insgesamt bekämpft, wäre es - abgesehen von dem nicht mehr zu
berücksichtigenden Unterhaltsrückstand von 516 DM - bei dem Streitwert erster
Instanz geblieben, nämlich 10 x (791 - 619 =) 172 DM (August 2000 bis Mai
2001) zuzüglich 2 x 791 DM (Juni und Juli 2001) = insgesamt 3.302 DM =
1.688,29
(cid:0))(+*-,
(cid:25)(cid:28)(cid:13)(cid:16)$.(cid:23)/(cid:23)(cid:18)(cid:29)(cid:26)(cid:20)0(cid:13)(cid:16)$1(cid:23)(cid:26)2(cid:9)(cid:13)(cid:9)(cid:25)43 (cid:19)(cid:9)(cid:20)(cid:30)5(cid:16)(cid:23)(cid:9)67(cid:27)8(cid:13)(cid:24)(cid:20):9+(cid:13)(cid:9)3;(cid:19)4(cid:27)!(cid:25);<=$
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i-
nem höheren Gebührenstreitwert führen soll, ist nicht einzusehen.
(cid:2) (cid:2) *
Als Korrektiv ist daher die Regelung des § 14 Abs. 2 GKG heranzuzie-
hen, demzufolge der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des
Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird, sofern dieser nicht erwei-
tert wird. Der zunächst nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu berech-
nende Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht höher festzusetzen
als derjenige der ersten Instanz.
Demnach beträgt der Gebührenstreitwert hier bis 2000
(cid:10)CB
(cid:0)1DE(cid:8)(cid:18)(cid:8)-F
(cid:2)(cid:16)G
Gebührenstufe 1.500
(cid:15)E$%(cid:25)
(cid:6)(cid:9)(cid:6)(cid:21)(cid:6)
’H(cid:0)
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt
(cid:1) (cid:2)