Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.06.2003 – XII ZB 88/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Juni 2003

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:

1. Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüsse

des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts

Stuttgart vom 23. April 2001, 9. Juli 2001, 10. Juli 2001 und

26. September 2002 werden auf Kosten des Antragsgegners

als unzulässig verworfen.

2. Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe versagt.

3. Beschwerdewert: 1.000

Gründe

1. Soweit sich die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüs-

se vom 23. April, 9. Juli und 10. Juli 2001 richten, sind gemäß § 26 Nr. 10

EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Danach sind die Rechtsmittel des Antragsgegners zu verwerfen, weil nach

§ 567 Abs. 4 ZPO a.F. gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - abgesehen

von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig ist.

Soweit sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß

vom 26. September 2002 richtet, ist das ab 1. Januar 2002 geltende Recht an-

zuwenden. Danach ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil gegen

Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbe-

schwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nur

statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlan-

desgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Keine dieser

Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.

2. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war dem Antragsgegner wegen

Aussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen (§ 114 ZPO).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt