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BGH Beschluss vom 04.06.2003 – XII ZB 24/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 24/02

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 29. April 2003 wird

die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 19. März 2003

wie folgt geändert:

Streitwert: bis 2.000

Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Eingabe des Beklagten vom 19. März 2003 hat sich mit dem Be-

schluß des Senats vom selben Tage gekreuzt. Seiner neuerlichen, als Gegen-

vorstellung anzusehenden Eingabe vom 29. April 2003, mit der er begehrt, den

Streitwert nicht höher festzusetzen, als ihn das Oberlandesgericht für den

Streitgegenstand der Berufung festgesetzt hat (1.231,19

(cid:1)(cid:3)(cid:2)

(cid:0)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) DM), kann

nur teilweise stattgegeben werden.

Auf welchen Erwägungen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts

beruht, ist für den Senat nicht ersichtlich. Sie ist für das Verfahren der Rechts-

beschwerde auch nicht bindend.

(cid:0)

Der Beklagte ist in erster Instanz verurteilt worden, an die Klägerin ins-

gesamt 516 DM rückständigen Kindesunterhalt für Mai bis Juli 2000 sowie ab

August 2000 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 791 DM abzüglich bis

einschließlich Mai 2001 monatlich gezahlter 619 DM zu zahlen. Das Oberlan-

desgericht hat seine hiergegen eingelegte Berufung verworfen, mit der er be-

antragt hatte, die Klage für Juli bis September 2001 insgesamt und ab Oktober

2001 insoweit abzuweisen, als er zu mehr als 506 DM monatlich verurteilt wor-

den ist.

Nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG in der ab 1. Juli 1998 geltenden Neufas-

sung durch Art. 4 Abs. 6 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998

- BGBl. I S. 666 - berechnet sich der Gebührenstreitwert aus der Summe der

bei Einreichung der Klage rückständigen Beträge und dem für die ersten zwölf

Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrag.

Diese gesetzliche Regelung erscheint wenig geglückt und wirft

insbesondere in den Rechtsmittelinstanzen zahlreiche Fragen auf (vgl. Ewers

FamRZ 2001, 1050; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß

Rdn. 5151).

Würde § 17 Abs. 1 GKG auch in der Rechtsmittelinstanz uneinge-

schränkt angewendet, hätte dies Konsequenzen, die das Gesetz nicht gewollt

haben kann. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen seine Verurteilung bei-

spielsweise nur insoweit, als er über die ersten zwölf Monate nach Klageeinrei-

chung hinaus verurteilt worden ist, und auch insoweit nur hinsichtlich eines

Spitzenbetrages, den er für nicht gerechtfertigt hält, müßte der Gebührenstreit-

wert für das Rechtsmittelverfahren gleichwohl auf den vollen Betrag der ersten

zwölf Monate festgesetzt werden, was angesichts seines eingeschränkten

Rechtsmittelbegehrens nicht gerechtfertigt erscheint. Ebensowenig kann es

angehen, von dem nach § 17 Abs. 1 GKG maßgeblichen Unterhaltsanspruch

für die ersten zwölf Monate nur den Teil anzusetzen, der im Rechtsmittelverfah-

ren noch im Streit ist, denn dann wäre der Rechtsmittelstreitwert im vorstehen-

den Beispiel 0 DM.

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG,

demzufolge sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen

des Rechtsmittelführers richtet, erscheint es daher sachgerecht, den Streitwert

in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG nach den ersten zwölf

Monaten zu bemessen, die noch im Streit sind (so auch OLG Nürnberg FamRZ

2002, 684).

Daraus ergibt sich für die Rechtsbeschwerde - wie vom Senat ursprüng-

lich festgesetzt - ein gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die ersten

zwölf Monate des noch streitigen Zeitraums begrenzter Streitwert von 4.938 DM

(nämlich 3 x 791 DM für Juli bis September 2001, für die der Abzug für frühere

Zeiträume monatlich gezahlter 619 DM nicht mehr in Betracht kommt) zuzüglich

2.565 DM (Differenz zwischen 791 DM und 506 DM = 285 DM x 9 Monate) =

4.983 DM = 2.524,76

(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:13)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29) (cid:31)!(cid:13)

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’(cid:12)(cid:0)

Nach erneuter Prüfung gelangt der Senat indes zu dem Ergebnis, daß

auch diese Lösung nicht in allen Fällen - so auch hier nicht - angemessen er-

scheint. Hätte der Beklagte mit seiner Berufung die Verurteilung zu laufendem

Unterhalt insgesamt bekämpft, wäre es - abgesehen von dem nicht mehr zu

berücksichtigenden Unterhaltsrückstand von 516 DM - bei dem Streitwert erster

Instanz geblieben, nämlich 10 x (791 - 619 =) 172 DM (August 2000 bis Mai

2001) zuzüglich 2 x 791 DM (Juni und Juli 2001) = insgesamt 3.302 DM =

1.688,29

(cid:0))(+*-,

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i-

nem höheren Gebührenstreitwert führen soll, ist nicht einzusehen.

(cid:2) (cid:2) *

Als Korrektiv ist daher die Regelung des § 14 Abs. 2 GKG heranzuzie-

hen, demzufolge der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des

Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird, sofern dieser nicht erwei-

tert wird. Der zunächst nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu berech-

nende Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht höher festzusetzen

als derjenige der ersten Instanz.

Demnach beträgt der Gebührenstreitwert hier bis 2000

(cid:10)CB

(cid:0)1DE(cid:8)(cid:18)(cid:8)-F

(cid:2)(cid:16)G

Gebührenstufe 1.500

(cid:15)E$%(cid:25)

(cid:6)(cid:9)(cid:6)(cid:21)(cid:6)

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Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

(cid:1) (cid:2)