Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.06.2003 – 2 StR 114/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen mit
der Maßgabe, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs ei-
nes Kindes
in einem Fall sowie des schweren sexuellen
Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Mißbrauchs eine Kindes in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Die Verurteilung betrifft Geschlechtsverkehr des Angeklagten
mit einem elf- bis zwölfjährigen Kind im November 1996 sowie von Januar bis
September 1997. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zu einer Berichtigung des
Schuldspruchs, im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet
Der Schuldspruch für den ersten Fall des Geschlechtsverkehrs im No-
vember 1996 ist zu berichtigen. Das Landgericht hat den Angeklagten auch
insoweit wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 a
Abs. 1 StGB
in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung des
6. Strafrechtsreformgesetzes (Strafrahmen: ein Jahr bis fünfzehn Jahre Frei-
heitsstrafe) verurteilt. Als milderes Gesetz wäre bei der gebotenen konkreten
Betrachtung jedoch § 176 Abs. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung
(Strafrahmen: ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) anzuwenden gewesen.
Das Landgericht hat insoweit einen minder schweren Fall des § 176 a Abs. 1
StGB n.F. verneint, Anhaltspunkte dafür, daß die Indizwirkung des Regelbei-
spiels (Beischlaf mit einem Kind) entkräftet sein könnte, sind für die erste Tat
nicht ersichtlich. Da die Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nur
sechs Monate über der Untergrenze beider Strafrahmen liegt, ist trotz der un-
terschiedlichen Obergrenze der Strafrahmen auszuschließen, daß das Landge-
richt bei Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrahmens des § 176 Abs. 3
StGB a.F. eine mildere Strafe verhängt hätte.
Im übrigen hat die aufgrund der Revisionsbegründung gebotene Über-
prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben.
Bode Detter Otten
Fischer Roggenbuck