Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.06.2003 – 2 StR 114/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 114/03

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Meiningen vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen mit

der Maßgabe, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes

in einem Fall sowie des schweren sexuellen

Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Mißbrauchs eine Kindes in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Die Verurteilung betrifft Geschlechtsverkehr des Angeklagten

mit einem elf- bis zwölfjährigen Kind im November 1996 sowie von Januar bis

September 1997. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Berichtigung des

Schuldspruchs, im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schuldspruch für den ersten Fall des Geschlechtsverkehrs im No-

vember 1996 ist zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten auch

insoweit wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 a

Abs. 1 StGB

in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des

6. Strafrechtsreformgesetzes (Strafrahmen: ein Jahr bis fünfzehn Jahre Frei-

heitsstrafe) verurteilt. Als milderes Gesetz wäre bei der gebotenen konkreten

Betrachtung jedoch § 176 Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung

(Strafrahmen: ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden gewesen.

Das Landgericht hat insoweit einen minder schweren Fall des § 176 a Abs. 1

StGB n.F. verneint, Anhaltspunkte dafür, daß die Indizwirkung des Regelbei-

spiels (Beischlaf mit einem Kind) entkräftet sein könnte, sind für die erste Tat

nicht ersichtlich. Da die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nur

sechs Monate über der Untergrenze beider Strafrahmen liegt, ist trotz der un-

terschiedlichen Obergrenze der Strafrahmen auszuschließen, daß das Landge-

richt bei Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrahmens des § 176 Abs. 3

StGB a.F. eine mildere Strafe verhängt hätte.

Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Über-

prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben.

Bode Detter Otten

Fischer Roggenbuck